Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZR 92/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8840

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]/08

Verkündet am:

23. Februar 2012

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 675 Abs. 1; [X.] § 8 Abs. 3 Satz 2
a)
Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den [X.] oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen.
b)
Inwieweit ein Steuerberater Hinweise auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken haftungsvermeidend an Angestellte seiner Auftraggeberin erteilen kann oder ob er sie der Geschäftsleitung unmittelbar vortragen muss, hängt sowohl von der betrieblichen als auch von der persönlichen Stellung der angesprochenen [X.] (hier: Ehefrau eines [X.]s) ab.
[X.], Urteil vom 23. Februar 2012 -
IX [X.]/08 -
OLG [X.]

LG [X.]

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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. Februar 2012
durch [X.] [X.],
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
April 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin beauftragte im Januar 1997 die Beklagte zu
1 mit ihrer steuerlichen Betreuung. Zuvor
lag diese Betreuung über
ein Jahrzehnt in den Händen des am 18.
November 1996 verstorbenen Steuerberaters [X.]

, welcher von der Beklagten zu
2 beerbt wurde. Die Gesellschafter der Klägerin, die in der Rechtsform der GmbH einen Autohandel betreibt, waren bei dieser angestellt und bezogen nach einer Verschmelzung in den Jahren von 1994 bis 1998 erhöhte Vergütungen, die das Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilte. Deswegen ergingen am 2.
Juli und 22.
November 2002 an die Klägerin für den genannten Zeitraum und die beiden Folgejahre neue Bescheide über Gewerbe-
und Körperschaftsteuern, aus denen sich eine erhebliche Mehrbelastung für die im Streit stehenden [X.] 1997 bis 2000 ergab.
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Die Klägerin behauptet, von
der Beklagten zu 1 und dem Rechtsvorgän-ger der
Beklagten zu
2 auf das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Gesellschafterbezüge nicht hingewiesen worden zu sein. Anderenfalls hätten ihre Gesellschafter die Geschäftsführung übernommen und ihr bisheriger Geschäftsführer wäre Prokurist geworden.
Aufgrund der Beratungsmängel sei ihr in dem genannten Zeitraum ein Steuernachteil in Höhe von 117.319,78

entstanden. Die Beklagten stellen nach dem beschränkten Umfang ihrer Man-date, die Beklagte zu
1 auch nach dem von ihr gegebenen Risikohinweis, ein Beratungsverschulden in Abrede. Die Beklagte zu
2 beruft sich außerdem auf Verjährung der gegen sie in Frage kommenden Ansprüche.

Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Antrag auf gesamt-schuldnerische Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich kein steuerberatendes
Dauermandat der Beklagten zu
1 oder des Rechtsvorgängers der Beklagten zu
2. Auf die außerhalb ihres Auftrages lie-gende Fehlentscheidung der Klägerin hätten beide steuerlichen Berater hier nicht hinzuweisen brauchen. Die Beklagte zu
1 habe zudem mit der erwiesenen Bemerkung des für sie tätigen Steuerberaters N.

gegenüber der Buchhal-2
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terin der Klägerin, er wisse nicht, ob die problematische Höhe der Gesellschaf-terbezüge
beim Finanzamt
so durchginge, die an eine Aufklärung des Mandan-ten
zu stellenden Anforderungen erfüllt. Einer persönlichen Warnung des Ge-schäftsführers der Klägerin habe es nicht bedurft. Der Steuerberater [X.]

habe vielleicht im Jahr 1993 die [X.] zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern nicht ausreichend geprüft; seine etwaige Pflichtverletzung habe jedoch keinen zurechenbaren Schaden verursacht. Nach dem Hinweis der Beklagten zu
1 habe es die Klägerin aus unvertretbaren Gründen unterlassen, den für sie unschwer erkennbaren Schaden,
der ihr drohte, abzuwenden. [X.] dieses eigenen Verschuldens sei eine mögliche Haftung der Beklagten zu
2 erloschen.

II.

Das angefochtene Urteil kann mit der gegebenen Begründung nicht be-stehen bleiben.

1. Der Steuerberater [X.]

und die Beklagte zu
1 haben entgegen der Annahme des Berufungsgerichts pflichtwidrig gehandelt.

a) Der Steuerberater [X.]

war mit Übernahme seines Mandates [X.] beauftragt, für die Klägerin die Körperschaftsteuererklärungen zu [X.]. Spätestens hierbei musste von ihm entgegen der Ansicht beider [X.] geprüft werden, ob die von der Finanzverwaltung später beanstandeten Bezüge der angestellten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß §
8 Abs.
3 Satz
2 [X.] zu werten waren, weil sie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter versagt hätte (vgl. 6
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[X.], Urteil vom 20.
Oktober 2005 -
IX
ZR 127/04, [X.], 2345, 2346 unter II.
2.
b). Denn nur bei Verneinung einer verdeckten Gewinnausschüttung konn-ten die [X.] der Gesellschafter vollen Umfangs als gewinnmin-dernde Betriebsausgaben angesetzt werden.

