Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2016, Az. IX ZB 27/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10285

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Berechnungsgrundlagen durch Fehlüberweisung auf Insolvenzsonderkonto


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 16. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.648,39 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Während des Insolvenzverfahrens überwies eine Drittschuldnerin auf ein für die Masse eingerichtetes [X.] anstelle des von ihr geschuldeten Betrags von 233,03 € versehentlich 23.303 €. Danach zeigte der Verwalter die Unzulänglichkeit der Masse an. Eine Erstattung des überzahlten Betrags unterblieb. Nach dem Schlussbericht des Verwalters kann die Drittschuldnerin hinsichtlich ihrer Überzahlung mit einer Befriedigungsquote von 74,7 v.H. rechnen.

2

Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von 24.388,22 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer beantragt und dabei die Berechnungsgrundlage unter Einbeziehung des durch die [X.] ohne rechtlichen Grund erlangten Betrags von 23.069,97 € mit 56.958,20 € angenommen. Das Amtsgericht hat den Betrag der [X.] nicht berücksichtigt und die Vergütung auf insgesamt 18.739,83 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsanspruch weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, rechtsgrundlose Zahlungen an die Insolvenzmasse seien als ungerechtfertigte Bereicherung nicht vergütungsrelevant. Dies gelte auch dann, wenn die geleistete Zahlung aufgrund eingetretener Masseunzulänglichkeit nicht zurückgeführt werden müsse. Der Wert der Masse, aus dem sich die Vergütung des Verwalters errechne, sei auf den echten Überschuss zu begrenzen, der dem Schuldner zustehe.

5

2. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Der Senat hat mit Urteil vom 5. März 2015 ([X.], [X.], 733) für den Fall einer [X.] auf ein Konto des Schuldners entschieden, dass der durch eine irrtümliche Überweisung erlangte [X.] des Schuldners gegen seine Bank die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens erhöht (aaO, Rn. 19, 22 bis 24). Nichts anderes gilt, wenn eine rechtsgrundlose Zahlung auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes [X.] erbracht wird, aus dem die Masse berechtigt ist. Der Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung stellt zwar eine Masseverbindlichkeit dar. Verbindlichkeiten der Masse werden aber vom Wert der Masse, nach dem die Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV berechnet wird, grundsätzlich nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Im Streitfall wurde der Erstattungsanspruch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Altmasseforderung nicht erfüllt (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). In diesem Fall ist die Einbeziehung des überwiesenen Betrags in die Berechnungsgrundlage auch deshalb gerechtfertigt, weil auf die Massemehrung tatsächlich zugegriffen wird ([X.], Urteil vom 5. März 2015, aaO Rn. 24).

6

3. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob den Besonderheiten der durch die [X.] verursachten Mehrung der Insolvenzmasse durch einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV Rechnung zu tragen ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015, aaO Rn. 29).

Kayser                      Gehrlein                          Vill

                Grupp                      Schoppmeyer

Meta

IX ZB 27/15

09.06.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bochum, 16. April 2015, Az: 7 T 82/15, Beschluss

§ 58 GKG, § 55 InsO, § 63 Abs 1 S 2 InsO, § 1 Abs 2 Nr 4 S 1 InsVV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2016, Az. IX ZB 27/15 (REWIS RS 2016, 10285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10285

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 27/15 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 164/14 (Bundesgerichtshof)

Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des Bereicherungsanspruchs nach einer irrtümlichen Geldüberweisung auf ein …


IX ZB 40/18 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Insolvenzverwalters im Nachlassinsolvenzverfahren: Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch Erlös aus einem Anfechtungsanspruch; Verwendung des …


IX ZB 24/21 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Abtretung eines Teils der streitigen Forderung an den Prozessfinanzierer


IX ZB 21/20 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung der Erstattung von der Masse verauslagter Prozesskosten bei der Berechnungsgrundlage


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 27/15

Zitiert

IX ZR 164/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.