Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. 2 StR 470/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 417

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[X.] vom 7. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2006 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Misshandlung von [X.] in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie der Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch in den Einzelstrafen in den [X.] (Ziffer [X.] und [X.]) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Kammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Misshandlung einer [X.] in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine Revision hat mit der [X.] - 3 - rüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Ein Verfahrenshindernis ist nicht gegeben. Die Anklageschrift und der hierauf Bezug nehmende Eröffnungsbeschluss genügen den Anforderungen, die die Rechtsprechung des [X.] an die Bestimmtheit der Um-schreibung von Serientaten stellt. 2 Die nachträglich ausgeführten Verfahrensrügen sind nicht fristgemäß er-hoben und daher unzulässig. 3 2. Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Verurteilung we-gen Misshandlung von [X.] in den Fällen 2 (Ziffer [X.]), 4 (Ziffer [X.]) und 5 (Ziffer [X.]) wendet, ist sie im Ergebnis unbe-gründet. Die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des [X.]s grei-fen in diesen Fällen nicht durch. Dass der Tatrichter hinsichtlich der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs, von dem der Angeklagte freigesprochen worden ist, zu einer negativen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der Geschädigten gelangt ist, stand der Annahme von Glaubhaftigkeit der Be-lastungen hinsichtlich der Körperverletzungen nicht entgegen. Die unterschied-liche Entstehungsgeschichte der Aussageteile und den starken suggestiven Einfluss auf die Geschädigte zur nachträglichen Darstellung auch sexueller Ü-bergriffe hat das [X.] ausführlich erörtert. 4 a) Nicht zutreffend ist allerdings die rechtliche Würdigung als "Quälen" im Sinne der ersten Tatvariante des § 225 Abs. 1 StGB, die das [X.] ohne Begründung angenommen hat ([X.]). Es fehlt in den genannten Fällen schon an der hierfür erforderlichen Feststellung länger dauernder Schmerzen oder Leiden (vgl. BGHSt 41, 113, 115; NStZ-RR 1996, 197), die über die [X.] - 4 - schen Auswirkungen der festgestellten Körperverletzungen durch Schläge hi-nausgingen. b) Jedoch sind die Voraussetzungen des rohen Misshandelns im Sinne der zweiten Tatvariante hier ersichtlich gegeben. Das Misshandeln eines acht bis zehn Jahre alten Kindes unter anderem durch massive Faustschläge gegen Kopf und Körper, Fußtritte, Reißen an den Haaren und Vollstopfen des [X.] mit trockenem Brot erfüllte in diesen Fällen offenkundig die objektiven Voraus-setzungen erheblicher Misshandlungen. Zu den subjektiven Vorstellungen und zum Vorsatz des Angeklagten hat das [X.] zwar hier - wie auch in den übrigen Fällen - keinerlei Feststellungen getroffen. Die vom Tatbestand voraus-gesetzte rohe, das heißt gefühllose und das Leiden des Tatopfers missachten-de Gesinnung (vgl. [X.], 94; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 225 Rdn. 9 m.w.N.) ergibt sich aber ohne Weiteres aus den objektiven Umständen der Taten, die für den Angeklagten trotz seiner jeweiligen Alkoholisierung offen-sichtlich erkennbar waren. 6 Für den Schuldspruch bleibt die Annahme einer anderen Tatvariante oh-ne Auswirkung. Die Tatvariante des rohen Misshandelns war angeklagt; eine andere Verteidigung wäre dem Angeklagten überdies nicht möglich gewesen. 7 c) Im Fall 2 (Ziffer [X.]) sind auch die Voraussetzun-gen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gege-ben. Der Angeklagte trat nach den Feststellungen die Geschädigte "mit dem beschuhten Fuß (mit) Wucht in den Magen", so dass ihr übel wurde ([X.]). Bei einer solchen konkret gefährlichen Verwendung ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] der "beschuhte Fuß" - genauer: [X.] am Fuß des [X.] - als gefährliches Werkzeug (im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (vgl. BGHSt 30, 376; [X.], 329; 1999, 8 - 5 - 616). Die Qualifikation des § 224 StGB steht mit § 225 in Tateinheit ([X.], 72; [X.]/[X.] aaO § 224 Rdn. 16). Der Senat konnte insoweit den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte [X.] können. 