Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. IV ZR 259/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3449

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. Februar 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: jaBGHZ: nein_____________________[X.] f. Lebensversicherung vor § 1Bei der vorläufigen Deckung in der Lebensversicherung ist folgende Klausel un-wirksam:"Unsere Leistungspflicht ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - aus-geschlossen für Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen, die vor Unter-zeichnung des Antrags erkennbar geworden sind, auch wenn diese im [X.], Urteil vom 21. Februar 2001 - [X.] - [X.] [X.] hat durch den [X.], [X.], Dr. Schlichting,Terno und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom21. Februar 2001für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 29. Oktober 1999 wirdauf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der [X.] Leistungen aus [X.] über vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversiche-rung.Der Versicherungsnehmer hatte mit Antrag vom 16. März 1996 beider [X.] den Abschluß einer Risiko-Lebensversicherung mit einerVersicherungssumme von 25.000 DM beantragt. Auf ihm mit dem Antraggestellte Gesundheitsfragen hatte er angegeben, an Bluthochdruck zuleiden und sich deshalb regelmäßig ärztlichen Behandlungen zu unter-ziehen. Die Klägerin war im Antrag als Bezugsberechtigte bezeichnet.Nach Eingang des Antrags bei der [X.], aber noch vor dessen [X.] -nahme verstarb der Versicherungsnehmer am 31. März 1996; es han-delte sich um einen plötzlichen Herztod.Nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen der [X.] fürden vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung (im [X.] nur: [X.]) verspricht die Beklagte vorläufigen Versicherungs-schutz, der sich auf die für den Todesfall beantragten Leistungen er-streckt; das im [X.] festgelegte Bezugsrecht giltauch für die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz. Dervorläufige Versicherungsschutz beginnt nach den Bedingungen mit demTag des Eingangs des [X.]s bei der [X.],spätestens mit dem dritten Tag nach Unterzeichnung des Antrags.Nach dem Tod des Versicherungsnehmers nahm die Klägerin [X.] auf Zahlung von 25.000 DM in Anspruch. Die Beklagte verwei-gerte Leistungen unter Berufung auf § 4 Abs. 1 [X.]. Darin ist [X.] ist - soweit nicht etwas anderesvereinbart ist - ausgeschlossen für [X.] von Ursachen, die vor Unterzeichnung des [X.] erkennbar geworden sind, auch wenn diese im [X.] angegeben [X.] Beklagte hat behauptet, zwischen dem [X.] und seinem Tod habe ein Ursachenzusam-menhang im Sinne der [X.] bestanden. Die Klägerin istdem entgegengetreten und hat ihrerseits behauptet, der Tod sei [X.] berufliche Streßsituation verursacht [X.] 4 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsge-richt hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Anspruch der Klä-gerin auf Versicherungsleistungen aus dem zwischen dem [X.] und der [X.] zustande gekommenen [X.] begründet ist.1. a) Mit Eingang des Antrags des Versicherungsnehmers auf [X.] einer Risiko-Lebensversicherung bei der [X.] hat [X.] Maßgabe der Bedingungen der [X.] (§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1[X.]) hinsichtlich des Todesfallrisikos vorläufigen Versicherungsschutzerlangt. Zwischen ihm und der [X.] ist damit ein vom eigentlichenLebensversicherungsvertrag [X.], rechtlich selbständiger Vertragzustande gekommen, der schon vor dem Beginn eines endgültigen Ver-sicherungsvertrages und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versi-cherungsschutz entstehen läßt. Für die Leistungspflicht des Versicherersaus diesem Vertrag ist es regelmäßig ohne Bedeutung, ob der endgülti-ge Versicherungsvertrag zustande kommt oder - wie hier - schon [X.] Annahme der [X.] nicht zustande kommt (vgl. [X.] 25. Januar 1995 - [X.] - [X.], 409 unter 2 a).