Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. VI ZR 418/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 586

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[X.] ZR 418/02vom25. November 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 2, 3, 5; EGZPO § 26 Nr. 8Sind mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz ver-urteilt, so beläuft sich der Wert der mit der angestrebten Revision aller verurteiltenBeklagten geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO [X.] auf den (einfachen) Betrag der Verurteilung. Der Verurteilungsbetrag ist nicht mitder Anzahl der verurteilten Beklagten zu vervielfältigen.[X.], Beschluß vom 25. November 2003 - [X.]/02 - OLG [X.] Ansbach- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. November 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten zu 2, 3 und 4 gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Nürnberg vom 19. November 2002 wird auf ihre Ko-sten verworfen.Streitwert: 7.200,00 Gründe:[X.] Kläger hat die Beklagten zu 2, 3 und 4 als verantwortliche [X.] Zeitung anläßlich einer darin erschienenen Artikelserie als Gesamtschuld-ner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das [X.] hat den An-trägen des [X.] insoweit teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht [X.] dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Streitwerthinsichtlich der genannten Beklagten hat es auf insgesamt 7.200,00 e-setzt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtetsich die Beschwerde der Beklagten zu 2, 3 und 4.- 3 -II.Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von den Beklagten miteiner Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nichtübersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).Die Beschwerdeführer errechnen einen Wert der beiden noch im Streitbefindlichen Anträge von insgesamt 12.425,84 die Nichtzulassungsbeschwerde sei gleichwohl zulässig, weil dieser Wert [X.] von ihnen in Ansatz zu bringen sei; der Wert des [X.] betrage 30.677,52 Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist maßgebend für die Zulässigkeit der [X.] aus dem ange-strebten Revisionsverfahren (vgl. dazu [X.], Beschluß vom 27. Juni 2002- [X.] - NJW 2002, 2720). Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß für [X.] die allgemeinen Grundsätze der §§ 3 ff. ZPO gelten ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 62. Aufl., § 544 Rn. 3, 4, § 511Rn. 13 ff.; [X.] § 511; [X.]/[X.], [X.], § 544Rn. 21 ff.; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15). § 26 [X.] keine eigenen Wertvorschriften, sondern setzt deren Existenz und dasdazu bestehende begriffliche Instrumentarium erkennbar voraus. Das Fehlender - in der Beschwerdebegründung vermißten - Änderung des § 2 ZPO dahin,daß die nachfolgenden Vorschriften auch dann gelten, wenn es auf den Be-schwerdegegenstand oder die Beschwer nach § 26 EGZPO ankommt, ist [X.]. Daraus läßt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung ver-tretenen Auffassung insbesondere nicht herleiten, daß nach dem Willen [X.] gesicherte Bewertungsgrundsätze bei der Anwendung des § 26EGZPO nicht zur Anwendung kommen dürfen. Eine solche Absicht ergibt sich- 4 -weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Materialien zur [X.]. [X.] trägt auch keine dahin gehenden tragfähigen [X.]altspunkte vor.Demnach gilt auch bei Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO der Grund-satz, daß bei der Klage von [X.] oder deren Inanspruchnahme [X.] Klage eine Wertaddition nicht stattfindet, wenn die verfolgten Ansprüchewirtschaftlich identisch sind (vgl. [X.], 306, 309; [X.]Z 7, 152, 153 f.;[X.], Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1980 - [X.] - NJW 1981,578 und vom 23. Oktober 1990 - [X.]/90 - NJW-RR 1991, 186; [X.] Be-schluß vom 23. Juni 1983 - [X.] - NJW 1984, 927, 928; Urteil vom23. Mai 1989 - [X.] - NJW-RR 1989, 1206; [X.], [X.], S. 164 [X.] wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichtetengleichen Ansprüchen auszugehen (vgl. [X.], 306, 309; [X.]Z 7, 152, 154;Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1990 - [X.]/90 - aaO, [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 511 Rn. 17; [X.] § 511 Rn. 7;[X.]/[X.], aaO, Rn. 23; [X.]/ Schwerdtfeger,2. Aufl., § 5 Rn. 3 f.; [X.], ZPO, 22. Aufl., [X.] Rn. 8, 13 ff.;Schneider/[X.], [X.], 11. Aufl., Rn. 3762 ff.; [X.]/[X.],aaO, § 5 Rn. 8; [X.], aaO, S. 195 f.). Der Grund dafür liegt darin, daß der Klä-ger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen desmateriellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann ([X.]Z 7, 152, 154).Wegen dieses materiellrechtlichen Ansatzes können die auf § 2 ZPO und § 5ZPO [X.] Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht überzeu-gen. Das [X.] stellt für die vorliegende Fallgestaltung gerade eineAusnahme zu der gesetzlichen Regelung in § 5 Halbsatz 1 ZPO dar. Es ergibtsich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, daß [X.] bei der Berechnung des Streitwerts oder der Beschwer nicht ge-- 5 -rechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werdenund damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf diejeder (Gesamt-) Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indes [X.] zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch fürdie übrigen Gesamtschuldner wirkt (§§ 421 f. BGB). Da die mehreren in [X.] genommenen Gesamtschuldner im Falle der Verurteilung [X.] mehr schulden als den eingeklagten Betrag (vgl. auch § 426 BGB), ist [X.] Überlegung auch für die Bewertung ihrer Beschwer maßgebend.Danach kann hier dahinstehen, ob § 5 ZPO auf die Berechnung [X.] überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom28. September 1994 - [X.] - NJW 1994, 3292; [X.], [X.], 2680 f.). Auch auf die in der Beschwerdebegründung [X.] des [X.] in dem Beschluß vom 27. Juni 2002([X.], aaO, [X.]) kommt es hier nicht an.Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 [X.] unzulässig zu verwerfen.Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZR 418/02

25.11.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. VI ZR 418/02 (REWIS RS 2003, 586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 586

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