Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. IX ZB 27/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10271

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090616BIXZB27.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 27/15

vom

9. Juni 2016

in dem Insolvenzverfahren

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Dr.
Schoppmeyer

am
9. Juni 2016
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 16.
April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.648,39 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Während des Insolvenzverfahrens überwies eine Drittschuldnerin
auf ein für die Masse eingerichtetes [X.] an-stelle des von ihr geschuldeten Betrags von 233,03

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Danach zeigte der
Verwalter die
Unzulänglichkeit der Masse
an. Eine Erstat-tung des überzahlten Betrags
unterblieb.
Nach dem Schlussbericht des Verwal-ters kann die Drittschuldnerin hinsichtlich ihrer Überzahlung
mit einer [X.] von 74,7
v.[X.] rechnen.

Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von 24.388,22

beantragt und dabei die Berechnungsgrundlage
unter Einbeziehung des durch die [X.] ohne rechtlichen Grund erlangten Betrags von 23.069,97

mit 56.958,20

Das Amtsgericht hat den Betrag der
[X.] nicht berücksichtigt und die Vergütung auf insgesamt 18.739,83

i-teren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsanspruch weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, rechtsgrundlose Zahlungen an die Insolvenzmasse seien als ungerechtfertigte Bereicherung nicht vergütungs-relevant. Dies gelte auch dann, wenn die geleistete Zahlung aufgrund eingetre-tener Masseunzulänglichkeit nicht zurückgeführt werden müsse. Der Wert der Masse, aus dem sich die Vergütung des Verwalters errechne, sei auf den [X.] Überschuss zu begrenzen, der dem Schuldner zustehe.
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2. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Der Senat hat mit Urteil vom 5.
März 2015 ([X.], [X.], 733) für den Fall einer [X.] auf ein Konto des Schuldners entschieden, dass der durch eine irrtümliche Überwei-sung erlangte [X.] des Schuldners gegen seine Bank die Be-rechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens
erhöht (aaO, Rn. 19, 22 bis 24).
Nichts anderes gilt, wenn eine rechtsgrundlose Zahlung auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes [X.] erbracht wird, aus dem die Masse berechtigt ist. Der Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertig-ter Bereicherung stellt zwar eine Masseverbindlichkeit dar. Verbindlichkeiten der Masse werden aber vom Wert der Masse, nach dem
die Vergütung
des In-solvenzverwalters gemäß §
63 Abs.
1 Satz 2 [X.], §
1 Abs.
1 Satz 1 [X.] be-rechnet wird, grundsätzlich nicht abgesetzt (§
1 Abs.
2 Nr.
4 Satz 1 [X.]). Im Streitfall wurde der Erstattungsanspruch nach Anzeige der Masseunzulänglich-keit als Altmasseforderung nicht erfüllt (§
209 Abs.
1 Nr.
3 [X.]). In diesem Fall ist die Einbeziehung des überwiesenen Betrags in die Berechnungsgrundlage
auch deshalb gerechtfertigt, weil auf die Massemehrung tatsächlich zugegriffen wird ([X.], Urteil vom 5.
März 2015, aaO Rn. 24).

3. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben
und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen

577 Abs.
4 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob den Besonderheiten der
durch die [X.] verursachten Mehrung der Insolvenzmasse durch

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einen Abschlag nach §
3 Abs.
2 [X.] Rechnung zu tragen ist (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März 2015, aaO Rn.
29).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
80 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
I-7 [X.]/15 -

Meta

IX ZB 27/15

09.06.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. IX ZB 27/15 (REWIS RS 2016, 10271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10271

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