Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2015, Az. 4 StR 115/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2063

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
115/15

vom
19. November
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

wegen
zu 1. bis 5.:
Betrugs

zu 6.:
Beihilfe zum Betrug
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 24.
September 2015 in der Sitzung am 19.
November 2015, an der teilgenom-men haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-[X.]eible,

[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

in der Verhandlung

[X.]in am [X.]

bei der Verkündung

als Vertreterinnen
des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des
Angeklagten

B.

in der Verhandlung

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des
Angeklagten

[X.]

in der Verhandlung

,

Rechtsanwältin

und
Rechtsanwalt

als Verteidiger des
Angeklagten

To.

in der Verhandlung

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des
Angeklagten

S.

in der Verhandlung

,
-
3
-
Rechtsanwalt

als Verteidiger des
Angeklagten

[X.]

in der Verhandlung

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der
Angeklagten

[X.]

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsan-waltschaft wird das Urteil des [X.] vom 30.
Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]

, To.

, S.

und
[X.]

412
Fällen, den Angeklagten B.

unter Freispruch im Übrigen -

365
Fällen
und die Angeklagte
[X.]

, ebenfalls unter Freispruch im Übrigen,

-
meinschaftlichen gewerbsmäßigen Be

Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]

hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
acht Monaten, gegen die Angeklagten To.

, S.

und [X.]

jeweils
eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren, gegen den Angeklagten B.

eine solche von einem Jahr und sechs Monaten und gegen die Angeklagte
[X.]

eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Sämtliche
Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es festgestellt, dass die Angeklagten durch die Taten mindestens 528.596

nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche von Geschädigten entgegenstehen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Mit Ausnahme des Angeklag-ten [X.]

beanstanden sie darüber hinaus das Verfahren. Die zu Ungunsten
der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die unterbliebene Verurteilung der Ange-klagten wegen Betruges als Mitglieder einer Bande sowie gegen die Straf-zumessung, ferner gegen den Teilfreispruch der Angeklagten [X.]

.
1
2
-
5
-
A.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und [X.] getroffen:
Im Januar 2007 veranlassten die
Angeklagten [X.]

, [X.]

und
B.

.

.

, die als Zweigniederlassung eines in [X.] ansässigen
Unternehmens firmierte. Die Angeklagten B.

und S.

B.

trat auch
als Gründungsgesellschafter auf

wechselten sich in der Folgezeit in der Ge-schäftsführung dieses Unternehmens ab, dessen Gegenstand der Vertrieb von Getränken und Nahrungsergänzungsprodukten war. [X.]

, B.

und
[X.]

beabsichtigten,
vor allem
sogenannte [X.] mit dem
Label
einer ihnen bekannten Rockergruppe zu produzieren und über die N.

Ltd.
zu vertreiben. Da die Aufnahme der nachfolgend produzierten [X.] in das [X.]duktangebot u.a. in Verbrauchermärkten den Einsatz von Kapital er-forderte, über das die N.

Ltd. nicht verfügte, so dass der Absatz dieser
[X.]dukte äußerst schleppend verlief, betrieb die N.

Ltd. neben dem einge-
tragenen Geschäftsgegenstand ab 2007 zum Zweck der Kapitalbeschaffung auch die Vermittlung des Verkaufs neuer Pkws unter gleichzeitigem Abschluss von [X.]. [X.] vermitteltem Fahrzeug wurde aus der Differenz zwi-schen Einkaufs-
und Verkaufspreis der Fahrzeuge jeweils ein Betrag von 4.000

chzeitig wurden mit den Fahrzeugkäufern Werbeverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen, die man mit den aus den Verkaufserlösen gewonnenen Einnahmen zu bezahlen beabsichtigte. Für die ersten etwa fünf Fahrzeuge wurden die Werbeverträge
auf diese Weise auch
erfüllt. Obwohl die durch die Fahrzeugverkäufe eingenommenen Gelder auch dazu eingesetzt wurden, die von der N.