- 5 -b) Das Berufungsgericht nimmt an, die Leistungspflicht der [X.]n aus dem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz sei [X.] auch nicht durch § 4 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen. Die[X.] sei - in Reduktion der möglichen Wortlautbedeutun-gen - eingrenzend dahin auszulegen, daß die Leistungspflicht der [X.]n grundsätzlich nur dann ausgeschlossen sei, wenn die "vor Un-terzeichnung des Antrags erkennbare Ursache" (§ 4 Abs. 1 [X.]) nachden Risikoprüfungsgrundsätzen der [X.] zur Ablehnung des [X.] auf Abschluß des [X.] geführt hätte.Danach aber führe die [X.] hier - und zwar unabhängig vonden medizinisch-naturwissenschaftlichen Ursachen des Versicherungs-falles - nicht zur Leistungsfreiheit der [X.]. Das beim [X.] vorhandene [X.], welches die Beklagte [X.] im Sinne des § 4 Abs. 1 [X.] ansehe, hätte nach ihren Risiko-prüfungsgrundsätzen nämlich nicht zur Ablehnung des [X.], sondern nur zur Erhebung eines [X.] geführt.Dieser Auslegung der Klausel des § 4 Abs. 1 [X.] folgt der [X.]. Das führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer Änderung der [X.] Entscheidung, weil sich die [X.] als unwirksamgemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erweist.2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind [X.] so auszulegen, wie ein durchschnittlicherVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamerDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangsverstehen muß; dabei kommt es auf die [X.] [X.] ohne versicherungsrechtliche [X.] damit - auch - auf seine Interessen an ([X.], 83, 85). [X.] hat das Berufungsgericht zwar gesehen, bei seiner"bedeutungseingrenzenden" Auslegung, die letztlich in der "hypotheti-schen Risikoübernahmerelevanz" das für die Anwendung der Klauselentscheidende Kriterium erkennt, aber wieder aus den Augen verloren.Denn dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche [X.] erschließen sich bei Durchsicht und Würdigung der [X.] die vom Berufungsgericht aus der Systematik der §§ 16 ff.[X.] abgeleiteten, den Anwendungsbereich der Klausel einschränken-den Wertungen nicht.3. a) Ein verständiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut [X.] aus. Danach soll die Leistungspflicht des Versicherers für [X.] aufgrund von Ursachen ausgeschlossen sein, die vor [X.]unterzeichnung erkennbar geworden sind. Versicherungsfall ist- auch im Rahmen des vereinbarten vorläufigen Versicherungsschutzes -der Tod des Versicherten. Demnach geht es in der Klausel um Ursachen,aufgrund derer der Tod des Versicherten eingetreten ist, dies allerdingseingeschränkt auf solche Ursachen, die vor Antragsunterzeichnung "er-kennbar geworden sind". Ob diese Ursachen aber für den [X.] erkennbar geworden sein müssen, oder ob insoweit auf dieobjektive Erkennbarkeit der Ursache für einen Dritten im genanntenZeitpunkt abgestellt werden soll, erschließt sich dem [X.] aus der Klausel - selbst unter Berücksichtigung des Zusatzes "[X.] diese im Antrag angegeben worden sind" - nicht unmittelbar. [X.] gerade der Zusatz darauf hindeuten, daß es auf die [X.] -für den Versicherungsnehmer ankommen soll. Denn auch auf die mitdem Zusatz mittelbar angesprochenen Antragsfragen im Antrag auf [X.] der Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer nur solcheUmstände anzuzeigen, die ihm bei Antragstellung bekannt sind. Deshalbkönnte der Versicherungsnehmer die hier in Rede stehende Wendungwegen der mit ihr angesprochenen Angaben im Antrag gleichermaßendahin verstehen, daß es nur um solche Ursachen gehen soll, die ihm vorUnterzeichnung des Antrags erkennbar geworden sind. [X.] gerade der Zusatz, daß der Ausschluß unabhängig davon ein-greifen soll, ob der Versicherungsnehmer die Ursachen im Antrag [X.] hat oder nicht, und bestärkt damit die schon nach der Wortwahl("erkennbar") naheliegende Deutung, daß die Klausel allein die objektiveErkennbarkeit der Ursachen vor Antragstellung voraussetzt.Müßte der Versicherungsnehmer die [X.] des § 4Abs. 1 [X.] im letztgenannten Sinne verstehen, stünde schon deshalbderen Wirksamkeit vor dem Maßstab des § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in [X.]