Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:030516B3STR466.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 466/15
vom
3. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im
Ausland
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai
2016
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Ober-landesgerichts [X.] vom 13.
November 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den [X.], das [X.] hätte den Inhalt der vom [X.] am 2.
Mai 2011 beim Einsatz gegen [X.] in [X.]/[X.] sichergestellten Urkunden nicht verwerten dürfen, bemerkt der [X.] ergänzend:
Es kann offen bleiben, ob die [X.] zulässig erhoben sind und ob die Sicherstellung der
Urkunden, wie die Beschwerdeführer meinen, gegen gelten-des Völkerrecht verstieß. Aus den in den [X.] des Generalbundes-
-
3
-
anwalts ausführlich dargelegten Gründen hätte eine etwaige Völkerrechtswid-rigkeit jedenfalls kein Verwertungsverbot in dem gegen die Angeklagten gerich-teten Strafverfahren zur Folge.
[X.] [X.] befindet sich Mayer
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Gericke [X.]
Meta
03.05.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2016, Az. 3 StR 466/15 (REWIS RS 2016, 11930)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11930
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.