Ltd. vertriebenen [X.]dukte zu ver-
3
4
-
6
-
markten, brachte der Verkauf von [X.] nicht den erhofften Erfolg, so dass er Anfang 2009 eingestellt wurde. Der anschließende Versuch der [X.] von [X.] scheiterte ebenso wie
der Vertrieb von Wasserfiltern.
In der Zwischenzeit war der Angeklagte To.

zu den Angeklagten

[X.]

, [X.]

und S.

hinzugestoßen; er realisierte bei Bedarf die
Kre-
ditfinanzierung des von den Kunden zu entrichtenden
Kaufpreises
für die Fahr-zeuge
über die Sa.

Bank.
Diese
Angeklagten erkannten im Laufe der
ersten Jahreshälfte 2008 die notleidende finanzielle Situation der Firma N.

Ltd. und stellten fest, dass lediglich der Verkauf von Fahrzeugen bei
gleichzeiti-gem Abschluss der Werbeverträge Geld einbrachte, allerdings nur dann, wenn man die
gegenüber den Werbefahrern eingegangenen Verpflichtungen
zur [X.] der monatlichen [X.] außer Ansatz ließ.
In der Folgezeit [X.] sie daher diesen Teil ihrer geschäftlichen Tätigkeit.
Dabei gingen sie arbeitsteilig vor. Neben dem Angeklagten [X.]

waren auch die Ange-
klagten S.

und To.

im Wesentlichen für die Fahrzeugbeschaffung
verantwortlich. Über die Firma [X.].

Automobile des Angeklagten
S.

mit derselben Anschrift wie die Firma N.

Ltd.

und das Unter-
nehmen A.

GmbH
des Angeklagten To.

bezogen die
Geschädigten ihre Fahrzeuge. S.

war ferner
für die finanziellen Belange
und die Buchhaltung der N.

Ltd. zuständig. B.

verantwortete die
monatlichen Kalkulationen der Firmenverbindlichkeiten und
hatte die Befugnis, Arbeitsverträge zu unterschreiben sowie Kündigungen auszusprechen. Er [X.] auch den Insolvenzantrag für die N.

Ltd. Der Angeklagte [X.]

war
ebenfalls an Personalentscheidungen beteiligt und erstellte außerdem die Kauf-
und Werbeverträge. Die Angeklagte [X.]

war als Sekretärin

ab dem
1.
März 2009 als Vollzeitkraft

bei der N.

Ltd. tätig und trug die Verantwor-
5
-
7
-
tung für alle organisatorischen Belange im Zusammenhang mit den
Kauf-
und [X.]. Sie war gegenüber den anderen [X.] und vertröstete die Geschädigten, die sich über ausbleibende [X.] beschwerten.
Zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der abgeschlossenen Kauf-
und Werbeverträge kam es infolge eines am 15.
Oktober 2008 zwischen der N.

Ltd., vertreten durch den Angeklagten S.

, und der Firma [X.].

abgeschlossenen
sog. [X.]. Danach ver-
pflichtete sich die [X.].

, deren Geschäftsführer
ein Bekannter
des Angeklagten To.

war und die unter derselben Anschrift wie die
A.

GmbH firmierte, das Geschäftsmodell der Angeklagten durch

[X.]. Obwohl den Angeklagten spätestens zum [X.]punkt des [X.] dieses [X.] bewusst war, dass nennenswerte Umsätze mit den beworbenen [X.]dukten der N.

Ltd. nicht erzielt worden waren
und
sie auch damit rechneten und dies zumindest billigend in Kauf nahmen, dass dies auch in Zukunft nicht der Fall sein würde, verkauften sie jedenfalls ab dem 15.
Oktober 2008 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken bis Anfang 2010 in den in den Urteilsgründen tabellarisch dargestellten
Fällen
EU-Neufahr-zeuge des Typs F.

zu deutlich über dem Marktpreis liegenden
Preisen an die Geschädigten. Dabei versprachen die Angeklagten den [X.] bei Abschluss der [X.] jeweils, dass der [X.] vollständig durch [X.] von der
Firma N.

Ltd. in Höhe
von monatlich rund 230

bei einer Laufzeit der Werbeverträge von regelmäßig 72
Monaten

zurückerstattet würde.

