Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. XI ZR 588/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 337

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 588/07 Verkündet am: 9. Dezember 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________
BGB §§ 765, 774 Abs. 2, § 1191 Die Höhe des [X.] zwischen [X.] und [X.] richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken.
[X.], Urteil vom 9. Dezember 2008 - [X.] [X.] am Main

LG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Dezember 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 27. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 6. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 9.029,43 • nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2006 zum Nachteil des [X.] entschie-den worden ist. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 15. Dezember 2006 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Abweisung der weiterge-henden Klage, verurteilt, an den Kläger 9.029,43 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2006 zu zahlen. Die weitergehende Revision des [X.] wird zu-rückgewiesen. - 3 - Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tra-gen der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger zu 74% und die Beklagte zu 26%.
Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand:
1 Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Ehefrau, als [X.] auf Ausgleich in Anspruch. 2 Die Parteien übernahmen am 15. November 2000, jeder für sich selbst, für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der [X.] (im Folgenden: Gläubigerin) aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die [X.] (im [X.]: [X.]) zustanden, selbstschuldnerische Bürgschaf-ten bis zu [X.] von 200.000 DM. Der Kläger war [X.] der [X.] und hielt als Gesellschafter 20% des Stammkapitals. Weitere Gesellschafterin mit einer Stammeinlage in Höhe von 80% war die [X.], deren Komplementärin und Geschäftsfüh-rerin die Beklagte war. Kommanditisten waren die Kinder der Parteien. Nachdem die Parteien sich im Dezember 2001 getrennt hatten, wurde der Kläger als Geschäftsführer der [X.] durch die Beklagte abgelöst. Anlass der Bürgschaften vom 15. November 2000 war eine [X.] zwischen Gläubigerin und [X.] vom 3./18. November 2000 über die Gewährung eines [X.] in Höhe von 200.000 DM. Der Kreditvertrag sah als Sicherheiten neben den beiden Bürgschaften der Parteien Grundschulden in Höhe von 150.000 DM, 750.000 DM, 500.000 DM und 450.000 DM auf [X.] des [X.] sowie Sicherungsübereignungen vor. Der Sicherungs-zweck der Grundschulden, die bereits für frühere Kredite der Gläubigerin an die [X.] und teilweise auch an andere Schuldner bestellt 3 - 5 - worden waren, wurde auf den Kontokorrentkredit vom 3./18. November 2000 erweitert. Die Grundschulden sicherten nunmehr Kredite der Gläu-bigerin an die [X.] in Höhe von insgesamt 545.000 DM. 4 Nachdem über das Vermögen der [X.] das Insol-venzverfahren eröffnet worden war, zahlten die Beklagte 10.000 • und der Kläger 79.931,15 • an die Gläubigerin, die keine weiteren Ansprüche gegen die [X.] geltend macht.
Der Kläger hat die Beklagte, die Komplementärin der [X.] war, in erster Instanz im Hinblick auf die 80%-Beteiligung der [X.] an der Haupt-schuldnerin auf Ausgleich von 80% der Zahlungen beider Bürgen an die Gläubigerin, d.h. auf Zahlung von 61.944,92 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren hat er eine hälftige Beteiligung der Beklagten, d.h. Zahlung von 34.965,57 • nebst Zinsen verlangt. Die [X.] ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom [X.] zugelassenen Revision - verfolgt der Kläger seinen Antrag aus der Berufungsinstanz weiter. 5 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist teilweise begründet. 6 - 6 - [X.] 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 769, 426 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit ihrer Zahlung von 10.000 • dem ihr im [X.] zum Kläger obliegenden [X.] genügt habe. Der Ausgleich zwischen [X.], die bis zu bestimmten [X.] hafteten, richte sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge. Im vorliegenden Fall sei außer-dem zu berücksichtigen, dass der Kläger neben der Bürgschaft [X.] in Höhe von insgesamt 1,85 Millionen DM bestellt habe.
