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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen auf-zuerlegen. Jedoch hat der Angeklagte die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 67 Abs. 1 [X.] durch Vornahme der polizeilichen Vernehmung des jugendlichen Ange-klagten in Abwesenheit von Erziehungsberechtigten: Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision verschweigt, dass jedenfalls vor Unterzeichnung der polizeili-chen Vernehmung die Erziehungsberechtigten des Angeklagten von dessen Festnahme unterrichtet worden sind ([X.]. 22 f.; 38 Sachakte). Zudem legt die Revision das Vernehmungsprotokoll nicht vor, dessen Inhalt zum Verständ-nis der Rüge unentbehrlich ist (vgl. [X.] [X.], 228, 229). [X.] Raum Brause Schaal [X.]
Meta
28.10.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 5 StR 439/09 (REWIS RS 2009, 899)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 899
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