Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 2 ARs 258/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1725

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[X.]/03vom10. September 2003in dem [X.].: 72 [X.] Staatsanwaltschaft Stuttgart[X.].: 82 Js 8720/02 Staatsanwaltschaft [X.] - Zweigstelle [X.] -[X.].: 3 OWi 82 Js 1400/03 [X.].: 4 OWi 440/03 Amtsgericht [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. September 2003 beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch gegen [X.] des [X.] vom 9. [X.] ([X.].: 505.71.717169.6/Ek.) ist das [X.].Gründe:Der [X.] ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit§ 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zu-ständigkeitsstreites berufen.Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Verfalls-bescheid des [X.] vom 9. August 2002 ([X.].:505.71.717169.6/Ek.) ist das [X.].Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 31. Juli 2003 dazuausgeführt:"Das vorliegende Bußgeldverfahren richtete sich zunächst gegen [X.] der Firma [X.]wegen des Verdachts derVerletzung von Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG. Nach Einstellung diesesVerfahrens erließ die Bußgeldstelle des Landratsamtes des [X.] gegenden Geschäftsführer der Firma [X.] am 9. August 2002gemäß § 29 a Abs. 4 OWiG einen Verfallsbescheid über 43.000,00 Euro, ge-gen den der betroffene Geschäftsführer fristgemäß Einspruch [X.] -Die Amtsgerichte [X.] und [X.] - die Firma [X.]hat ihren Firmensitz im Bezirk dieses Gerichtes - haben sich für [X.] erklärt, über den Einspruch zu befinden.Zuständig ist das [X.]. Seine Zuständigkeit ergibtsich aus §§ 7 Abs. 1, 68 Abs. 3 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 28 Nr. 3g der [X.] über gerichtliche Zuständig-keiten vom 20. November 1998 ... (GBl. [X.], 693). Nach § 28 Nr. 3g dieserVerordnung entscheidet bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid -Bußgeldbescheid im Sinne dieser Verordnung und des OWiG ist auch [X.] im selbständigen Verfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG (vgl.§ 87 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 OWiG) - abweichend von der Regelung des§ 68 Abs. 1 OWiG das [X.] für in seinem Bezirk begangeneOrdnungswidrigkeiten (ohne diese Regelung wäre hier das [X.] gemäß § 68 Abs. 1 OWiG zuständig, weil die den Bescheid erlasseneBußgeldbehörde in seinem Bezirk ihren Sitz hat).Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts [X.] ist die verfahrensge-genständliche Ordnungswidrigkeit auch in seinem Bezirk begangen worden.Nach § 7 Abs. 1 OWiG ist Begehungsort einer Ordnungswidrigkeit auch derOrt, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Das war hierdie Überladung der Transportfahrzeuge der Firma [X.]im Bezirk desAmtsgerichts [X.]. Dass dem Geschäftsführer der Firma [X.]nicht [X.] ordnungswidrige Überladung als solche zur Last gelegt worden war, son-dern die Verletzung von betrieblichen Aufsichtspflichten, steht nicht entgegen.Denn die Verletzung betrieblicher Pflichten durch die der Aufsicht unterliegen-den Angehörigen des Betriebs - hier die unzulässige Überladung der [X.] im Bezirk des Amtsgerichts [X.] - ist eine objektive Bedingung für die- 4 -Verfolgbarkeit einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG ([X.] NJW 1984,2372; [X.]. [X.]. 18; [X.] 13. Aufl. [X.]. 9;[X.]/[X.] [X.]. 10, alle zu § 130 OWiG), die, obwohl [X.] eigentlichen Tatbestandes des § 130 OWiG liegend, gleichwohl eine tat-ortbegründende Wirkung im Sinne von § 7 Abs. 1 OWiG entfaltet (vgl. [X.]St42, 235, 242;Eser in [X.] 26. Aufl. § 9 StGB [X.]. 7; [X.]/[X.] 51. Aufl.§ 9 StGB [X.]. 4; [X.], 13. Aufl. § 7 [X.]. 6; [X.] aaO § 7[X.]. 11). Die Vorschrift des § 130 OWiG will der Begehung von rechtswidrigenHandlungen in Betrieben insoweit vorbeugen, als es sich um die [X.] Pflichten handelt und der Betriebsinhaber nicht selbst Täterist ([X.]/[X.] aaO [X.]. 1). Kommt es durch Unterlassen der erfor-derlichen Aufsicht zu betriebsbedingten Rechtsverstößen (hier das [X.] Fahrzeuge), so ist Handlungsort im Sinne von § 7 Abs. 1 OWiG auch derOrt, an welchem sich die Gefahr verwirklicht, deren Vermeidung Zweck des §130 OWiG ist ([X.]/[X.] aaO). Das geschah mit der Überladung derFahrzeuge im Bezirk des Amtsgerichts [X.]."Dem tritt der Senat für den vorliegenden Fall bei.[X.] Ri[X.] Detter ist Rothfuß wegen Urlaubs an der Unterschrift ge- hindert. [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 258/03

10.09.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 2 ARs 258/03 (REWIS RS 2003, 1725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1725

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