Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.04.2018, Az. I R 37/16

1. Senat | REWIS RS 2018, 10606

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren - Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG)


Leitsatz

1. Bei verzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig (Bestätigung des Senatsurteils vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716) .

2. Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016 I R 61/14, BFHE 253, 348, BStBl II 2017, 48) .

3. In die Bemessung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG können auch Wertveränderungen des Vermögensstamms eingehen .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.], [X.], vom 11. Mai 2016  6 K 2122/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.], [X.], zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Anrechnung ausländischer Steuer auf die [X.] Körperschaftsteuer.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. In den Jahren 2004, 2005 und 2007 (Streitjahre) erzielte sie u.a. Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen. Dabei handelte es sich um [X.] Anleihen mit fester Laufzeit und festem (Anleihe [X.] 2001 und Anleihe [X.]) sowie variablem (Anleihe [X.] 2005 --erworben am 15. Februar 2005 zu einem Kaufkurs von 100,09 %--) Zins. Der vereinbarte [X.] bei Fälligkeit betrug bei sämtlichen Anleihen 100 % des Nominalwerts. Die Kurswerte von einigen dieser Anleihen waren an den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2007 unter die Anschaffungskosten gesunken; sie beliefen sich bei den Anleihen [X.] 2001 und [X.] auf mehr und bei der Anleihe [X.] 2005 auf weniger (31. Dezember 2005: 95,82 %; 31. Dezember 2007: 91,64 %) als 100 % des Nominalwerts. Die Zinseinnahmen unterlagen in [X.]ortugal der Quellensteuer.

3

Die Anleihe [X.] 2001 wurde bis zur Fälligkeit am 27. Juni 2006 und die Anleihen [X.] und [X.] 2005 wurden über das Ende der Streitjahre hinaus gehalten. Die Klägerin nahm für die Anleihe [X.] 2005 Teilwertabschreibungen in Höhe von ... € (31. Dezember 2005) und ... € (31. Dezember 2007) vor; für die Anleihe [X.] 2001 in Höhe von ... € (31. Dezember 2005) und für die Anleihe [X.] in Höhe von ... € (31. Dezember 2007).

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) hat bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages gemäß § 34c des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) --neben hier nicht streitiger Aufwendungen wie z.B. die anteilige Berücksichtigung von [X.] die auf die [X.]n Einkünfte entfallende Gewerbesteuer, die Teilwertabschreibungen und einen geschätzten Verwaltungskostenanteil in Höhe von jährlich 500 € je Anleihe abgezogen. Der pauschale Ansatz für Verwaltungskosten wurde den Schulungsunterlagen für Betriebsprüfer von Kreditinstituten entnommen. Das [X.] wies die Einsprüche gegen die [X.] 2004, 2005 und 2007 jeweils vom 22. Februar 2010 mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2014 zurück. Die dagegen erhobene Klage hatte hinsichtlich der Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen und des geschätzten Verwaltungskostenanteils Erfolg (Finanzgericht --[X.]-- München, [X.], Urteil vom 11. Mai 2016  6 K 2122/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2016, 1363).

5

Das [X.] rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

8

1. Das [X.] hat im Rahmen der Gewinnermittlung keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die Anleihen zulässig waren und insoweit eine "voraussichtlich dauernde" Wertminderung vorlag.

9

a) Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung ([X.]) i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG. Sie muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vornehmen.

b) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter --u.a. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht der Abnutzung unterliegen und Wirtschaftsgüter des [X.] grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG angesetzt werden, wenn er auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Solche "Teilwertabschreibungen" hat die Klägerin für die Anleihen in den Streitjahren 2005 und 2007 vorgenommen.

c) Den Feststellungen des [X.] lässt sich nicht entnehmen, ob eine "voraussichtlich dauernde" Wertminderung der Anleihen vorlag. Das [X.] wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen dieser Teilwertabschreibungen gegeben waren. Dabei weist der Senat für die Anleihe [X.] auf Folgendes hin:

aa) Bei verzinslichen Wertpapieren fehlt es in der Regel an einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung, soweit die Kurswerte der Papiere unter den Nominalwert abgesunken sind [X.] im Veranlagungszeitraum 2005-- oder schon vor ihrem (weiteren) Absinken unter jenem Wert lagen [X.] im Veranlagungszeitraum [X.] (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, [X.], 137, [X.], 716).

