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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Völkerrechtliche Rechtfertigung für die der PKK zuzurechnenden Straftaten
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Außerdem erstrebt er die Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]and zur Ergänzung einer Verfahrensrüge. Sämtliche Begehren bleiben ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen des [X.]s übernahm der Angeklagte ab Mai 2007 als [X.] die Aufgabe des Gebietsleiters der "[X.]" ("Arbeiterpartei [X.]"; im Folgenden: [X.]) bzw. deren [X.]organisation "Civaka Demokratik a [X.]" ("[X.]"; im Folgenden: [X.]) in [X.] und von Juni 2007 bis April 2008 zusätzlich die neu eingerichtete Region [X.], der die Gebiete [X.], [X.], [X.] und [X.] angehörten. Er kontrollierte und koordinierte die Aktivitäten der [X.] in diesen Gebieten, indem er etwa Konflikte entschied, die Disziplinargewalt ausübte und die finanziellen Angelegenheiten sowie die Organisation von Demonstrationen, Veranstaltungen und Kadertreffen überwachte. Außerdem fungierte er als Bindeglied zu dem damaligen [X.]verantwortlichen der [X.]. Im April 2008 begab sich der Angeklagte in den [X.] und schloss sich dort der [X.]-Guerilla in den Bergen des [X.] an. Im September 2008 kehrte er nach [X.] zurück.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]and zur Ergänzung der Rüge der Verletzung des § 261 [X.] durch Verwertung der Erkenntnisse aus der am 12. Oktober 2011 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ist unzulässig.
Die [X.] (§ 345 Abs. 1 [X.]) ist nicht versäumt, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren - in zulässiger Weise geltend gemachten - Verfahrensrügen begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 [X.]R 5/51, [X.][X.] 1, 44, 46 f.; vom 3. September 1987 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 44 Verfahrensrüge 1; vom 1. November 1988 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 44 Verfahrensrüge 3). Auch die in Rede stehende Rüge ist nicht verspätet, sondern allein in unvollständiger Weise erhoben worden. Es widerspricht der Systematik des Revisionsverfahrens, in derartigen Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]and zur ergänzenden Begründung der Revisionsrüge zuzulassen, nachdem der [X.] durch die Gegenerklärung der [X.]aatsanwaltschaft von der [X.] seiner Verfahrensrüge erfahren hat. Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 1993 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 44 Verfahrensrüge 8; [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.), liegt nicht vor.
2. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht; die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 [X.]GB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor.
Das [X.] hat unter dem 6. September 2011 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten mit [X.]bezug der [X.]führung, des [X.]verantwortlichen und der jeweiligen Verantwortlichen für die in [X.] bestehenden Sektoren bzw. Regionen und Gebiete der [X.] und [X.] erteilt. Mit Schreiben vom 29. April 2013 hat es mitgeteilt, dass diese Ermächtigung nicht zurückgenommen werde. Zudem hat es unter dem 4. Mai 2012 eine Verfolgungsermächtigung für Taten des Angeklagten im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit für die [X.] und [X.] erteilt. Diese Ermächtigungen genügen den an sie zu stellenden Anforderungen.
Bezüglich der formellen Einwände der Revision wird auf die Darlegungen in dem Beschluss des [X.]s vom 27. September 2012 und der Antragsschrift des [X.] verwiesen.
