Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. VIII ZR 20/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3990

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 20/11
Verkündet am:

17. August 2011

Ring

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß §
128 Abs.
2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 9.
August 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und Dr.
Fetzer sowie [X.]
[X.]ünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]eklagten wird das Urteil der Zivilkammer
65 des [X.] vom 21.
Dezember 2010 aufgehoben, so-weit hinsichtlich der Auswechselung des [X.] gegen einen Elektroherd zum Nachteil des [X.]eklagten entschieden worden ist.
Insoweit wird die [X.]erufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.][X.] vom 22. Juni 2009 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abge-wiesen ist.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der [X.]eklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in [X.]: . Die Kläge-rin verlangte mit der im Jahr 2008 erhobenen Klage Duldung umfangreicher Instandsetzungs-
und Modernisierungsarbeiten. Hierbei ging es unter anderem um den Austausch des [X.] gegen einen Elektroherd, den die Klägerin im Zuge der vorgesehenen [X.]eseitigung des Gasanschlusses des Gebäudes 1
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vornehmen wollte. Der [X.]eklagte erhob wegen der Ausführung verschiedener Reparaturen Widerklage. Das Amtsgericht wies die [X.] mit rechts-kräftigem Teilurteil vom 12. Januar 2009 ab, weil es sich bei dem Austausch des Herdes nicht um eine Modernisierungsmaßnahme handele und der Kläge-rin deshalb kein Duldungsanspruch zustehe.

Im weiteren Verfahren über die vom [X.]eklagten erhobene Widerklage hat die Klägerin "[X.]" erhoben, unter anderem mit dem (erneuten) Antrag, den [X.]eklagten zur Duldung der Auswechselung des [X.] gegen einen Elektroherd zu verurteilen. Zur [X.]egründung hat die Klägerin wiederum geltend gemacht, dass sie die Gasversorgung im gesamten Haus entfernen wolle und der [X.]eklagte deshalb den Austausch des Herdes als Instandhaltungs-
oder Instandsetzungsmaßnahme dulden müsse.

Herdaustausches im Schlussurteil vom 22. Juni 2009 abgewiesen, weil die [X.] der zu duldenden Arbeiten in der Modernisierungsankündigung vom 20. April 2009 zu kurzfristig erfolgt sei und der [X.]eklagte keine ausreichende Überlegungsfrist gehabt habe.

Auf die [X.]erufung der Klägerin hat das [X.]erufungsgericht das
Schlussurteil des Amtsgerichts abgeändert und den [X.]eklagten -
unter anderem -

zur [X.] des Herdaustausches verurteilt. Mit der vom [X.]erufungsgericht hinsichtlich dieses Anspruchs zugelassenen Revision begehrt der [X.]eklagte insoweit die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Schlussurteils.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.

I.

Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:

Der [X.]eklagte habe den Herdaustausch nach §
554 Abs.
1, §
242 [X.]G[X.] als [X.] zu dulden. Ein besonderes Interesse des [X.]e-klagten an der [X.]eibehaltung eines [X.] sei nicht ersichtlich, weil die [X.] vertraglich vorgegebenen Zustand nach der Fortentwicklung der Ceranplattenkochtechnik nicht mehr erheblich sei. Zugunsten der Klägerin falle insoweit auch ins Gewicht, dass sie die Hausversorgung im Rahmen der Instandsetzungs-
und Modernisierungsarbeiten umstellen und keinen Gasan-schluss mehr vorhalten wolle. Es könne ihr daher nicht verwehrt werden, die Wohnung nunmehr mit einem Elektroherd mit [X.] als im Wesentlichen gleichwertiger Alternative auszustatten.

II.

i-ut erhobene Klage auf Duldung des Herdaustausches ist unzulässig, weil ihr der Einwand der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) ent-gegensteht. Denn dieser erhobene Anspruch ist der Klägerin bereits durch das Teilurteil des Amtsgerichts vom 12.
Januar 2009 rechtskräftig aberkannt wor-den.

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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung -
als negative Pro-zessvoraussetzung
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eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand;
unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem ei-nes rechtskräftig entschiedenen Prozesses identisch ist ([X.]GH, Urteile vom 18.
Januar 1985 -
V [X.], [X.]GHZ 93, 287, 288 f.; vom 19. November 2003, [X.]GHZ 157, 47, 50).

2. Eine solche Identität des Streitgegenstandes liegt hier vor, denn die des Herdaustauschs geltend, den sie aus demselben Lebenssachverhalt herlei-tet, nämlich wiederum daraus, dass im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten die Gasversorgung des Gebäudes entfallen soll, in dem sich die Wohnung des [X.]eklagten befindet.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es unerheblich, dass der Umfang der Rechtskraft des [X.] vom 12.
Januar 2009 anders zu beurteilen wäre, wenn die [X.] nur wegen eines Formfehlers in der Modernisierungsankündigung abgewiesen worden wäre; denn im Teilurteil vom 12. Januar 2009 wurde die Klage hinsichtlich des Herdaustausches nicht wegen eines unzureichenden Modernisierungsverlangens als (lediglich) "zur [X.] unbegründet" abgewiesen, sondern weil das Amtsgericht mit seiner in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung einen Duldungsanspruch der Klägerin aus materiellen Gründen verneint hat.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich daraus, dass die Klägerin nach dem Erlass des [X.] vom 12. Januar 2009 mit Schreiben vom 5. Mai 2009 ein neues Modernisierungsverlangen ausgespro-9
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chen hat, kein neuer Streitgegenstand bezüglich des erneut geltend gemachten Duldungsanspruchs, denn eine Änderung des dem materiellen Anspruch zu-grunde liegenden [X.] ist damit nicht verbunden.

III.

Nach alledem kann das Urteil des [X.]erufungsgerichts im angefochtenen Umfang keinen [X.]estand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Fest-stellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Schlussurteils bezüglich des Herdaustausches.

[X.]all

[X.]

[X.]

Dr. Fetzer

Dr. [X.]ünger

Vorinstanzen:
AG [X.]erlin-Pankow/[X.], Entscheidung vom 22.06.2009 -
4 C 275/08 -

LG [X.]erlin, Entscheidung vom 21.12.2010 -
65 [X.]/09 -

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Meta

VIII ZR 20/11

17.08.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. VIII ZR 20/11 (REWIS RS 2011, 3990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3990

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VIII ZR 20/11

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