bb) Der Begriff "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des [X.] (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (Senatsurteile vom 27. November 1974 I R 123/73, [X.], 415, [X.] 1975, 294; in [X.], 137, [X.], 716).

cc) Im Zusammenhang mit verzinslichen Wertpapieren ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig --wie auch im vorliegenden [X.] eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen Nominalwert liegt. Ein Absinken des [X.] unter den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel mithin jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft ([X.]/[X.], EStG, 36. Aufl., § 6 Rz 373, m.w.N.). Das schließt die Annahme einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung aus (Senatsurteil in [X.], 137, [X.], 716; diesem folgend nunmehr auch das [X.], Schreiben vom 2. September 2016, [X.], 995, Rz 21).

dd) Das gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Denn in einem solchen Fall sind die Papiere zwar nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen; sie sollen vielmehr nach dem Willen des Unternehmers ggf. --bei Bedarf oder unter bestimmten sonstigen Gegebenheiten-- vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer in diesem Sinne "vorzeitigen" Veräußerung nur ein unterhalb des Nominalwerts liegender Wert erlöst werden kann. Ob --und ggf. unter welchen weiteren [X.] hieraus auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG geschlossen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da im Streitfall an den Bilanzstichtagen der Streitjahre keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Klägerin beabsichtigt hätte, die in Frage stehenden Anteile zu veräußern.

ee) Im Übrigen fehlen Feststellungen des [X.] zum Bonitätsrisiko des Schuldners der Anleihe [X.].

2. Gleichfalls unzureichend sind die vorinstanzlichen Feststellungen, um entscheiden zu können, ob und in welcher Höhe von den ausländischen Einkünften der Klägerin zur Ermittlung des [X.] gemäß § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG Betriebsausgaben abzuziehen sind.

a) Für die im Streitfall zu beurteilenden [X.] Zinseinkünfte der im Inland mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtigen Klägerin (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) sieht das einschlägige Abkommen zwischen der [X.] und der [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 15. Juli 1980 --DBA-[X.] 1980-- ([X.] 1982, 130, BStBl I 1982, 348) bei einer in der [X.] ([X.]) ansässigen Person die Anrechnung der in [X.] einbehaltenen Quellensteuern auf die [X.] Körperschaftsteuer, die auf die betreffenden Einkünfte entfällt, vor (Art. 24 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. [X.]. Art. 11 Abs. 2 DBA-[X.] 1980).

b) Aus dem Abkommen ergibt sich allerdings nicht, in welcher Weise und in welchem Umfang die gezahlten ausländischen Quellensteuern auf die [X.] Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden ausländischen Einkünfte entfällt, anzurechnen sind. Die Anrechnung und deren Modalitäten richten sich deshalb allein nach innerstaatlichem ([X.]m) Recht (vgl. § 26 Abs. 6 Satz 1 [X.] i.V.m. § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) und damit für Genossenschaften, die --wie die [X.] in [X.] ansässig sind, nach § 26 Abs. 6 Satz 1 [X.] i.V.m. § 34c Abs. 1 i.V.m. § 34d EStG (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1994 I R 42/93, [X.], 509, [X.] 1994, 799; vom 9. April 1997 I R 178/94, [X.], 114, [X.] 1997, 657; vom 29. März 2000 I R 15/99, [X.], 521, [X.] 2000, 577; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, [X.], 331, [X.] 2015, 361). Danach ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der [X.]n Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die [X.] Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die Voraussetzungen dieser Regelungen sind --wovon die Beteiligten zu Recht ausgehen-- erfüllt.

