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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:050716BIXZR215.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
215/15
vom
5. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer
am 5. Juli
2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den [X.]sbeschluss vom 12. Mai 2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht [X.], alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der [X.] hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin ge-prüft, ob sie die Bestellung eines Notanwalts begründen und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgese-hen. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfas-sungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung
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der Entscheidung. Eine [X.] gegen die Entscheidung über eine [X.] kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2014 -
25 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.10.2015 -
28 [X.] -
Meta
05.07.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. IX ZR 215/15 (REWIS RS 2016, 8796)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8796
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