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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:6. Februar 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 209 Abs. 2Die Beiladung im [X.] nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirktnicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a.[X.]; [X.] den dort aufgeführten [X.], insbesondere [X.] (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.[X.]), nicht gleichgestellt werden.[X.], Urteil vom 6. Februar 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des[X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002wird zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-gen.Von Rechts [X.] Kläger kauften am 22. Dezember 1988 von [X.] und [X.]. das [X.] an einem Grundstück in [X.], das mit dem Sondereigentum an ei-nem Supermarkt verbunden war. Zur Zeit des Vertragsschlusses waren [X.], an denen das Grundstück lag, bereits fertiggestellt. Erschließungs-maßnahmen hatten in den Jahren 1979 bis 1981 stattgefunden. [X.] waren jedoch, was die Kläger nicht wußten, noch nicht einge-fordert worden. Der von dem beklagten Notar beurkundete Kaufvertrag regelte- 3 -nicht ausdrücklich, welche Vertragspartei etwa ausstehende [X.] zu zahlen habe.Mit Bescheid vom 23. Oktober 1992 setzte die Freie und [X.] gegen den Kläger zu 1 - als Gesamtschuldner neben dem [X.] 2 - einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 113.047,45 DM fest. Der [X.] 1 legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte bei dem [X.], die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Indem hierdurch eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beantragteder Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 22. Juni 1993, den Beklagten beizuladen.Der Antrag wurde damit begründet, daß eine Regreßhaftung des Beklagtengemäß § 19 [X.] in Betracht komme. Die Beiladung erfolgte durch [X.] Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993.Die Kläger unterrichteten den Beklagten mit weiterem anwaltlichenSchreiben vom 22. Juni 1993 von dem [X.] und regten an, daßer seine Haftpflichtversicherung informiere. Der Beklagte bestätigte mit [X.] vom 6. September 1993 den Eingang des Schreibens der Kläger. [X.] er mit, seine Haftpflichtversicherung informiert zu haben, und bat, überden Fortgang des "[X.]" unterrichtet zu werden.Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Wider-spruchs an. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die von der [X.] hiergegen beantragte Zulassung der Beschwerde durch [X.] vom 27. Januar 2000 ab. Das Hauptsacheverfahren ist noch nicht [X.] 4 -Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe es amtspflichtwidrig [X.], sie auf das Risiko noch ausstehender Erschließungsbeiträge [X.]. Im Falle einer solchen Aufklärung hätten sie mit den [X.], daß diese die Erschließungskosten aus der Vergangenheit, sie [X.] nur die künftigen Erschließungskosten zu tragen hätten. Mit der im [X.] erhobenen Klage begehren die Kläger Befreiung von der [X.] aus dem Beitragsbescheid der [X.] 23. Oktober 1992 in Höhe von 113.047,45 DM, ferner Zahlung dieses [X.] an sie nach Ablauf einer unter Ablehnungsandrohung gesetzten [X.] Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, eventuell darüber hinausfestgesetzten Erschließungskostenaufwand zu erstatten. Sie haben ferner eineReihe von [X.] gestellt. Der Beklagte hat die Einrede der [X.].[X.] und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit [X.] verfolgen die Kläger ihre Haupt- und Hilfsanträge weiter.[X.] Revision ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Abweisung der Klage [X.] 5 -Es könne offenbleiben, ob der Beklagte amtspflichtwidrig mit den [X.] nicht erörtert habe, daß in der Vergangenheit erfolgte [X.] nicht abgerechnet sein könnten und insoweit eine- vertraglich zu regelnde - Übernahme der Erschließungsbeiträge durch [X.] in Betracht komme. Weiter könne dahinstehen, ob die Verkäufer [X.] solchen Klausel zugestimmt hätten. Etwaige Schadensersatzansprüche [X.] gegen den Beklagten wegen Verletzung notarieller Amtspflichten seienverjährt. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis vondem Schaden und der Person des [X.] hätten die Kläger [X.] Juni 1993 gehabt. Der Schaden sei bereits mit dem Erlaß des [X.] vom 23. Oktober 1992 eingetreten. Die Kläger hätten den [X.] dann als Schädiger angesehen, als sie am 22. Juni 1993 seineBeiladung beantragt hätten. Damals hätten ihnen auch bekanntermaßen keineanderweitigen Ersatzansprüche gegen die Verkäufer zugestanden. Die [X.] sei im Juni 1996, vor Einreichung der Klage am 10. November 1999,abgelaufen. Weder durch den Beiladungsbeschluß des [X.] 9. Juli 1993 noch durch das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren selbst seidie Verjährung unterbrochen, noch durch ein pactum de non petendo oderVerhandlungen gehemmt worden.II.Die Begründung des Berufungsurteils hält der rechtlichen Prüfung stand.Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verlet-zung einer notariellen Amtspflicht (§ 19 Abs. 1 [X.]) ist jedenfalls [X.] 6 -1.Der Anspruch auf Ersatz des aus einer schuldhaften Amtspflichtverlet-zung des Notars entstandenen Schadens verjährte nach dem hier noch an-wendbaren alten Recht in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem derVerletzte von dem Schaden und der Person des [X.] Kenntnis [X.] (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.[X.]); der Be-ginn der Verjährung erforderte des weiteren nach § 198 Satz 1 BGB a.[X.], daßüberhaupt ein Schaden entstanden war ([X.], Urteil vom 17. Februar 2000- IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Diese Voraussetzungen für den [X.] Verjährung waren im Juni 1993 erfüllt.a) Ein Schaden ist entstanden, wenn durch die [X.] Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne daß be-reits feststehen muß, daß der Schaden bestehen bleibt und damit endgültigwird ([X.]Z 100, 228, 231 f); das bloße Risiko eines Vermögensnachteilsreicht nicht aus. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Nach seinenFeststellungen haben die Kläger infolge der - unterstellten - Amtspflichtverlet-zung des Beklagten einen Schaden schon mit dem Erlaß des Beitragsbe-scheids vom 23. Oktober 1992 erlitten. Das ist von Rechts wegen nicht zu [X.]) Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt hatder Beklagte eine den Klägern nachteilige Vertragsgestaltung verursacht. [X.] in den notariellen Verhandlungen nicht darauf hingewiesen, daß nach [X.] Beitragsbescheide wegen früher ausgeführter Erschließungsmaß-nahmen ergehen könnten. Deshalb unterblieb in dem beurkundeten [X.] eine - in aller Regel dem wahren Willen der Beteiligten entsprechende(vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1994 - [X.] - NJW 1994, 2283) - [X.] 7 -stimmung, daß die Verkäufer solche Erschließungskosten übernahmen. [X.] dispositiven - §§ 446 Abs. 1 Satz 2, 103 [X.] blieben anwendbar, was fürdie Kläger als Käufer bedeutete, daß sie die nach der Übergabe des Grund-stücks fällig werdenden Erschließungsbeiträge zu tragen hatten (vgl. [X.] aaOund Urteil vom 29. Januar 1982 - [X.] - NJW 1982, 1278). Das hiermitverbundene Schadensrisiko verwirklichte sich, als der Kläger zu 1 - als [X.] neben dem Kläger zu 2 - auf Zahlung des Beitrages für vor [X.] erfolgte Erschließungen in Anspruch genommen wurde. [X.] Zugang des [X.] der [X.] vom23. Oktober 1992 entstand die Zahlungsverpflichtung und damit der [X.]) Die Revision macht dagegen geltend, ein Abgabenanspruch seinicht entstanden, weil die Erschließung über den Bebauungsplan [X.] und die [X.] auch den planüberschreitendenMehraufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt habe. Der [X.] unterliege daher insgesamt der Aufhebung.Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings im Eilverfahren nach § 80Abs. 5 VwGO ausgesprochen, daß die Rechtmäßigkeit des [X.] 23. Oktober 1992 ernsthaft zweifelhaft sei (Beschluß vom 27. Januar 2000- 1 Bs 39/97 Umdruck S. 4). Die Entstehung eines Schadens hing aber nichtdavon ab, ob der ergangene Erschließungsbeitragsbescheid rechtswidrig unddeshalb mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar war. Die für [X.] eines Schadens entscheidende - rechtlich verfestigte (vgl. [X.],Urteil vom 15. Oktober 1992 - [X.] - NJW 1993, 648, 650) - Ver-schlechterung der Vermögenslage ist bereits mit dem Erlaß des [X.] 8 -scheides eingetreten. Die Kläger waren aufgrund des - von Gesetzes wegensofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - [X.] vom 23. [X.] 1992 verpflichtet, 113.047,45 DM an die [X.]zu zahlen. Daß der Bescheid im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfah-ren aufgehoben werden könnte, stellt nur die Endgültigkeit des eingetretenenSchadens in Frage (vgl. [X.]Z 129, 386, 389 f und [X.], Urteile vom12. Februar 1998 - [X.] - [X.], 786, 787 und vom 28. April 1994aaO 2283 f).b) Die für den Verjährungsbeginn nötige [X.] n n t n i s vom Schadenund der Person des [X.] hat der Geschädigte, der die schädlichenFolgen der unerlaubten Handlung dergestalt kennt, daß er auf ihrer Grundlagegegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur [X.], erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel [X.] hat, daß sie ihm zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des Se-nats, z.B. Urteil vom 12. Oktober 2000 - [X.] - NVwZ 2001, 468, 469;vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO 653). Das war nach [X.] des Berufungsgerichts spätestens am 22. Juni 1993 der Fall. Auch [X.] ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.aa) Wie das Berufungsgericht unbeanstandet von der Revision [X.] hat, hatten die Kläger die erforderliche Kenntnis von der Person des [X.] als Schädiger am 22. Juni 1993. Denn mit Schriftsatz von diesem Tagbeantragten ihre Bevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren [X.] des Beklagten und begründeten dies mit der Möglichkeit eines Re-gresses.- 9 -bb) Der Beklagte hat nach dem Vortrag der Kläger die ihm bei der Beur-kundung obliegenden Pflichten lediglich fahrlässig verletzt, und es hat [X.] um ein selbständiges Betreuungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 [X.]gehandelt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der [X.] Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]);denn solange der Geschädigte nicht darzulegen vermag, daß er auf andereWeise keinen Ersatz erlangen kann, ist ihm die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage, die schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben könnte, nicht zuzu-muten ([X.]Z 102, 246, 248 f; 121, 65, 71; [X.], Urteil vom 17. Februar 2000aaO 1500).(1) Als anderweitige Ersatzmöglichkeit wären im Streitfall nur [X.] Kläger gegen die Verkäufer wegen arglistigen Verschweigens in Betrachtgekommen. Das Berufungsgericht hat den [X.] indes dahin gewürdigt,daß den Klägern nach ihrem Kenntnisstand bereits ab dem 22. Juni 1993 sol-che Ersatzansprüche gegen die Verkäufer nicht zugestanden hätten. Die Fragenach der Erhebung von [X.] sei den [X.] nicht ohneweiteres ersichtlich gewesen. Diese tatrichterliche Feststellung ist [X.] daher im Revisionsverfahren hinzunehmen. Von einer Begründung im [X.] wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO [X.]) Die Revision meint, vor dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen(Hauptsache-)Verfahrens hätten die Kläger keine "Kenntnis vom Schaden"gehabt. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil die Kläger ihre Beitragspflichtmit den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen möglicherweise mindern, abernicht vollständig abwenden können. Die Verjährungsfrist läuft bereits, wenn der- 10 -Geschädigte weiß, daß ihm ein Schaden, in welcher Höhe auch immer, ent-standen ist und ihm daher die Erhebung einer Feststellungsklage zuzumutenist.Die Kläger waren als Anlieger - grundsätzlich und bekanntermaßen - fürdie unstreitig erfolgten und noch nicht abgerechneten [X.] beitragspflichtig. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, [X.] hätten die Rechtswidrigkeit des [X.] vom 23. [X.] daraus hergeleitet, daß die [X.] Erschlie-ßungskosten in nicht zulässiger Höhe geltend gemacht habe. In die [X.] seien - so ihr Vortrag im Revisionsverfahren -rechtsfehlerhaft planüberschreitungsbedingte Mehrkosten einbezogen worden.Die Kläger hatten demnach selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklagezu erwarten, daß sie - aufgrund eines neuen Bescheids und unter [X.] geringerem Umfang - zu Erschließungskosten herangezogen würden.2.Die mithin im Juni 1993 beginnende Verjährung ist weder durch einpactum de non petendo (§§ 202 Abs. 1; 205 [X.]) noch durch [X.] über den zu leistenden Schadensersatz (§ 852 Abs. 2 BGB a.[X.]) ge-hemmt worden.a) Ein Abkommen über den befristeten Verzicht auf die [X.] Forderung (pactum de non petendo) setzt eine Vereinbarung voraus, daßder Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll.Dafür braucht kein bestimmter Endzeitpunkt vereinbart zu werden; es genügt,daß die Partner auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich offenes Ereignis abstel-- 11 -len ([X.], Urteil vom 5. November 1992 - [X.] - NJW 1993, 1320,1323 und vom 6. Juli 2000 - [X.] - NJW 2000, 2661, 2662).Ein solches Stillhalteabkommen ist hier indes nicht zustande gekommen.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger dem [X.] kein entsprechendes Angebot gemacht. Das wird von der Revision er-folglos bekämpft. Das Berufungsgericht durfte das Schreiben der [X.] an den Beklagten vom 22. Juni 1993 dahin verstehen (§ 286ZPO), daß sie die Unterbrechung der laufenden Verjährungsfrist nicht im [X.], sondern durch die mit Schriftsatz vom selben Tagbeantragte Beiladung des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrenbewirken wollten. In dem von den Bevollmächtigten der Kläger in Bezug ge-nommenen und ihrem Schreiben an den Beklagten abschriftlich beigefügtenGesuch an das Verwaltungsgericht heißt es nämlich "zur Vermeidung sonsterforderlicher anderweitiger verjährungsfristunterbrechender Maßnahmen ...
Meta
06.02.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2003, Az. III ZR 223/02 (REWIS RS 2003, 4531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4531
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