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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 7. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend weist der Senat für den Straf- und Maßregelvollzug auf § 67a Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB hin. [X.] Bellay
Meta
07.07.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. 5 StR 189/10 (REWIS RS 2010, 5092)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5092
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