c) Streitig ist hingegen die Höhe der nach § 34c Abs. 1 EStG anzurechnenden Steuer. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der [X.]n Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die [X.] Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt (§ 34c Abs. 1 Satz 1 EStG). Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende [X.] Einkommensteuer ist nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens --einschließlich der ausländischen [X.] nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b EStG ergebende [X.] Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Gemäß § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG sind, wenn es sich --wie bei der [X.] um ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 34d Nr. 6 EStG handelt, die zum Gewinn eines inländischen Betriebs gehören, Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

d) Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG nicht definiert. Er bestimmt sich nach dem [X.]. Hierfür spricht die Bedeutung des Begriffs des wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (Senatsurteil vom 6. April 2016 I R 61/14, [X.], 348, [X.] 2017, 48).

aa) Ob und inwieweit Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt danach von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Maßgeblich ist die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" (Beschlüsse des Großen Senats des [X.] --BFH-- vom 21. September 2009 GrS 1/06, [X.], 1, [X.] 2010, 672; vom 4. Juli 1990 GrS 2/88, [X.], 290, [X.] 1990, 817).

Der [X.] ist mithin nicht durch die (naturwissenschaftliche) Kausalität, sondern durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet (Senatsurteil vom 27. März 2013 I R 14/12, [X.], 1768). Stehen Ausgaben in mehreren Veranlassungszusammenhängen, ist zunächst zu prüfen, ob sich die Ausgaben den unterschiedlichen Ursachen zuordnen lassen. Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der vorrangige [X.] maßgeblich (Senatsurteile vom 15. Januar 2015 I R 48/13, [X.], 535, [X.] 2015, 713; vom 7. Dezember 2005 I R 34/05, [X.], 1068). Danach sind Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt. Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls (z.B. BFH-Urteile vom 16. November 2011 VI R 97/10, [X.], 61, [X.], 343; vom 25. November 2010 VI R 34/08, [X.], 86, [X.], 24; vom 7. Februar 2008 VI R 75/06, [X.], 407, [X.] 2010, 48; vom 5. April 2006 IX R 111/00, [X.], 341, [X.] 2006, 654; vom 30. März 1999 VIII R 70/96, [X.] 1999, 1323).

bb) Hiervon ausgehend ist [X.] als im Rahmen von § 3c Abs. 1 EStG ("in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang", s. dazu BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, [X.], 392, [X.] 1993, 450; vgl. auch zu § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. vom 16. April 1997 Senatsurteile vom 27. Juli 2011 I R 56/10, [X.] 2012, 181; vom 24. April 2007 I R 93/03, [X.], 83, [X.] 2008, 132)-- für § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG ein ausschließlicher Zurechnungszusammenhang nicht erforderlich. Weisen die Aufwendungen einen [X.] sowohl mit ausländischen Einkünften i.S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften auf, so sind sie [X.] wie bei den Einkunftsarten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG (s. zu einer Aufteilung von Aufwendungen, die einen [X.] zu mehr als einer Einkunftsart aufweisen, BFH-Urteile vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, [X.], 313, [X.] 2008, 937; vom 15. März 1994 [X.], [X.], 84, [X.] 1994, 516; vom 23. Januar 1991 [X.], [X.], 376, [X.] 1991, 398; vom 4. Oktober 1990 [X.], [X.] 1991, [X.] aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören. Dies trägt auch der Gesetzesbegründung Rechnung, nach der Aufwendungen den im Ausland erzielten Einnahmen auch dann zugeordnet werden sollen, wenn sie hierzu lediglich in einem "mittelbaren" Zusammenhang stehen (BTDrucks 15/119, S. 40).

cc) Die dargelegten Zurechnungskriterien verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und auch nicht gegen das Unionsrecht (vgl. ausführlich Senatsurteil in [X.], 348, [X.] 2017, 48).

e) Nach diesen Maßgaben hat das [X.] zutreffend die auf die ausländischen Einkünfte der Klägerin entfallende Gewerbesteuer zur Ermittlung des [X.] abgezogen. Die Klägerin unterlag in den Streitjahren noch der als Betriebsausgabe abzugsfähigen Gewerbesteuer, deren Höhe sich u.a. nach dem Gewerbeertrag richtete. [X.] Moment waren insoweit sowohl die inländischen Einkünfte als auch die --im Gewerbeertrag ebenfalls enthaltenen-- ausländischen ([X.]. Ein vorrangiger Zusammenhang besteht nicht (zustimmend Wissenschaftlicher Beirat Steuern der [X.], Internationales Steuerrecht 2016, 922, 928; a.[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 26 [X.] Rz 31; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], § 26 Rz 217; wohl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 26 [X.] Rz 26).

