Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2016, Az. 3 StR 466/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11930

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030516B3STR466.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 466/15
vom
3. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im

Ausland

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai
2016
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Ober-landesgerichts [X.] vom 13.
November 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den [X.], das [X.] hätte den Inhalt der vom [X.] am 2.
Mai 2011 beim Einsatz gegen [X.] in [X.]/[X.] sichergestellten Urkunden nicht verwerten dürfen, bemerkt der [X.] ergänzend:
Es kann offen bleiben, ob die [X.] zulässig erhoben sind und ob die Sicherstellung der
Urkunden, wie die Beschwerdeführer meinen, gegen gelten-des Völkerrecht verstieß. Aus den in den [X.] des Generalbundes-

-
3
-
anwalts ausführlich dargelegten Gründen hätte eine etwaige Völkerrechtswid-rigkeit jedenfalls kein Verwertungsverbot in dem gegen die Angeklagten gerich-teten Strafverfahren zur Folge.
[X.] [X.] befindet sich Mayer

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Gericke [X.]

Meta

3 StR 466/15

03.05.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2016, Az. 3 StR 466/15 (REWIS RS 2016, 11930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11930

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