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PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.] vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. April 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-klagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
G r ü n d e
1 Das [X.] hat gegen den Angeklagten [X.] unter Freisprechung im Übrigen [X.] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der (in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten) Einzelstrafen aus einer rechtskräfti-gen Verurteilung (zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe) zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge durch. [X.] ist erfüllt; bei den unrichtigen Angaben zur eröffneten Anklage in der schriftlichen Fassung handelt es sich, wie die Anhörung der beteiligten [X.] eindeutig erweist, um ein Fassungsversehen. 2 - 3 - Der auf Verletzung des § 247 StPO gestützten Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 5 StPO ist nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsa-chen des [X.] vom 21. April 2010 [X.] GSSt 1/09 [X.] aufgrund des [X.] nach § 132 Abs. 2 GVG in dieser Sache der Erfolg nicht zu versagen, soweit die Revision die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung der gemäß § 247 Satz 2 StPO in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerin beanstandet. 3 [X.] ist zulässig. Sie scheitert nicht an der mangelnden Bean-standung der in fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten getroffenen Entlassungsentscheidung des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO; eine solche Beanstandung ist in dieser Fallgestaltung, wie sich aus der Entschei-dung des Großen Senats eindeutig ergibt, keine Rügevoraussetzung. Nach der Entscheidung des Großen Senats musste der [X.] auch nicht etwa konkreten Sachvortrag zu einer Beeinträchtigung seines Fragerechts infolge der mit der Rüge beanstandeten Verfahrensweise erbringen. Im Übri-gen hält der Senat das [X.] der Revision zu der Verfahrensrüge nach dem Protokoll für erwiesen. 4 Im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung (BGHR StPO § 247 Abwe-senheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; [X.], 352) sieht der [X.] in der Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesen-heit des Angeklagten vernommenen Zeugen keinen Teil der Vernehmung im Sinne von § 247 StPO. Demgemäß begründet die hierbei fortdauernde Ab-wesenheit des Angeklagten regelmäßig [X.] so auch hier [X.] den absoluten Revi-sionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. 5 Die Entlassungsverhandlung war hier wesentlicher Teil der [X.]; der Verfahrensfehler ist auch nicht geheilt worden. Der Angeklagte hat weder von sich aus im Rahmen seiner Unterrichtung über die [X.] - 4 - heitsvernehmung gemäß § 247 Satz 4 StPO noch etwa auf Befragen [X.] erklärt, keine Fragen mehr an die Nebenklägerin stellen zu wollen. Mithin ist die angefochtene Verurteilung aufzuheben. Angesichts [X.] rechtskräftiger Verurteilungen des Angeklagten könnte [X.] nament-lich zum Schutz der kindlichen Zeugin [X.] im Benehmen mit Staatsanwalt-schaft und Nebenklage eventuell bereits vor Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung eine Verfahrenserledigung nach § 154 Abs. 2 StPO erwo-gen werden. 7 [X.] [X.] Bellay
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 5 StR 460/08 (REWIS RS 2010, 7207)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7207
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