6
-
8
-
Das [X.] hat dieses
Vorgehen der Angeklagten als gewerbsmä-ßigen Betrug bzw. als Beihilfe dazu gewertet. Die
Angeklagten
hätten gewusst, dass die N.

Ltd. finanziell nicht in der Lage war und auch in Zukunft nicht in
der Lage sein würde, die zahlreichen abgeschlossenen Werbeverträge zu erfül-len, da weder aus dem eigentlichen Vertriebsgeschäft noch aus den Fahrzeug-verkäufen erzielte Einnahmen die Zahlung der monatlichen Werbeprämien an die Fahrzeugkäufer auf Dauer ermöglicht hätten. Die geschädigten [X.] seien
auf
Grund der erfolgten Täuschung bereit
gewesen, die angebote-nen Fahrzeuge zu erwerben und den geforderten, über dem üblichen [X.] liegenden Kaufpreis zu bezahlen. Da ihnen von den Angeklagten [X.] worden sei, dass sie den bezahlten Kaufpreis über die monatlichen [X.] zurückerhalten würden, sei ihnen der geforderte Kaufpreis gleichgül-tig
gewesen, weshalb sie bereit
gewesen seien, einen höheren Kaufpreis als der Werbeprämie gekommen wären.
Den Fahrzeugkäufern sei jeweils ein [X.]aden von mindestens 1.283

entstanden. Der übliche Marktpreis für das in den ausgeurteilten Fällen jeweils verkaufte Fahrzeug habe im streitgegenständlichen [X.]raum bei höchstens 13.517

ahrzeugs zu-züglich Überführungskosten abzüglich des damals gewährten Herstellerrabattes der Firma F.

errechne. Die Angeklagten hätten hingegen die Fahrzeuge für
mindestens 14.800

.

,
[X.]

, S.

und To.

hätten daher im gesamten Tatzeitraum in
412
Einzelfällen einen [X.] von 528.596

Angeklagte B.

habe ab dem 1.
Januar 2009 in 365
Fällen als Mittäter bei
einem Gesamtschaden von 468.295

tgewirkt. Die Angeklagte [X.]

habe die vorstehend aufgeführten Taten während ihrer Tätigkeit als Vollzeit-7
8
-
9
-
sekretärin in mindestens 335
Fällen unterstützt und sei daher an einer Gesamt-schadensverursachung von 428.522

B.
Die auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten [X.] der Angeklagten führen ebenso wie die
zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten
Rechtsmittel
der Staatsanwaltschaft, mit denen
die Verletzung ma-teriellen Rechts gerügt wird, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind,
und zur Zurückverweisung an das [X.].
I.
Zu den Revisionen der Angeklagten:
Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge in vol-lem Umfang Erfolg. Einer
Erörterung der von ihnen erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen tatmehrheitlich begangenen [X.] bzw. Beihilfe dazu kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das [X.] es versäumt hat, in rechtlich nachprüfbarer Weise festzustellen, durch welche konkreten Einzelhandlungen
die Angeklagten in den jeweiligen Fällen die gesetzlichen Merkmale des objektiven und des subjektiven [X.] des §
263 StGB erfüllt haben.
9
10
11
12
-
10
-
1.
Die Urteilsgründe müssen in einer geschlossenen, aus sich selbst heraus verständlichen Darstellung die für erwiesen erachteten konkreten [X.] angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§
267 Abs.
1 Satz
1 StPO). Werden mehrere Angeklagte wegen meh-rerer selbständiger Straftaten (§
53 StGB) verurteilt, müssen die Gründe für [X.] Tat und in Bezug auf jeden deshalb verurteilten Angeklagten die erwiesenen Tatsachen so deutlich angeben, dass das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob das Strafgesetz ohne Rechtsirrtum angewandt ist. Die Sachdarstellung darf nicht durch eine Tabelle mit pauschalen Angaben über die einzelnen Taten er-setzt werden, wenn daraus bei der einzelnen Tat weder die Modalitäten der [X.] Tatausführung und
die Art des Tatbeitrags
der einzelnen Mittäter
noch die für die Strafzumessung erforderlichen Einzelheiten entnommen werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2009

5
StR
171/09, [X.], 54; [X.]/Stuckenberg, 26.
Aufl., §
267 Rn.
41 [X.]).
2.
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
a)
Das [X.] hat lediglich die allgemeinen Umstände der zunächst erfolglosen unternehmerischen Betätigung der Angeklagten, die in diesem Zu-sammenhang erfolgte Gründung der Firma N.

