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Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.208.042 € festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.
Der Wert des [X.] ist nach der Beschwer zu bemessen, die sich aus dem angefochtenen Beschluss zu Lasten der Beschwerdeführerin ergibt. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Gegenstandswert zwar grundsätzlich nach den Anträgen des [X.]. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist aber die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge im Falle einer Fortsetzung des [X.] nur einen Teil ihres Begehrens weiterverfolgen wollte, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.
Der Beschwerdeführerin entstehen aus dem Umstand, dass sie die Rücknahme vor Antragstellung erklärt hat, im Ergebnis keine Nachteile. Zwar sind die Gerichtsgebühren nach einem höheren Gegenstandswert zu berechnen. Zugleich ermäßigt sich aber der Gebührensatz gemäß [X.] 1231 von 5,0 auf 1,0.
[X.] |
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Grüneberg |
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Bacher |
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Sunder |
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Deichfuß |
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Meta
12.11.2018
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. März 2018, Az: VI-3 Kart 4/15 (V), Beschluss
§ 90 EnWG, § 47 Abs 1 S 1 GKG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2018, Az. EnVR 44/18 (REWIS RS 2018, 1880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 1880
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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