f) Zu Recht hat das [X.] auch die Depotgebühren im Rahmen der [X.]ermittlung abgezogen. Nach den nicht angegriffenen und bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) sind bei der Klägerin Gebühren dieser Art für ihre [X.] Anleihen angefallen, die sich als Betriebsausgaben gewinnmindernd ausgewirkt haben. [X.] Moment dieser Betriebsausgaben sind allein die ausländischen Kapitalerträge.

g) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das [X.] die Schätzung von Verwaltungskosten in Höhe von pauschalen 500 € je Anleihe durch das [X.] abgelehnt. Schätzungen haben allgemeine Schätzungsgrundsätze und Erfahrungssätze sowie Denkgesetze zu beachten. Die gewonnenen Schätzungsergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 2015 V R 32/14, [X.] 2015, 1106; vom 24. Juni 2014 VIII R 54/10, [X.] 2014, 1501; vom 17. Juni 2004 IV R 45/03, [X.] 2004, 1618). Eine pauschale Schätzung der Verwaltungskosten allein bezogen auf die Anzahl der gehaltenen Anleihen und ohne Berücksichtigung des Umfangs der Erträge oder der Art der Investitionen entspricht dem nicht.

h) Allerdings hat das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen, ob neben den Depotgebühren weitere Verwaltungskosten bei der Klägerin angefallen sind, die ggf. im Rahmen der [X.]ermittlung zu berücksichtigen sind. Das [X.] hat insofern auch nicht berücksichtigt, dass es nach § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 162 der Abgabenordnung ([X.]) eine eigene, selbständige Schätzungsbefugnis besitzt.

3. Das [X.] ist von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.

a) Das [X.] wird im zweiten Rechtsgang anhand ggf. nachzuholender Feststellungen zu prüfen haben, ob die Teilwertabschreibungen auf die Anleihen zulässig waren und --im Zusammenhang mit der Anleihe [X.]-- ob an den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2007 ein Bonitätsrisiko des Schuldners der Anleihe [X.] bestand.

b) Falls und soweit die Voraussetzungen für diese Teilwertabschreibungen vorgelegen haben, wird das [X.] bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass diese von den ausländischen Einkünften der Klägerin zur Ermittlung des [X.] abzuziehen sind.

aa) Durch den ausdrücklichen Bezug in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG auf Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen werden nicht mehr lediglich solche Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung des [X.] berücksichtigt, die bei einer Person, die die Einnahmen im Privatvermögen erzielt, als Werbungskosten angesetzt werden könnten (so Senatsurteile in [X.], 521, [X.] 2000, 577; in [X.], 114, [X.] 1997, 657; in [X.], 509, [X.] 1994, 799 – zur früheren Gesetzesfassung). Insbesondere können damit auch [X.] des Vermögensstamms in die Bemessung des [X.] eingehen (in diesem Sinne auch [X.]/[X.], § 34c EStG Rz 60; [X.] in [X.], [X.], § 26 Rz 84.6; [X.] in [X.], EStG, 16. Aufl., § 34c Rz 15; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 26 Rz 61; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 26 Rz 213; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 26 [X.] Rz 26; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 26 [X.] Rz 89.4).

bb) Ob und inwieweit die Teilwertabschreibungen auf die Anleihen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Zinseinnahmen der Klägerin stehen, hängt somit wiederum von der wertenden Beurteilung des die Teilwertabschreibungen auslösenden Moments ab.