Ltd. und die Funktion der
einzelnen Angeklagten im Rahmen des
von ihnen entwickelten Geschäftsmo-dells
dargestellt, ebenso die Beschaffung der für den Weiterverkauf an die Werbekunden bestimmten Kraftfahrzeuge, den Inhalt des am 15.
Oktober 2008 abgeschlossenen Vertrages mit der Firma [X.].

sowie die auf
den Abschluss der Kauf-
und Werbeverträge bezogene allgemeine Geschäfts-entwicklung. Feststellungen zur Beteiligung der
Angeklagten an den ihnen zur Last gelegten Einzelfällen des Betruges enthalten die Urteilsgründe hingegen nicht. Die [X.] beschränkt sich insoweit auf eine tabellarische Über-13
14
15
-
11
-
sicht, in der die Daten der abgeschlossenen Werbeverträge, die Namen
und die Anschriften der Kunden aufgeführt sind. Zum
Tatgeschehen enthält das Urteil lediglich die
Formulierung, den Angeklagten sei ab Oktober 2008 bewusst ge-wesen,
nennenswerte Umsätze mit den zunächst beworbenen [X.]dukten der Firma N.

Ltd.
nicht erzielen zu können, weshalb sie zumindest damit rech-
neten und auch billigend in Kauf nahmen, dass dies auch in Zukunft nicht der Fall sein werde. Vor diesem Hintergrund hätten sie in bewusstem und gewoll-tem Zusammenwirken von Oktober 2008 bis Anfang 2010 in den in der Tabelle aufgeführten Fällen EU-Neufahrzeuge des genannten Typs zu deutlich über dem Marktpreis liegenden Preisen an die Geschädigten verkauft. Bei
Abschluss die Angeklagten

den Kunden jeweils versprochen, der Kaufpreis für das Fahrzeug werde vollständig durch die [X.] zu-rückerstattet, obwohl ihnen klar gewesen sei, dass die von ihnen betriebene Firma N.

Ltd. dazu auf Dauer nicht in der Lage sein würde.
b)
Diese Art der Sachdarstellung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil völlig unklar bleibt, welche Fahrzeugkäufer
durch welchen [X.],
wann und durch welche tatbestandlich relevanten Verhaltensweisen geschädigt wurden. Zwar stellen die einzelnen Vertragsabschlüsse für sich ge-nommen selbständige Handlungen dar, die sich die
Angeklagten, sofern der [X.] erfüllt ist, nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§
25 Abs.
2 StGB) zurechnen lassen müssten. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§
52, 53 StGB kommt es aber auf die eigenen Tatbeiträge der Angeklagten zu den jeweiligen Vertragsabschlüssen an. Nur soweit sie selbst die Käufer getäuscht oder sonst einen konkreten [X.] zu dem jeweiligen Abschluss geleistet hätten, läge [X.] vor. [X.] ihr Tatbeitrag zum Abschluss der Kauf-
und Werbeverträge aber lediglich in der Leitung und Organisation einer der beteiligten Gesellschaften, läge nur 16
-
12
-
eine Tathandlung
vor (vgl. Senatsurteil vom 19.
Juli 2001

4
StR
65/01, [X.], 378; Senatsbeschluss vom 18.
Oktober 2007

4
StR
481/07, [X.], 352, 353; zum sog. uneigentlichen Organisationsdelikt vgl. ferner [X.], Urteil vom 17.
Juni 2004

3
StR
344/03, [X.]St 49, 177; Beschluss vom 29.
Juli 2009

2
StR
160/09, [X.], 103).
II.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
1.
Dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7.
Mai 2009

3
StR
122/09) entnimmt der Senat, auch im
Hinblick auf Nr.
156 Abs.
2 [X.], dass der Teilfreispruch des Angeklagten
B.

nicht angefochten ist.
In der
gegen den gesamten [X.]uld-
und Strafausspruch

gerichteten
Revisionsrechtfertigung
legt die Staatsanwaltschaft zunächst im Einzelnen dar, aus welchen Gründen sie
das angefochtene Urteil hinsichtlich der Angeklagten [X.]

