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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 142/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 862.409,76 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulas-sungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Umbuchung habe keine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst, die angefochtene Entscheidung trägt. 1 Werden - wie im Streitfall - Zahlungen des Schuldners von einem debito-rischen auf ein anderes, bei derselben Bank geführtes ebenfalls debitorisches Konto gebucht, liegt eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 [X.]) nur vor, wenn das Konto, dessen Schuldenstand durch die Umbuchung verringert wurde, über schlechtere Sicherungen verfügte als das Konto, dessen Schuldenstand da-2 - 3 - durch erhöht wurde ([X.], 1677, 1678; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 108). Für beide Konten hatte die Schuldnerin hier identische dingliche Sicherheiten gestellt. Das mit dem umgebuchten [X.] belastete Konto war nicht wegen der zusätzlich von [X.] erteilten Bürg-schaften besser gesichert, weil etwaige Leistungen des Bürgen das Schuldner-vermögen nicht berühren ([X.] Z[X.] 2002, 444, 445; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 77; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 129 Rn. 38). Mit seiner Zahlung erwirbt der Bürge die gesicherte Forderung (§ 774 BGB), so dass ein bloßer Gläubigertausch stattfindet. Gehen von dem Schuldner [X.] Sicherungen mit der getilgten Forderung auf den Bürgen über (§ 401 BGB), befindet er sich in derselben wirtschaftlichen Lage wie vorher gegenüber seiner Bank (vgl. [X.], Urt. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 489, 490 f.). - 4 - Dass der Bürge danach besser gesichert sei als die Bank, ist nicht geltend ge-macht. [X.] [X.]
Gehrlein Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2007 - 10 O 1683/06 - [X.], Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 U 22/07 -
Meta
10.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZR 142/07 (REWIS RS 2008, 2894)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2894
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