[X.] und [X.] stünden als Sicherungsge-ber auf gleicher Stufe und seien untereinander nach den [X.] zum Ausgleich verpflichtet. Wegen des unterschiedlichen Um-fangs der von den Parteien gewährten Sicherheiten und des damit [X.] unterschiedlichen Risikos seien die internen Haftungsanteile entsprechend dem Verhältnis der nach außen übernommenen Haftungs-grenzen zu bestimmen. Anders als in dem der Entscheidung des [X.] ([X.], 100, 101) zugrunde liegenden Fall handele es sich vorliegend nicht um eine unbegrenzte Bürgschaft, bei der die zu-sätzliche Bestellung dinglicher Sicherheiten den Haftungsumfang nach außen nicht erweitere. 9 Der Einwand des [X.], die Grundschulden seien nicht verwer-tungsreif gewesen, weil die ihnen zugrunde liegenden Forderungen stets 10 - 7 - bedient worden seien, greife nicht durch, weil die Grundschulden jeder-zeit als Sicherungsmittel für den Kontokorrentkredit hätten verwertet wer-den können. Dass die Grundschulden neben der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung auch noch andere Verbindlichkeiten gesichert hätten, ändere an der Verteilungsquote nichts. Da keine gesicherte For-derung Vorrang vor einer anderen gehabt habe, bleibe das Risiko, für die eine oder die andere Forderung haften zu müssen, gleich.
Nach diesen Grundsätzen sei bei der Ermittlung der Haftungsantei-le der Parteien von einem Gesamtbetrag von 2,25 Millionen DM ([X.] in Höhe von 1,85 Millionen DM, zwei Bürgschaften in Höhe von jeweils 200.000 DM) auszugehen. Davon entfielen auf die Beklagte 200.000 DM, d.h. 8,89% oder 7.994,88 • angesichts des von den [X.] an die Gläubigerin gezahlten Gesamtbetrages von 89.931,15 •. Da die Beklagte bereits 10.000 • gezahlt habe, stehe dem Kläger kein [X.] mehr zu. 11 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 9.029,43 • zu. 12 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon aus-gegangen, dass die Parteien als Sicherungsgeber auf gleicher Stufe ste-hen (vgl. zum Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller: 13 - 8 - [X.], Urteil vom 24. September 1992 - [X.], [X.], 1893, 1894) und einander grundsätzlich nach den Regeln über die [X.] ausgleichspflichtig sind. Dies ergibt sich, soweit die Parteien [X.] sind, aus § 774 Abs. 2 BGB. Dass der Kläger zusätzlich [X.] als Sicherheiten bestellt hat, rechtfertigt keine andere Beurtei-lung. Auch auf das Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller ist der hinter § 426 Abs. 1 BGB stehende allgemeine Rechtsgedanke ei-ner anteiligen Haftung schon zur Vermeidung von Zufallsergebnissen anwendbar ([X.]Z 108, 179, 183; [X.], Urteil vom 20. Dezember 1990 - [X.], [X.], 399, 400). Dies gilt erst recht, wenn der Grundschuldbesteller, wie hier, zugleich Bürge ist.
2. Die Höhe des [X.] zwischen den Parteien hat das Berufungsgericht hingegen rechtsfehlerhaft beurteilt. 14 a) Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts [X.] vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge ([X.]Z 137, 292, 294 ff.; [X.], Urteil vom 13. Januar 2000 - [X.], [X.], 408, 410). Der Aus-gleich im Innenverhältnis zwischen [X.] richtet sich mithin nach dem im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger übernommenen [X.] (vgl. [X.] ZIP 1999, 821, 827 ff.). 15 b) Die Höhe des [X.] im Außenverhältnis gegenüber der Gläubigerin wird nicht nur durch den Höchstbetrag der Bürgschaft, sondern auch durch alle anderen Sicherheiten, etwa Grundschulden, be-stimmt. Diese sind deshalb auch bei der Bestimmung des Innenaus-gleichs zu berücksichtigen. Das Urteil des [X.] vom 16 - 9 - 11. Juli 1973 ([X.], [X.], 100, 101) besagt nichts [X.]. Danach wird das Innenverhältnis zwischen [X.] nicht da-durch berührt, dass ein [X.] zusätzlich zur Bürgschaft noch [X.] bestellt, wozu er, ebenso wie die anderen Bürgen, aufgrund des formularmäßigen [X.] verpflichtet ist. Diese Ent-scheidung betrifft nicht die Höhe des Ausgleichsanspruchs, sondern die - im Zeitpunkt des Urteils höchstrichterlich noch nicht entschiedene und darin offen gelassene - Frage, ob zwischen Bürge und Grundschuldbe-steller überhaupt ein Ausgleich stattfindet. c) Die vom Kläger bestellten vier Grundschulden sind bei der [X.] allerdings, anders als das [X.] gemeint hat, nicht sämtlich in Höhe ihrer [X.] zu berücksichtigen. Das gegenüber der Gläubigerin übernommene [X.] wird nicht nur durch die [X.] der Grundschulden und die Höchstbeträge der Bürgschaften, sondern auch durch die Höhe der gesicherten Forderungen gegen die [X.] begrenzt. Die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen gegen andere Schuldner sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger die Beklagte als [X.] auf Ausgleich gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für seine Leistungen auf Ansprüche der Gläubigerin gegen die [X.] in Anspruch nehmen kann und nimmt. 