, To.

, S.

, [X.]

, B.

und [X.]

für rechtsfeh-
lerhaft hält, soweit diese verurteilt worden sind. Im [X.] daran finden sich den Teilfreispruch der Angeklagten [X.]

betreffende Ausführungen.
Demgegenüber verhält sich die Revisionsbegründung zum Teilfreispruch des Angeklagten B.

nicht.
2.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind,
im Ergebnis zu Recht
die Nichtanwendung der Qualifikationsnorm des §
263 Abs.
5 StGB.
Die Verneinung eines Handelns der Angeklagten als 17
18
19
20
-
13
-
Bande im Sinne des §
263 Abs.
5 StGB beruht auf einem durchgreifenden Erör-terungsmangel zum Vorteil der Angeklagten. Insoweit wird das Rechtsmittel auch vom
Generalbundesanwalt vertreten.
a)
Seine rechtliche Bewertung begründet das [X.] mit folgenden Erwägungen:
Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Angeklagten sich schon von Anfang an, also vom [X.]punkt der Gründung der Firma N.

Ltd.
an, zu einer Bande zusammengeschlossen hätten, um Betrugsstraftaten zu be-gehen. Es könne vielmehr davon ausgegangen
werden, dass jedenfalls zu [X.] auch durchaus ernsthafte Bemühungen stattgefunden hätten, die verschiedenen [X.]dukte erfolgreich zu vermarkten, um unter ande-rem die zugesagten [X.] zahlen zu können. Der Angeklagte
[X.]

habe im Übrigen ausgesagt, dass erst ab dem [X.]punkt des mit der
[X.].

geschlossenen [X.] der Überblick über
die Geschäfte verloren gegangen sei und das Ganze einen gewissen Drive

bekommen habe. Die Kammer sehe es deswegen erst ab dem 15.
Oktober 2008 als erwiesen an, dass die Angeklagten zumindest damit rechneten, die zugesagten [X.] nicht bezahlen zu können,
und dass sie dennoch fortfuhren, den Fahrzeugkäufern und Werbefahrern zuzusagen, durch Zahlung der [X.] den Fahrzeugpreis vollständig finanzieren zu können. So hätten diese veranlasst werden sollen, die Fahrzeuge zu einem, wie sie wuss-ten, über dem Marktpreis liegenden Kaufpreis zu erwerben.
b)
Damit hat sich das [X.] den Blick
dafür verstellt, dass die für die Qualifikationsnorm des §
263 Abs.
5 StGB erforderliche Bandenabrede auch noch in dem [X.]raum ab dem 15.
Oktober 2008 getroffen worden sein 21
22
23
-
14
-
könnte, dies nach den Feststellungen sogar nahe liegt.
Da eine solche
Abrede nach
der ständigen Rechtsprechung des [X.] bereits vorliegt, wenn die Bandenmitglieder mit dem Willen handeln, sich zur
Begehung von Straftaten für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zusammenzutun,
und dies auch konkludent geschehen kann ([X.], Urteil vom 16.
Juni 2005

3
StR 492/04, [X.]St 50, 160, 161
f.,164), drängten die Feststellungen
zur Erörterung einer entsprechenden Abrede ab dem genannten Datum. Der [X.] weist zutreffend darauf hin, dass das Geschäftsmodell der Angeklagten und ihr arbeitsteiliges Zusammenwirken besonders nach dem Abschluss des
Vertrages mit der [X.].

am 15.
Oktober 2008 eine neue Dimen-
sion erreichte, zumal die Aktivitäten zum Vertrieb von [X.]dukten über die
N.