Insofern hat das [X.] zunächst zutreffend festgestellt, dass die Klägerin keine Zinsen hätte erzielen können, wenn sie die Anleihen nicht angeschafft hätte. Es besteht deshalb --auch nach Ansicht des [X.]-- ein (kausaler) Zusammenhang zwischen der Anschaffung des Vermögensstamms und den Zinsen. Da der [X.] durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet ist, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Anleihen mit festem bzw. variablem Zins vorrangig mit dem Ziel angeschafft hatte, Zinserträge zu erzielen und nicht um an [X.] teilzuhaben. Demgemäß stehen auch die Teilwertabschreibungen --bei wertender [X.] im Zusammenhang mit der Absicht, laufende Kapitalerträge zu erwirtschaften (a.[X.], Steuer und Wirtschaft 2018, 75, 79 ff.). Offen bleiben kann demgegenüber, ob etwas anderes für solche Wertpapiere gilt, die vorrangig zu dem Zweck erworben werden, um an deren [X.] teilzuhaben (vgl. insofern [X.] in [X.], EStG, [X.] 2018, § 34c Rz 44, der zwischen "ausschüttungsbedingten" und "substanzmindernden" Teilwertabschreibungen unterscheidet).

c) Schließlich wird das [X.] zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe bei der Klägerin neben den Depotgebühren weitere Verwaltungskosten angefallen sind, die bei der Ermittlung des [X.] abzuziehen sind. Dabei ist --ausgehend von vorgenannten [X.] für Verwaltungskosten, die sowohl durch inländische als auch durch ausländische (Kapital-) Erträge ausgelöst wurden, zunächst zu prüfen, ob ein vorrangiger Zusammenhang besteht.

Ist Letzteres zu verneinen --wie dies beispielsweise für Personalaufwendungen vertreten wird, die mit der Verwaltung sowohl des mit den inländischen Einkünften als auch des mit den ausländischen Einkünften verbundenen operativen Geschäfts im Zusammenhang stehen (Urteil des [X.] Münster vom 17. September 2014  10 K 1310/12 K, E[X.] 2015, 303; vgl. auch Endert in [X.]/Drüen, [X.]/[X.]/[X.], § 26 [X.] Rz 73; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 26 Rz 84.5; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 26 Rz 212; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 26 [X.] Rz 25; [X.]/[X.]/[X.], Körperschaftsteuergesetz, § 26 Rz 196; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 26 [X.] Rz 89.3; [X.] in [X.]/[X.]/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 26 Rz 168; Staats in [X.]/Herlinghaus/[X.], [X.], § 26 Rz 80; Streck/[X.], [X.], 8. Aufl., § 26 Rz 27)-- sind die nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG zuzuordnenden Betriebsausgaben zu schätzen (Senatsurteil in [X.], 348, [X.] 2017, 48). Auch kann hierbei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der gesamten Aufwendungen für Kapitalanlagen zu den gesamten laufenden Erträgen nicht zu beanstanden sein (vgl. Urteil des [X.] Münster in E[X.] 2015, 303).

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 37/16

18.04.2018

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 11. Mai 2016, Az: 6 K 2122/14, Urteil

§ 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 34c Abs 1 S 4 EStG 2002, § 34c Abs 6 S 2 EStG 2002, § 34d Nr 6 EStG 2002, § 8 Abs 1 S 1 KStG 2002, § 26 Abs 6 S 1 KStG 2002, § 162 AO, Art 11 Abs 2 DBA PRT 1980, Art 24 Abs 2 DBA PRT 1980, § 2 Abs 1 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2007, KStG VZ 2005, KStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.04.2018, Az. I R 37/16 (REWIS RS 2018, 10606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10606


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I R 37/16

Bundesfinanzhof, I R 37/16, 18.04.2018.


Az. 6 K 2122/14

FG München, 6 K 2122/14, 11.05.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 K 2122/14 (FG München)


I R 61/14 (Bundesfinanzhof)

(Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der gesonderten …


I R 71/10 (Bundesfinanzhof)

Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im Anschluss an das EuGH-Urteil …


XI R 36/20 (Bundesfinanzhof)

Teilwertansatz bei börsennotierten "hybriden" Anleihen ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit des Gläubigers


I R 14/19 (Bundesfinanzhof)

Anrechnung ausländischer Quellensteuer


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.