17 d) Die Grundschulden sicherten Ansprüche gegen die Haupt-schuldnerin in Höhe von insgesamt 545.000 DM. Auf diesen Betrag war das Risiko des [X.], mit den Grundschulden für Verbindlichkeiten der [X.] zu haften, begrenzt. Aus der Bürgschaft ergab sich ein 18 - 10 - zusätzliches Haftungsrisiko in Höhe von 200.000 DM. Die Bürgschaft si-cherte zwar ebenso wie die Grundschulden den Kontokorrentkredit vom 3./18. November 2000. Sie konnte aber aufgrund ihrer weiten Zweckbe-stimmung auch für andere Forderungen gegen die [X.] in Anspruch genommen werden. [X.] weite Zweckerklärungen sind gegenüber Allein- und Mehrheitsgesellschaftern sowie [X.]n der [X.], d.h. auch gegenüber dem Kläger, wirksam ([X.]Z 142, 213, 215 f.; 143, 95, 100 f.; 153, 293, 298). Dem Haftungsrisiko des [X.] von insgesamt 745.000 DM stand ein Haftungsrisiko der Beklagten von 200.000 DM gegenüber. Ihr gegen-über kann die Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung dahinstehen, weil sie jedenfalls für die Anlassforderung, d.h. den Kontokorrentkredit in [X.] von 200.000 DM, haftet ([X.]Z 137, 153, 156 f.; 153, 293, 298). Die Beklagte schuldet dem Kläger somit Ausgleich in Höhe von 21,16% von dem gezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 89.931,15 •, d.h. [X.] •. Da sie 10.000 • gezahlt hat, steht dem Kläger noch eine Forderung in Höhe von 9.029,43 • zu. 19 3. Weitergehende Ansprüche des [X.] gegen die Beklagte hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Sie ergeben sich insbe-sondere nicht aus einem [X.]ausgleich entsprechend den Gesell-schaftsbeteiligungen der Parteien an der [X.]. Davon ist auch der Kläger im Berufungsverfahren ausgegangen und hat seine in erster Instanz vertretene abweichende Ansicht ausdrücklich aufgegeben. 20 - 11 - II[X.] 21 Das angefochtene Urteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 22 1. Die Bürgschaft der Beklagten ist nicht wegen krasser finanzieller Überforderung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, die persönliche Haftung der Gesellschafter zu verlangen ([X.]Z 137, 329, 336; 153, 293, 296). Dies gilt auch für die Beklagte. Diese war zwar nicht Gesellschafterin der [X.], sondern Komplementärin der [X.], die Gesellschafterin der [X.] war. Dies reicht aber aus. Die Wirksamkeit der Bürgschaft kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie von der [X.], mit der Folge der persön-lichen Haftung der Beklagten, oder von der Beklagten unmittelbar ge-stellt wird.
2. Die Revisionserwiderung beruft sich ohne Erfolg darauf, ein Ehegatte, der für Geschäftsschulden des anderen Sicherheiten bestellt habe, könne nach dem Scheitern der Ehe Befreiung von seiner Verbind-lichkeit oder Erstattung geleisteter Zahlungen verlangen; seine Haftung im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs sei dann ausgeschlossen. Die Revisionserwiderung verweist insoweit lediglich auf die Möglichkeit, dass der Kläger sein Einkommen aus der [X.] erwirtschaf-tete, ohne dass diese der ehelichen Lebensgemeinschaft als Erwerbs-grundlage diente, zeigt aber hierzu keinen konkreten Vortrag in den Tat-sacheninstanzen auf. Dasselbe gilt für die Annahme, die Bürgschaft des 23 - 12 - [X.] sei als Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistung zu be-trachten. 24 3. Erfolglos macht die Revisionserwiderung ferner geltend, dem Kläger seien aus frei gewordenen Sicherheiten der [X.] ge-genüber der Gläubigerin Gelder in unbekannter Höhe zugeflossen. In den Tatsacheninstanzen hat die Beklagte vorgetragen, die Gläubigerin habe dem Kläger Ansprüche aus einer Globalzession abgetreten, auf die Zahlungen an den Insolvenzverwalter geleistet worden seien. Daraus ergibt sich keine Einwendung gegen den begründeten Teil der Klagefor-derung. Ob ein [X.] vor der Inanspruchnahme eines anderen [X.] einen zumutbaren, d.h. Erfolg versprechenden Rückgriff beim Schuldner nehmen muss (vgl. hierzu [X.], BGB 4. Auflage § 774 Rdn. 25), bedarf keiner Entscheidung, weil nicht sub-stantiiert vorgetragen ist, ob und in welcher Höhe Ansprüche des [X.] gegen die Insolvenzschuldnerin bestehen und realisierbar sind.
4. [X.] ist auch die Behauptung der Beklagten, die [X.] sei treuwidrig, weil der Kläger die Insolvenz der [X.] selbst herbeigeführt habe. 25 - 13 - [X.] Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in Höhe von 9.029,43 • nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen war die Revision [X.].
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.]: LG [X.], Entscheidung vom 15.12.2006 - 17 O 158/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - 27 U 9/07 -

Meta

XI ZR 588/07

09.12.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. XI ZR 588/07 (REWIS RS 2008, 337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 337

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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