Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. IX ZR 279/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16633

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117BIXZR279.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 279/14

vom

26. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die [X.] Dr. [X.] und Meyberg

am 26. Januar 2017
beschlossen:

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 16.
Mai 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Rechtssache
hat weder grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend er-achtet.

Das Auftreten des
[X.]
konnte das Berufungsgericht als Klageände-rung mangels Zustimmung des Beklagten nur zulassen, wenn es diese
für 1
2
-

3

-
sachdienlich erachtete
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
November 1975 -
VII
ZR 186/73, [X.]Z 65, 264, 267
f; Urteil vom 9.
Mai 1989 -
VI
ZR 223/88, NJW 1989, 3225).
Bei der Zulassung einer Klageänderung
handelt es sich um eine Ermessensentscheidung
des Tatrichters
([X.], Urteil vom 10.
Januar 1985 -
III
ZR 93/83, NJW 1985, 1841; [X.], Urteil vom 21.
Februar 1975 -
V
ZR 148/73, [X.], 600, 601
mwN).
Unter den Gegebenheiten des hier zu ent-scheidenden Falles
ist
gegen die Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht zulassungsrechtlich
nichts zu erinnern.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2012 -
6 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 16.05.2013 -
14 [X.] -

3

Meta

IX ZR 279/14

26.01.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. IX ZR 279/14 (REWIS RS 2017, 16633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16633

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