In der Sache bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die Ermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 [X.]GB inhaltlich jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BT-Drucks. 14/8893 S. 9; LK/Krauß, [X.]GB, 12. Aufl., § 129b Rn. 30; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 129b Rn. 12; [X.], [X.], 179, 182; [X.], [X.] 2005, 433, 457 f.; [X.], Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, [X.]) oder - ähnlich wie dies für einen von einer hoheitlich handelnden Behörde gestellten [X.]rafantrag vertreten wird (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 39. Lfg., § 77 Rn. 20; [X.]/Kühl, [X.]GB, 28. Aufl., § 77 Rn. 17) - jedenfalls in begrenztem Maße auf Willkür überprüfbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2007 - 6 [X.] 1/07, NJW 2007, 2786, 2789; offen gelassen in [X.]/[X.], 2. Aufl., § 129b Rn. 26). Anhaltspunkte, die für eine willkürlich erteilte Verfolgungsermächtigung sprechen könnten, sind nicht zu erkennen. Die Ermächtigung vom 6. September 2011 ist allgemein bis zur [X.] der [X.] erteilt. Sie erfasst somit alle für die [X.] in herausgehobener Funktion Tätigen, ohne in sachwidriger Weise zwischen einzelnen Mitgliedern zu differenzieren. Hinweise darauf, dass das [X.] die Ermächtigung aus sonstigen Gesichtspunkten in willkürlicher Weise erteilt hat, sind nicht ersichtlich.
3. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen nicht durch.
4. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Der ergänzenden Erörterung über die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] hinaus bedürfen lediglich die folgenden Gesichtspunkte:
a) Die Beweiswürdigung des [X.]s ist nach dem im Revisionsrecht geltenden begrenzten Prüfungsmaßstab ([X.], Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 [X.]R 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechtsfehlerfrei. Dies gilt insbesondere auch, soweit das [X.] sich davon überzeugt hat, dass die Führung der [X.] spätestens ab August 2004 die terroristischen Aktivitäten der Vereinigung gegen zivile Objekte und Personen durch den Deckmantel der vermeintlich eigenständig agierenden "[X.]" (Teyrebazen Azadiya [X.] = Freiheitsfalken [X.]) zu verschleiern suchte und die in der Folgezeit verübten Anschläge, zu denen sich "[X.]" bekannte, daher tatsächlich der [X.] zuzurechnen sind.
b) Für die [X.]raftaten, auf die die Tätigkeit der [X.] gerichtet ist, besteht kein Rechtfertigungsgrund.
Dies betrifft ohne Weiteres diejenigen Attentate, die unter dem Deckmantel der "[X.]" gegen zivile Objekte und Personen durchgeführt wurden. Auch diejenigen Anschläge, die durch die Unterorganisation [X.] ([X.] = [X.]) vor allem im Osten der [X.] auf militärische, paramilitärische oder polizeiliche Einrichtungen verübt wurden, sind weder nach nationalem Recht noch gemäß den Regeln des Völkerrechts gerechtfertigt. Dies entspricht der langjährigen, ständigen Rechtsprechung der mit [X.]aatsschutzstrafsachen befassten Gerichte in der Bundesrepublik [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Februar 2012 - AK 1 und 2/12, [X.]R [X.]GB § 129b Vereinigung 2; vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 [X.]R 179/10, [X.][X.] 56, 28, 29 ff.). Das [X.] bietet keinen Anlass, hiervon abzugehen; auch eine Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 2 GG ist nicht angezeigt. Das [X.] hat in diesem Zusammenhang zu den von der Verteidigung aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragestellungen sowohl in den schriftlichen Urteilsgründen als auch in seinem ausführlich begründeten Hinweisbeschluss vom 28. November 2012 zutreffend dargelegt, dass die der [X.] zuzurechnenden [X.]raftaten weder durch Völkervertrags- noch durch Völkergewohnheitsrecht gerechtfertigt sind. Der Senat schließt sich den dortigen Ausführungen einschließlich der umfangreichen Nachweise aus dem völkerrechtlichen Schrifttum vollumfänglich an und bemerkt auf der Grundlage der vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lediglich zusammenfassend bzw. ergänzend:
aa) Art. 43 i.V.m. Art. 1 Abs. 4 des Zusatzprotokolls zu den [X.] vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler Konflikte vom 8. Juni 1977 ([X.] [X.], S. 1551; im Folgenden: [X.]) kommt als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht; denn sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften sind nicht erfüllt.