. Wenn die Klausel der [X.] Leistungsfreiheit auch in Fällen si-chern soll, in denen zwar dem Versicherungsnehmer vor Antragsunter-zeichnung unbekannte, objektiv aber erkennbar gewordene Ursachenzum Eintritt des Versicherungsfalles führen, müßte das zu einer [X.] Aushöhlung des [X.] der [X.] führen.Denn ihre dem Vertrag wesentliche Leistung, die Übernahme des [X.] unbekannten Risikos, würde durch die Klausel zu [X.] des Versicherungsnehmers auf die wenigen Fälle beschränkt, indenen sich - nachträglich - feststellen läßt, daß auch für einen [X.] 8 -die Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles vor Antragsunter-zeichnung objektiv nicht erkennbar war.Die Frage, ob sich die Klausel bereits unter diesem Blickwinkel [X.] erweist, bedarf hier aber, ebenso wie die damit verknüpfteFrage der Auslegung der Wendung "erkennbar geworden", keiner ab-schließenden Entscheidung. Denn die [X.] erweist sich [X.] aus anderen Gründen als unwirksam.b) Nach § 4 Abs. 1 [X.] ist die Leistungspflicht der [X.] aus-geschlossen für Versicherungsfälle "aufgrund von Ursachen", die [X.] erkennbar geworden sind. Dem kann der [X.] bemühte Versicherungsnehmer jedenfalls entnehmen, daßdie Leistungsfreiheit der [X.] an das Vorhandensein von [X.] gebunden werden soll, die nicht nur vor Antragsunterzeichnung er-kennbar geworden sind, vielmehr zudem für den Eintritt des Versiche-rungsfalles ursächlich geworden sein müssen. Die Wendung "aufgrundvon Ursachen" gibt dem Versicherungsnehmer dabei aus sich [X.] keine Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit das Er-fordernis der Ursächlichkeit Begrenzungen oder Einschränkungen unter-liegen soll. Der Versicherungsnehmer muß deshalb davon ausgehen,daß der Anwendungsbereich der Klausel jeden Umstand erfaßt, soweit erüberhaupt für den Versicherungsfall Tod ursächlich geworden ist, [X.] sich der Umstand letztlich nur als eine mitwirkende Ursache dar-stellt. Dieses weite Verständnis des [X.] wird auchdurch den dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der[X.] nicht in Frage gestellt. Die Beklagte verspricht dem- 9 -Versicherungsnehmer vorläufigen Versicherungsschutz mit [X.], also ohne vorherige Risikoprüfung. Dieser auch dem [X.] erkennbaren Besonderheit entspricht es, daß sich die [X.] mit der Klausel in solchen Fällen von der Leistungspflicht frei-zeichnen will, in denen ihr Vertragspartner einen Wissensvorsprung hin-sichtlich des möglichen Eintritts des Versicherungsfalles hat. Aber [X.] der Versicherungsnehmer diese Zielrichtung der [X.]in seine Überlegungen einstellt, ergibt sich daraus für ihn kein ausrei-chender Anhalt dafür, daß damit zugleich eine Beschränkung der für [X.] des Versicherungsfalles und damit für die Leistungsfreiheit maß-geblichen ursächlichen Umstände einhergeht, schon gar nicht, welcheReichweite eine solche Einschränkung haben könnte. Für einen Rück-griff auf die - dem Versicherungsnehmer zudem unbekannten - Risiko-prüfungsgrundsätze der [X.], um zu einer Eingrenzung der Ur-sächlichkeit zu gelangen, gibt die Klausel dem [X.] ihrem Wortlaut und ihrem dem Versicherungsnehmer noch erkenn-baren Zweck weder einen Anknüpfungspunkt noch einen sonstigen An-halt. Die Klausel des § 4 Abs. 1 [X.] ist deshalb dahin auszulegen, daßmit der Wendung "Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen" jeder [X.] erfaßt wird, der für den Eintritt des Versicherungsfalles ursächlich,wenn auch nur mitursächlich geworden ist.c) In dieser Auslegung schränkt die [X.], deren Kon-trollfähigkeit nicht in Frage steht (vgl. zu den Maßstäben zuletzt Senats-urteil vom 22. November 2000 - [X.] - zur [X.] be-stimmt), wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich ausder Natur eines Vertrages über vorläufigen Versicherungsschutz in der- 10 -Lebensversicherung ergeben, so sehr ein, daß der Vertragszweck [X.] wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).Mit der vorläufigen Deckung gewährt die Beklagte mit Eingang [X.] auf Abschluß einer Lebensversicherung, spätestens drei [X.] Antragsunterzeichnung, dem Antragsteller Versicherungsschutz [X.] des Versicherungsfalles (Todesfall) in den in § 3 [X.] näher be-stimmten zeitlichen Grenzen, in der Regel also bis zum Abschluß des[X.] oder bis zur Ablehnung des darauf ge-richteten Antrages. Versicherungsschutz wird demgemäß ohne vorherigeRisikoprüfung gewährt; der Versicherer verzichtet auf die ihm über§§ 16 ff. [X.] zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die darangeknüpfte Risikoprüfungsmöglichkeit und das Recht zum leistungsbe-freienden Rücktritt bei kausalen [X.] 16 Abs. 2, 17, 20, 21 [X.]). Die Rechte des [X.] dem durch diese Besonderheiten gekennzeichneten Vertrag übervorläufige Deckung werden aber in [X.] eingeschränkt, wenn sich der Versicherer über eine Ausschluß-klausel Leistungsfreiheit in einem Umfang ausbedingt, der den nachDurchführung einer Risikoprüfung - auf die er zuvor gerade verzichtethat - sogar noch überschreitet. So liegt der Fall hier.Denn bei Erfüllung der Anzeigeobliegenheit nach §§ 16 ff. [X.]bleibt der Versicherer an sein mit dem [X.] gebunden, auch wenn er sich bei der Einschätzung ihm offen-barter gefahrerheblicher Umstände geirrt hat. Leistungsfreiheit kommtihm nur bei schuldhafter Verletzung der Anzeigeobliegenheit und unter- 11 -den weiteren Voraussetzungen des § 21 [X.] zu. Mit der [X.] in § 4 Abs. 1 [X.] verschafft sich die Beklagte dagegen Leistungs-freiheit in jedem Falle, in dem ein vor Antragsunterzeichnung erkennbargewordener Umstand - selbst wenn man insoweit nur auf die [X.] abstellt - für den Eintritt des Versiche-rungsfalles auch nur mitursächlich geworden ist. Die Sanktion der [X.] greift also ein, ohne daß dem Versicherer vom [X.] etwas vorenthalten worden ist; das Recht des [X.]s auf die Versicherungsleistung bleibt nur noch in [X.] unangetastet, in denen ihm auch für den Eintritt des Versiche-rungsfalles nur mitursächliche Umstände vor Antragsunterzeichnungnicht erkennbar geworden sind. Da dies - abgesehen vom Unfalltod - [X.] eines zum Tode führenden, häufig mehrstufigen und multikau-salen [X.] regelmäßig nicht der Fall sein wird, führtdie [X.] zu einer solchen Aushöhlung der Hauptleistungs-pflicht des Versicherers und damit der Rechte des [X.]s, daß durch sie der Vertragszweck gefährdet wird.Dem steht auch nicht entgegen, daß es berechtigten [X.] entsprechen kann, bei einer ohne Risikoprüfung zuge-sagten vorläufigen Deckung Mißbrauchsmöglichkeiten des [X.]s entgegenzuwirken, die sich diesem dadurch eröffnen [X.], daß ihm hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Eintritts des [X.] im (kurzen) Zeitraum der vorläufigen Deckung ein Wis-sensvorsprung zukommt. Die [X.] des § 4 Abs. 1 [X.] führtaber über dieses berechtigte Interesse weit hinaus. Denn sie verhindertnicht nur den Mißbrauch, sondern verschafft der [X.] schon dann- 12 -und generell Leistungsfreiheit, wenn ein dem Versicherungsnehmer [X.] erkennbar gewordener Umstand für den Eintritt des Versicherungs-falles zumindest mitursächlich geworden ist, und dies selbst dann, wennder Versicherungsnehmer einen solchen Ursachenzusammenhang nichtvorhersehen kann.Die Klausel des § 4 Abs. 1 [X.] benachteiligt den Versicherungs-nehmer daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-messen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 [X.]); sie ist deshalb unwirksam. [X.] steht daher - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffendentschieden hat - Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe von25.000 DM zu.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]

Meta

IV ZR 259/99

21.02.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. IV ZR 259/99 (REWIS RS 2001, 3449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3449

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