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PDF anzeigen[X.]/06 vom 10. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen [X.].: (267) 4 Op Js 250/98 (27/99) BwH Amtsgericht [X.].: 19a (568/01) Bew. [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. Mai 2006 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die hinsichtlich des Urteils des [X.] vom 19. November 2001 - 19 a Ds 568/01 - gewährte Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das [X.]. Gründe: Das [X.] und das [X.] streiten sich über die Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung der Rest-strafe aus dem Urteil des [X.] vom 19. November 2001. 1 Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO). 2 Zuständig ist das [X.]. 3 Der [X.] hat hierzu ausgeführt: 4 "Die Zuständigkeit des [X.] ergibt sich aus § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO. Die [X.] nach § 462a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO greift nicht ein. Diese [X.] setzt voraus, dass gegen den Verurteilten mehrere [X.] und noch nicht erledigte Verurteilungen ergangen sind ([X.] StPO 48. Auflage § 462a [X.]. 30). Hieran fehlt es, nachdem die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] 3 - ten vom 12. Juli 1999 durch Beschluss dieses Gerichts vom 27. Januar 2006 erlassen wurde (Bewährungsheft, [X.]). Eine Zu-ständigkeitszersplitterung, die durch § 462 a Abs. 4 StPO verhin-dert werden soll, kann daher nicht eintreten (vgl. auch Senat NStZ 1997, 612)." Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Entscheidung NStZ 1999, 215 an. 5 [X.] Rothfuß Fischer
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10.05.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2006, Az. 2 ARs 178/06 (REWIS RS 2006, 3604)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3604
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