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PDF anzeigen [X.]/05
vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Entscheidung über den Anspruch der Geschädigten auf Schmerzensgeld entspricht dem Gesetz. Nach der Änderung des § 406 StPO durch das [X.] vom 24. Juni 2004 ist auch im [X.] ein Anerkenntnisurteil zulässig (§ 406 Abs. 2 StPO i.d.F. des [X.]). Die frühere Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. nur BGHSt 37, 263; BGH StV 1996, 263) dazu ist überholt. [X.]Wahl Schluckebier
[X.]
Elf
Meta
30.06.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2005, Az. 1 StR 176/05 (REWIS RS 2005, 2818)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2818
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