9 In den [X.] (Ziffer [X.] und [X.] der Urteilsgründe) kam im Hinblick auf die insoweit lückenhaften Feststellungen des [X.]s eine Verurteilung auch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht. 10 3. In den [X.] (Ziffer [X.] und [X.]) sind ent-gegen der Ansicht des [X.]s die Voraussetzungen des § 225 Abs. 1 StGB weder in der Variante des Quälens noch in der des rohen Misshandelns gegeben. Es fehlt insoweit schon an hinreichenden Feststellungen zum objekti-ven Tatbestand. Zum subjektiven Tatbestand enthält das Urteil darüber hinaus - wie in den anderen Fällen - keinerlei Feststellungen. Es bleibt daher etwa schon offen, ob Verletzungen, die sich die Geschädigte in Folge eines "Schubsens" durch den Angeklagten zuzog, von dessen Vorsatz umfasst waren. Die [X.] hat zutreffend eingewandt, dass in diesen Fällen allein die Voraussetzungen vorsätzlicher Körperverletzungen gemäß § 223 Abs. 1 StGB festgestellt sind. 11 Dass diese Taten nicht durch irgendwelche erzieherischen Zwecke ge-rechtfertigt waren, liegt auf der Hand. Der [X.] hat das be-sondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Da weitergehende Feststellungen von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten wären, hat der Senat auch insoweit den Schuldspruch geändert. 12 - 6 - Das führt zur Aufhebung der Einzelstrafen von einem Jahr und drei [X.] (Fall 1) und zwei Jahren (Fall 3) sowie der Gesamtstrafe. 13 4. Die Fassung der 129 Seiten umfassenden Urteilsgründe gibt dem [X.] zu folgendem Hinweis: 14 Die schriftlichen Urteilsgründe dienen, wie der Senat schon wiederholt zu bemerken Anlass hatte, weder der Darstellung eines bis in verästelte Einzelhei-ten aufzuarbeitenden "Gesamtgeschehens" noch der Nacherzählung des [X.] oder des Gangs der Hauptverhandlung. Es ist Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Be-gründungen seiner Entscheidungen so zu fassen, dass der Leser die [X.], die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann. Urteils-gründe sollen weder allgemeine "Stimmungsbilder" zeichnen noch das [X.]sgericht im Detail darüber unterrichten, welche Ergebnisse sämtliche im [X.] verzeichneten Beweiserhebungen gehabt haben. 15 Das vorliegende Urteil wird dem nicht gerecht. Der Leser erfährt erstmals auf [X.], um welchen möglicherweise strafbaren Sachverhalt es überhaupt geht. Die dann folgenden tatsächlichen Feststellungen zu den fünf abgeurteilten Taten umfassen insgesamt 7 ½ Seiten; sie werden mehrmals unterbrochen von insgesamt 8 ½ Seiten mit Feststellungen, die jeweils mit "nicht angeklagt" über-schrieben sind und deren Sinn sich dem Leser daher nicht erschließt. Auf den folgenden 17 Seiten wird in unübersichtlicher, verzweigter und weitschweifiger Weise die Aufdeckung der Taten nacherzählt; weitere 7 Seiten schildern den Gang des Ermittlungsverfahrens. Auf [X.] erfährt der Leser erstmals, ob und wie der Angeklagte sich eingelassen hat; von [X.] bis 107 folgen [X.] mehr als 35 Seiten mit Erwägungen über die Glaubwürdigkeit der [X.] - 7 - schädigten. In 28 Abschnitten schließen sich Ausführungen dazu an, worauf eine kaum zu überblickende Vielzahl teilweise unbedeutender oder nur das [X.] betreffender Feststellungen "beruht"; die Gliederung dieser Abschnitte ist überdies weder mit derjenigen der Anklage noch mit der Numme-rierung der Taten identisch. Eine solche unübersichtliche Breite ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten. Sie ist geeignet, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen. So erscheint es symptomatisch, dass im vorliegenden Urteil zwar Nebensächlichkeiten breit dargestellt sind, wesentliche Feststellungen zum ob-jektiven und subjektiven Tatbestand der abgeurteilten Taten jedoch fehlen. 17 Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe führt auch zu einer vermeidbaren Vergeudung personeller Ressourcen. Angesichts der durchweg hohen Belastung der Strafjustiz sollte es im Interesse der [X.] liegen, Arbeitskraft und Zeit nicht für das Verfassen mehrerer hundert Seiten starker Urteilsgründe in einfach gelagerten Fällen aufzuwenden. 18 Soweit von tatrichterlicher Seite gelegentlich darauf hingewiesen wird, eine möglichst breite und umfassende Darstellung aller Einzelheiten empfehle sich, um möglichen Beanstandungen wegen des Fehlens einzelner Erörterun-gen durch das Revisionsgericht zuvorzukommen, erscheint dies verfehlt. Die sogenannte "Revisionssicherheit" von Strafurteilen ist kein Selbstzweck, son-dern ergibt sich aus ihrer Freiheit von [X.]. Eine unnötige breite Dar-legung von Nebensächlichkeiten, gedanklichen Zwischenschritten und Randge-schehen ist aber, wie das vorliegende Urteil beispielhaft zeigt, gerade nicht [X.], Fehler zu vermeiden, welche den Bestand des Urteils gefährden. 19 Der Senat verkennt nicht, dass die Abfassung der Urteilsgründe stets auch Ausdruck individueller richterlicher Gestaltung und Bewertung sowie der in 20 - 8 - Spruchkörpern gewachsenen Erfahrung und Übung ist. Hiergegen ist grund-sätzlich nichts einzuwenden. Kommt es aber zu einer auffälligen Häufung [X.] fehlerhafter Entwicklungen oder zu erheblichen Abweichungen zwi-schen einzelnen Gerichten, ist es Aufgabe des [X.], dem entge-gen zu wirken. [X.] Otten Rothfuß [X.]

Meta

2 StR 470/06

07.12.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. 2 StR 470/06 (REWIS RS 2006, 417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 417

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