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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 268/12
vom
17. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
O[X.] -
Az. 3 U 18/12 vom 31.10.2012;
[X.] -
Az. [X.] vom 17.01.2012;
[X.] hat am 17. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Dr.
Schmidt-Räntsch
und
Dr.
[X.], die Richterin Weinland
und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§
543
Abs.
2
ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
[X.]
Kazele
Meta
17.10.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. V ZR 268/12 (REWIS RS 2013, 1859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1859
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