Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2005, Az. 4 StR 263/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2264

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263/05

vom 4. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) liegt nicht vor, da ein Vertrauensbruch gegenüber der Tochter im Rahmen des § 176/176 a StGB berücksichtigt
werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien

Maatz

Athing

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 263/05

04.08.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2005, Az. 4 StR 263/05 (REWIS RS 2005, 2264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2264

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