Ltd. im Niedergang begriffen waren
und kurze [X.] später ganz einge-
stellt wurden. Die rechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer Banden-abrede beim Übergang von einer zunächst legalen Tätigkeit zur Begehung von Straftaten
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 19.
Mai 1998

1
StR
154/98, [X.]R StGB §
244 Abs.
1 Nr.
3 Bande
3) schließen die Annahme einer
derartigen Ab-rede hier nicht von vornherein aus.
c)
Mit den weiteren, gegen den [X.]uldspruch gerichteten Einwänden, wonach dessen Reichweite unklar sei und das [X.] die Höhe des [X.] fehlerhaft berechnet habe, zeigt die Beschwerdeführerin hinge-gen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf. [X.] gilt, soweit sie den Teilfreispruch der Angeklagten [X.]

angreift. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Zuschrift vom 7.
Mai 2015 Bezug.
24
-
15
-
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fol-gendes hin:
1.
Für die Prüfung
des objektiven Tatbestandes
des Betruges dürfte nach den bisherigen Feststellungen von einem einheitlichen Geschäft, bestehend aus dem Kaufvertrag über das
jeweilige Kraftfahrzeug und der
zugehörigen
Werbevereinbarung auszugehen sein. Denn in allen Fällen war das [X.] des Kaufvertrages notwendig mit dem Abschluss der Werbeverein-barung verknüpft. Danach könnten sich
die Fahrzeugkäufer
jeweils
auf Grund einer entsprechenden Täuschung
in einem Irrtum darüber befunden
haben, dass die in Aussicht gestellten Werbeprämien bis zum
Ende der Laufzeit der vertraglichen Vereinbarung gezahlt werden würden.
Der neue Tatrichter wird in diesem Zusammenhang Gelegenheit haben, auch den wesentlichen Inhalt der abgeschlossenen Verträge mitzuteilen.
Die
Feststellungen
zum
täuschungsbedingten
Vorstellungsbild
der Fahr-zeugkäufer bei Abschluss der verbundenen Verträge
durfte
das [X.] auf die Bekundungen der vernommenen zwölf betroffenen Vertragspartner stützen. In Fällen,
denen zahlreiche, im Wesentlichen gleich gelagerte
Betrugshandlun-gen zu Grunde liegen, ist
es dem
Tatrichter
gestattet, nur eine begrenzte [X.] von Geschädigten als Zeugen zu vernehmen und
gegebenenfalls
auf eine entsprechende Irrtumserregung
auch bei anderen [X.] zu schließen (vgl. Senatsurteil vom 22.
Mai 2014

4
StR
430/13, [X.], 459, 460
[X.]).
Das ist im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei geschehen.

25
26
27
-
16
-
2.
Für den Fall, dass sich die für die Annahme täuschungsbedingter Vermögensverfügungen erforderlichen Feststellungen in der neuen Verhand-lung bestätigen
sollten, werden bei der rechtlichen Bewertung des [X.] die vom [X.] zum sog. [X.]neeballsystem aufgestellten Grundsätze zu beachten sein.
Auch insoweit
gelten die allgemeinen Grundsätze, also das Prinzip der Gesamtsaldierung, wonach der Vermögenswert unmittelbar vor der Vermö-gensverfügung mit dem unmittelbar nach ihr zu vergleichen ist ([X.], Beschluss vom 18.
Februar 2009

1
StR
731/08, [X.]St 53, 199, 201
f. [X.]). Spätere Entwicklungen, etwa in Gestalt der Erbringung der versprochenen Gegenleis-tung durch den Täter vor allem im Anfangsstadium eines auf Täuschung aufge-bauten
Geschäftsmodells, können lediglich einen Ausgleich für einen bereits eingetretenen tatbestandlichen [X.]aden darstellen. Dem
[X.]neeballsystem ist immanent, dass zunächst eine gewisse Chance auf Erhalt
der versprochenen Gegenleistung besteht. Da jedoch alles vom weiteren Erfolg des Systems und vom Eingang weiterer
betrügerisch
erlangter Gelder abhängt,
ist
die hierauf
basierende Aussicht auf Erfüllung der vom Täter eingegangenen Verpflichtung nicht, auch nicht teilweise, die versprochene Gegenleistung, sondern stellt von vornherein keinen
wirtschaftlichen Wert dar (vgl. nur [X.], Beschluss vom 18.
Februar 2009