Art. 43 [X.] statuiert das sog. [X.], mithin das Recht der Angehörigen der [X.]reitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen. Dieses Recht umfasst auch die Tötung von militärischen Gegnern. Es steht allerdings grundsätzlich nur Kämpfern in internationalen Konflikten zu. In diese bezieht Art. 1 Abs. 4 [X.] indes solche bewaffnete Konflikte ein, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen, wie es in der [X.] und in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den [X.]aaten im Einklang mit der [X.] niedergelegt ist.
(1) Formelle Voraussetzung für die Anwendbarkeit des [X.] als Teil des [X.] wäre, dass sowohl die [X.] als auch die [X.] dem Zusatzprotokoll rechtswirksam beigetreten sind. Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil die [X.] bis heute eine entsprechende Beitrittserklärung nicht abgegeben hat. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die [X.] überhaupt als "Organ, das ein Volk vertritt" im Sinne des Art. 96 Abs. 3 [X.] angesehen werden kann und sich ihrerseits gemäß dieser Vorschrift durch eine an den Verwahrer gerichtete Erklärung verpflichtet hat, die [X.] und das [X.] in Bezug auf den Konflikt mit der [X.] anzuwenden.
(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist das [X.] im Rahmen der Anwendung [X.] ([X.]raf-)Rechts auch nicht deshalb anwendbar, weil die Bundesrepublik [X.] diesem Abkommen beigetreten ist. Die Bundesrepublik [X.] ist nicht Partei in dem Konflikt zwischen der [X.] und der [X.]. Ihr Beitritt zu dem [X.] kann deshalb für diese keine Rechtsfolgen bezüglich der Rechtfertigung von im Rahmen des Konflikts begangenen [X.]raftaten bis hin zu [X.] auslösen. Die völkervertragsrechtliche Regelung der Art. 43, Art. 1 Abs. 4 [X.] erlangt vielmehr nur Geltung, wenn die am Konflikt Beteiligten selbst Vertragspartner sind; durch die Ratifizierung des Abkommens durch einen unbeteiligten [X.]aat können diesen keine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auferlegt werden.
(3) Hinsichtlich der materiellen Anforderungen des Art. 1 Abs. 4 [X.] kann dahinstehen, ob auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen "bewaffneter Konflikt" und "Volk" erfüllt sind (vgl. hierzu [X.], Verfügung vom 20. Juni 2013 - 3 [X.] 7/12-4, N[X.]Z 2013, 644, 645). Der türkisch-kurdische Konflikt stellt jedenfalls keinen Kampf der [X.] gegen Kolonialherrschaft, fremde Besetzung oder ein rassistisches Regime dar.
Die [X.] hat die überwiegend von [X.] bevölkerten Provinzen nicht zum Zwecke der wirtschaftlichen Ausbeutung oder aus anderen Gründen besetzt. Die Zugehörigkeit eines Teils der kurdischen Gebiete zur [X.] ist letztlich ein Ergebnis des [X.] und des damit verbundenen Zusammenbruches des [X.], nach dem die türkischen [X.]aatsgrenzen neu bestimmt wurden. Die Auffassung der Revision, die Fremdheit [X.] Besetzung liege darin, dass die Entwicklung zu einem kurdischen [X.]aat nach dem [X.] insbesondere durch den [X.] vom 10. August 1920, in dem den [X.] unter den dort näher geregelten Voraussetzungen ein Recht auf Selbstbestimmung zugebilligt wurde, nur unterbrochen worden sei, geht fehl. Der [X.] wurde bereits durch den [X.] vom 24. Juli 1923 wieder aufgehoben. Die auf [X.] Hoheitsgebiet liegenden kurdischen Provinzen sind deshalb völkerrechtlich als Teil der [X.] anzusehen; eine "fremde" Besetzung scheidet somit aus.
