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PDF anzeigen[X.][X.] vom 20. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] am 20. Mai 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 19. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 6.592,80 • festgesetzt. Gründe: Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt [X.] auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen ([X.], 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders nach § 36 Abs. 4 [X.] ent-schieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen voll-1 - 3 - streckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zu-lassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 9. März 2006 - [X.] ZB 119/04, [X.] 2006, 461; v. 5. April 2006 - [X.] ZB 169/04, [X.] 2007, 78 f; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZB 220/04, [X.] 2007, 353 m. Anm. [X.]). Für die Neuentscheidung der Sache verweist der Senat auf sein Ver-säumnisurteil vom 19. Mai 2009 ([X.] ZR 37/06, [X.], 2120, 2121 f zu § 850e Nr. 2a ZPO) und sein Urteil vom 3. Dezember 2009 ([X.] ZR 189/08, [X.] 2010, 102 ff zu § 850b ZPO). 2 [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2007 - 8 [X.][X.], Entscheidung vom 19.11.2007 - 5 [X.]/07 -
Meta
20.05.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. IX ZB 251/07 (REWIS RS 2010, 6458)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6458
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