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PDF anzeigen[X.] 337/03vom23. September 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO). Soweit die Revision eine Verletzung des [X.] im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] rügt, wird der Vortrag - wieder [X.] in seiner Stellungnahme zutreffend darlegt [X.] Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] [X.][X.]
Meta
23.09.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. 3 StR 337/03 (REWIS RS 2003, 1552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1552
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