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PDF anzeigen[X.] StR 264/03vom23. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2003 beschlos-sen:Der Antrag des Verurteilten vom 28. August 2003 wird [X.].Gründe:Der Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil [X.] Essen vom 21. Januar 2003 mit Beschluß vom 19. August 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entschei-dung wendet sich der Verurteilte mit seinem als Widerspruch [X.], mit dem er eine —nochmalige Überprüfungfi des landgerichtlichen Ur-teils, dessen Beweiswürdigung er beanstandet, begehrt.Der Antrag hat keinen Erfolg.Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlichweder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, indem eine Überprüfung des [X.] ausnahmsweise möglichwäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die [X.] weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-teilte selbst oder seine Verteidigerin nicht hätten Stellung nehmen können,noch hat- 3 -er dabei Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre, übergan-gen. Ernemann Sost-Scheible
Meta
23.10.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. 4 StR 264/03 (REWIS RS 2003, 1057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1057
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