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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:130616BANWZ.BRFG.8.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 8/16
vom
13. Juni 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.] als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen
am 13. Juni 2016
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Das dem Kläger am 9.
Januar 2016 an Verkündungs
statt zuge-stellte Urteil des 2.
Senats des Sächsischen
Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, ist gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
125 Abs.
1 Satz
1, §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
173 Satz
1 VwGO, §
269 Abs.
3 Satz
1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils
des Anwaltsgerichtshofs festzustel-len.
1
-
3
-
Für die gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
161 Abs.
2 VwGO zu tref-fende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach §
87a Abs.
1 Nr.
3, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO die Vorsitzende zuständig. Die gemäß §
112c
Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
161 Abs.
2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung entspricht der von den Parteien übereinstimmend
mitgeteilten Kostenverteilung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
2 Satz
1 BRAO.
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2016 -
AGH 12/13 ([X.]) -
2
3
Meta
13.06.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 8/16 (REWIS RS 2016, 10150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10150
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