Die [X.] ist schließlich kein rassistisches Regime im Sinne des Art. 1 Abs. 4 [X.]. Dieses Tatbestandsmerkmal ist eng auszulegen; nach der Entstehungsgeschichte des [X.] sollte es insbesondere das früher in [X.] bestehende [X.] erfassen. Das [X.] hat zwar festgestellt, dass die kurdische Bevölkerungsgruppe und ihre Repräsentanten in der [X.] verschiedenen Repressionen ausgesetzt waren, was u.a. in mehreren Fällen zur Verurteilung der [X.] durch den [X.] führte. Die Voraussetzungen eines rassistischen Regimes im hier relevanten Sinne sind aber nicht schon dann gegeben, wenn einzelne Bevölkerungsteile diskriminiert werden. Erforderlich ist vielmehr, dass diese vom politischen Prozess vollständig ausgeschlossen werden. Derart weitgehende Maßnahmen seitens der [X.] sind nicht festgestellt.
bb) Die der [X.] zuzurechnenden [X.]raftaten sind auch nicht nach den Maßgaben des Völkergewohnheitsrechts gerechtfertigt.
Die Entstehung eines universell geltenden [X.] setzt grundsätzlich eine in der [X.]aatengemeinschaft hinreichend verfestigte Praxis und eine entsprechende Rechtsüberzeugung voraus. Zu den in Art. 1 Abs. 4 [X.] niedergelegten Grundsätzen hat sich bisher keine einhellige [X.]aatenpraxis entwickelt. Es fehlt - auch mit Blick auf das von der Verteidigung angeführte Recht auf Selbstbestimmung nach Art. 1 Nr. 2 der UN-Charta (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 12. Oktober 1965 - 3 [X.]R 15/65 - NJW 1966, 310) - an einer von einer ausreichend einhelligen Rechtsüberzeugung getragenen Praxis für ein ius ad bellum etwa nationaler Befreiungsbewegungen; ein kollektives Recht auf bewaffneten Widerstand zugunsten einer Bevölkerungsgruppe gegen die Regierung des eigenen Landes hat sich bisher im Völkergewohnheitsrecht nicht herausgebildet (zur nicht gegebenen Rechtfertigung vorsätzlicher Tötungen wegen menschenrechtswidriger Versagung der Ausreisefreiheit vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2000 - 5 [X.]R 629/99, [X.], 3079; [X.], Beschluss vom 30. November 2000 - 2 BvR 1473/00, N[X.]Z 2001, 187; zu den neueren Entwicklungen des Völkerrechts in einem Bürgerkrieg vgl. [X.], [X.], 365). Im Übrigen besteht im hier konkret zu beurteilenden Fall gerade keine Überzeugung der [X.]aatengemeinschaft dahin, der bewaffnete Kampf der [X.] und ihrer Unterorganisationen und die damit verbundene Begehung von [X.]raftaten sei gerechtfertigt. Die [X.] wird vielmehr international weitgehend als terroristische Organisation eingeordnet (vgl. etwa aus dem Bereich der [X.] in neuerer Zeit Beschluss 2014/72/[X.]SP des Rates vom 10. Februar 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen [X.]andpunkts 2001/931/[X.]SP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/395/[X.]SP, Anhang Ziffer [X.] und 25., [X.]. L 40/56; vgl. auch die Nachweise in [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 [X.]R 179/10, [X.][X.] 56, 28, 39)
Becker |
Ri[X.] Hubert befindet sich |
Schäfer |
||
Becker |
||||
Gericke |
Spaniol |
Meta
06.05.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. Februar 2013, Az: 2 StE 5/12 - 6
§ 129b StGB, Art 1 Abs 4 GenfRKAbkZProt I, Art 43 GenfRKAbkZProt I
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 3 StR 265/13 (REWIS RS 2014, 5882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5882
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 265/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)
Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen: Inländische Teilgruppierung einer ausländischen Vereinigung
3 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)