Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117BIXZR279.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 279/14
vom
26. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die [X.] Dr. [X.] und Meyberg
am 26. Januar 2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 16.
Mai 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Rechtssache
hat weder grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend er-achtet.
Das Auftreten des
[X.]
konnte das Berufungsgericht als Klageände-rung mangels Zustimmung des Beklagten nur zulassen, wenn es diese
für 1
2
-
3
-
sachdienlich erachtete
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
November 1975 -
VII
ZR 186/73, [X.]Z 65, 264, 267
f; Urteil vom 9.
Mai 1989 -
VI
ZR 223/88, NJW 1989, 3225).
Bei der Zulassung einer Klageänderung
handelt es sich um eine Ermessensentscheidung
des Tatrichters
([X.], Urteil vom 10.
Januar 1985 -
III
ZR 93/83, NJW 1985, 1841; [X.], Urteil vom 21.
Februar 1975 -
V
ZR 148/73, [X.], 600, 601
mwN).
Unter den Gegebenheiten des hier zu ent-scheidenden Falles
ist
gegen die Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht zulassungsrechtlich
nichts zu erinnern.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2012 -
6 [X.]/09 -
O[X.], Entscheidung vom 16.05.2013 -
14 [X.] -
3
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. IX ZR 279/14 (REWIS RS 2017, 16633)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16633
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.