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PDF anzeigen[X.] 308/01vom16. Oktober 2002in dem [X.] hat am 16. Oktober 2002 durch [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des[X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 36.974,58 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Der Senat hat bereits entschieden, daß die allgemeine ergänzendeVertragsauslegung eines Regreßverzichts für leichte Fahrlässigkeitnicht davon abhängt, ob der Mieter im Einzelfall eineHaftpflichtversicherung abgeschlossen hat ([X.], 393, 399 f.).[X.][X.][X.]Dr. [X.]Felsch
Meta
16.10.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2002, Az. IV ZR 308/01 (REWIS RS 2002, 1157)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1157
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