Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. 3 StR 152/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5182

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 152/14
vom
28.
Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
Mai 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
November 2013 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamt-freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das
Landgericht hat den
Angeklagten wegen Beihilfe zur
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hierge-gen gerichtete Revision des
Angeklagten
führt
nur zu der aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].
Das Landgericht hat es entgegen §
51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom
Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen. Da hier -
entgegen der Ansicht der Revision
-
nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, be-1
2
-
3
-
stimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst.
Dies bietet keinen Anlass für eine Kostenentscheidung nach §
473 Abs.
4 [X.].
Becker Hubert Mayer

Gericke Spaniol

3

Meta

3 StR 152/14

28.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. 3 StR 152/14 (REWIS RS 2014, 5182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5182

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