Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2020, Az. B 14 AS 67/20 BH, B 14 AS 67/20 BH, B 14 AS 68/20 BH, B 14 AS 69/20 BH, B 14 AS 70/20 BH

14. Senat | REWIS RS 2020, 6572

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Verfahren der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren vor dem [X.] mit den Aktenzeichen [X.] [X.]/20 BH, [X.] [X.]/20 BH, [X.] AS 69/20 BH und [X.] [X.]/20 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren mit dem Aktenzeichen [X.] [X.]/20 BH.

Die Anträge der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Frist für die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des [X.] vom 16. Juni 2020 - L 4 AS 274/18 WA, L 4 AS 275/18 WA, L 4 AS 276/18 WA und [X.] - zu gewähren, werden abgelehnt.

Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Beschlüssen des [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin selbst hat am 21.7.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten und ihr am 24.6.2020 zugestellten Entscheidung des [X.] Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von [X.] und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Sie hat sich dabei auf die Zulässigkeit der Beantragung von [X.] ohne Formular berufen. Ein Erklärungsformular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war einem am 28.7.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben beigefügt.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von [X.] und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf [X.] als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 [X.], § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ([X.]) vom [X.] ([X.]) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat keine Formerklärung nach der [X.] innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Freitag, 24.7.2020, endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 [X.], §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt.

3

Der Klägerin war wegen der versäumten Frist für die Beantragung von [X.] keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihrem Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Monatsfrist verhindert war (vgl § 67 Abs 1 [X.]). Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Beantragung von [X.] ohne Formular möglich sei und sie wegen [X.] keine Unterlagen ausdrucken habe können. Das genügt für eine unverschuldete Fristversäumnis nicht. Bei Rechtsirrtümern trifft einen Beteiligten nur dann ausnahmsweise kein Verschulden, wenn er den Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vermeiden kann (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 8a mwN), wofür hier wegen der Vorlage der Formerklärung nichts spricht. Dass die Klägerin - ihren sinngemäßen Vortrag, erst am 27.7.2020 sei es ihr möglich gewesen, die Erklärung und die Unterlagen an einem [X.] in einer Bibliothek zusammenzustellen als wahr unterstellend - ohne ihr Verschulden gehindert gewesen ist, die Formerklärung bei einem Gericht zu erhalten und mit der Antragsschrift vorzulegen, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Auf die Möglichkeit, den Vordruck kostenfrei bei allen Gerichten erhalten zu können, ist die Klägerin in der Rechtsbehelfsbelehrung des [X.] ausdrücklich hingewiesen worden.

4

Die Bewilligung von [X.] muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meta

B 14 AS 67/20 BH, B 14 AS 67/20 BH, B 14 AS 68/20 BH, B 14 AS 69/20 BH, B 14 AS 70/20 BH

15.12.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2020, Az. B 14 AS 67/20 BH, B 14 AS 67/20 BH, B 14 AS 68/20 BH, B 14 AS 69/20 BH, B 14 AS 70/20 BH (REWIS RS 2020, 6572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 6572

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 4 AS 104/22 BH (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - elektronischer Rechtsverkehr - De-Mail - …


B 1 KR 46/22 BH (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Prozesskostenhilfe (PKH) - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse …


B 1 KR 13/22 BH (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - fehlerhafte Adressierung des Prozesskostenhilfeantrags an ein unzuständiges Gericht …


B 1 KR 39/19 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Eingang der Beschwerde beim …


B 14 AS 103/21 B, B 14 AS 104/21 B, B 14 AS 105/21 B, B 14 AS 105/21 B, B 14 AS 107/21 B, B 14 AS 108/21 B (Bundessozialgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.