1
StR
731/08, [X.]St 53, 199, 205
[X.]).
3.
Der vom
insoweit sachverständig beratenen [X.] zur Bestim-mung des Vermögensschadens herangezogene Maßstab, wonach von dem ([X.] des jeweiligen Fahrzeugs auszugehen sei, der bei einem Verkauf erzielt werden würde, und nicht von dem Wert, für den das Fahrzeug gekauft wurde (UA
69
f.), ist entgegen der in den Revisionen der Angeklagten geäußer-ten Ansicht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden
([X.], Beschluss vom 28
29
30
-
17
-
18.
Juli 1961

1
StR
606/60, [X.]St 16, 220, 221; Urteil vom 20.
Februar 1962

1
StR
496/61, [X.]St 17, 147, 148; Beschluss vom 12.
Juni 1991

3
StR 155/91, [X.], 488; Beschluss vom 9.
Juni 2004

5
StR
136/04, NJW 2004, 2603).
4.
Hinsichtlich einer gegebenenfalls zu treffenden Entscheidung
nach §
111i Abs.
2 StPO i.V.m. §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB wird der neue Tatrichter Feststellungen zur wirtschaftlichen Mitverfügungsgewalt der jeweiligen Ange-klagten an den aus der Tat erlangten Vermögenswerten zu treffen haben (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
April 2010

3
StR
112/10, [X.], 568
m. Anm. [X.]; Urteil vom 19.
Oktober 2011

1
StR
336/11, [X.], 69, 70).
Der neue Tatrichter wird zudem §
73c StGB zu erörtern haben, der auch bei einer Anordnung nach §
111i Abs.
2 StPO Geltung beansprucht (Senatsurteil vom 28.
Oktober 2010

4
StR
215/10, [X.]St 56, 39, 50).
5.
Vor dem Hintergrund der zu Ungunsten der Angeklagten
[X.]

eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft weist der Senat außerdem darauf hin, dass gegebenenfalls die Frage, ob diese
Angeklagte
als Gehilfin oder
als Mittäterin anzusehen ist,
eingehender als im angefochtenen Urteil zu prüfen sein wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der neue Tatrichter wieder zu der Feststellung gelangen sollte, dass die Angeklagte, wie Zeugen ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils in der Hauptverhandlung bekundet haben,
eine gegenüber den anderen Angestellten der N.

Ltd. mit Weisungsbefug-
nis ausgestattete, herausragende Stellung mit besonderem Näheverhältnis zu den anderen Angeklagten innehatte, die Werbeverträge [X.], zum Teil mit einem falschen Namen unterschrieb
und spätestens seit dem 1.
März 2009 in das verfahrensgegenständliche Geschäftskonzept eingeweiht war. Der dem Tatrichter in Grenzfällen
der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
31
32
-
18
-
eingeräumte Beurteilungsspielraum verlangt insoweit
eine vollständige Würdi-gung aller entscheidungserheblichen Umstände (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17.
Juli 1997

1
StR
781/96, NJW 1997, 3385, 3387; Beschluss vom 17.
Juni 2003

3
StR
183/03, NJW 2003, 2759, 2760).
6.
Im Hinblick auf die bisher verstrichene [X.] könnte ferner zu erwägen sein, nur die Fälle als Grundlage für eine mögliche Verurteilung heranzuziehen, in denen keine oder nur geringe Beträge an die Geschädigten ausgezahlt [X.].
Sost-[X.]eible
Cierniak
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Quentin
33

Meta

4 StR 115/15

19.11.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2015, Az. 4 StR 115/15 (REWIS RS 2015, 2063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2063

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