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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 163/13
vom
5. Februar 2015
in dem
Rechtsstreit
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.] und [X.]
[X.] und Dr. Pape
am
5. Februar 2015
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.196.682,86
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zudem richtig entschieden.
Die Pflichtverletzung der [X.] folgt bereits aus der Nichtbeachtung der Verweisung in § 17 Satz
2 Nr.
2 [X.] aF auf den am 15.
Dezember 2004 in [X.] getretenen §
302 Abs.
4 AktG, dessen Einbeziehung schon aus dem Gebot des sichersten Weges erfor-derlich war. Diese Pflichtverletzung hat §
34 Abs.
10b [X.] nicht nachträglich entfallen lassen. Beides ist nicht klärungsbedürftig.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Vill
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2012 -
99 [X.]/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2013
-
23 U 125/12 -
1
2
Meta
05.02.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. IX ZR 163/13 (REWIS RS 2015, 15978)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15978
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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