Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 5 StR 439/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 899

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen auf-zuerlegen. Jedoch hat der Angeklagte die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 67 Abs. 1 [X.] durch Vornahme der polizeilichen Vernehmung des jugendlichen Ange-klagten in Abwesenheit von Erziehungsberechtigten: Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision verschweigt, dass jedenfalls vor Unterzeichnung der polizeili-chen Vernehmung die Erziehungsberechtigten des Angeklagten von dessen Festnahme unterrichtet worden sind ([X.]. 22 f.; 38 Sachakte). Zudem legt die Revision das Vernehmungsprotokoll nicht vor, dessen Inhalt zum Verständ-nis der Rüge unentbehrlich ist (vgl. [X.] [X.], 228, 229). [X.] Raum Brause Schaal [X.]

Meta

5 StR 439/09

28.10.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 5 StR 439/09 (REWIS RS 2009, 899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 899

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 439/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 299/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 16/19 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Einführung einer fehlerhaft zustande gekommenen richterlichen Vernehmung als …


3 StR 486/09 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Anforderungen an den Tatsachenvortrag bei Verfahrensrügen


1 StR 216/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.