Selbst wenn der Steuerberater [X.]

keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hatte, musste er diese im körperschaftsteuerlichen Dauermandat anfallenden Fragen von sich aus [X.] und mit der Klägerin erörtern. Das Berufungsgericht hat ein vom Bun-desgerichtshof so bezeichnetes "umfassendes Dauermandat" (vgl. etwa Urteil vom 20.
November 1997 -
IX
ZR 62/97, [X.], 299, 300), welches alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, und daher zur Beratung einschließlich der Möglichkeiten zu zivilrechtlichen Steuergestal-tungen auch jenseits der konkret bearbeiteten Angelegenheiten verpflichtet (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Mai 1995 -
IX
ZR 140/94, [X.]Z 129, 386, 396; vom 20.
November 1997, aaO; vom 20.
Oktober 2005, aaO unter II.
2. a), nicht fest-stellen können. Die vorgelegten Rechnungen und Unterlagen lassen aber er-kennen, dass der Steuerberater [X.]

von 1991 bis 1994 für die Klägerin und eine ihrer verschmolzenen Rechtsvorgängerinnen
fortlaufend Jahresab-schlüsse erstellt und sowohl Körperschaft-
als auch Gewerbesteuererklärungen erarbeitet hat. Damit lag zumindest ein inhaltlich beschränktes Dauermandat vor, welches den Steuerberater [X.]

verpflichtete, bei erster Gelegenheit über die vorgefundenen steuerlichen Risiken des [X.] aufzu-klären, zu denen die verdeckten Gewinnausschüttungen gehörten. Ob [X.]

einen darüber hinausgehenden umfassenden Willen zur steuerlichen Betreuung der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin hatte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
für den [X.] nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann offen bleiben, in welchem Umfang der Steuerberater [X.]

bei seiner
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genannten Tätigkeit zur weiteren Gestaltungsberatung verpflichtet war, weil es zunächst nur um die Beurteilungsfrage ging, ob die Klägerin mit den Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung an ihre Gesellschafter zu rechnen hatte.

b) Die gleiche Prüfungspflicht traf später die Beklagte zu
1 bei der von ihr übernommenen Anfertigung steuerlicher Jahresabschlüsse für die Klägerin. Auch die steuerlichen Gewinne der Klägerin konnten in ihrem Jahresabschluss nicht bilanziert werden, ohne zu klären, ob sich ihr Einkommen durch die [X.] der Gesellschafter verringerte oder zum Teil nach §
8 Abs.
3 Satz
2 [X.] nicht gemindert wurde. Auch hier ergab sich aus dem Dauermandat zur [X.] steuerlicher Jahresabschlüsse für die Klägerin die Pflicht, die Frage der verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter mit der Mandantin zu erörtern, weil sie sich innerhalb der bearbeiteten [X.]. Dieser
Pflicht will die Beklagte zu
1 allerdings durch den Steuerberater N.

schon im Januar 1997 in einer Weise nachgekommen sein, dass sie nach Ansicht des Berufungsgerichts damit den an sie gestellten Anforderungen ge-nügt hatte. Auch dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende Sach-
und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtmäßige Steuerbe-ratung anlässlich der Aufstellung von Jahresabschlüssen und Erarbeitung von Steuererklärungen verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die [X.] und die mögliche Höhe eines [X.], um den Auftraggeber in die [X.] zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen steuerlichen Angelegenheiten vermeiden zu können. Der Auftraggeber muss imstande sein, nach den erhaltenen Hinwei-sen seine Interessen und erheblichen Steuerrisiken selbst abzuwägen
([X.], Urteil vom 20.
Oktober 2005, aaO mwN).
Je nach Umständen kann dies auch 10
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erst die Inanspruchnahme vertiefter steuerlicher Beratung bedeuten, sobald sich ihre Sachdienlichkeit herausstellt.
Mit diesem Grundsatz hat sich das [X.] in Widerspruch gesetzt.
Es ist offen, ob die Klägerin von der Be-klagten zu
1 über die Art des [X.] aufgeklärt worden ist. Der Zeuge N.

hat in seiner Vernehmung auf Nachfrage eingeräumt, nicht mehr zu wissen, ob er gegenüber der Klägerin das Steuerrisiko als verdeckte Gewinn-ausschüttung bezeichnet habe.
Ein Risikohinweis, der das Prüfungsergebnis durch das Finanzamt als offen darstellte, wie von dem Zeugen N.

geschil-dert, ist
bei einer nach dem Stand der Verwaltungspraxis und der [X.] objektiv ungewissen Beurteilung der Rechtslage ([X.], aaO)
geboten. Nur dann ist er
auch
sachgerecht. Führten der interne Vergleich mit der Ge-schäftsführervergütung der Klägerin und der Fremdvergleich der Gesellschaf-terbezüge indessen eindeutig, mit hoher Wahrscheinlichkeit oder Wahrschein-lichkeit zu dem Ergebnis, dass eine betriebliche Veranlassung für die hohen Bezüge einschließlich Versorgungszusagen nicht bestand, sondern ihr Grund im Gesellschaftsverhältnis zu suchen war, so musste diese
Größe des Risikos aus dem erteilten Hinweis für die Auftraggeberin deutlich werden.
Die Notwen-digkeit eines Hinweises auf die Größe des [X.] und seine Unterlas-sung hat die Klägerin behauptet. Denn nach ihrem Vortrag zu den Vergleichs-größen der Gesellschafterbezüge drängte sich die Annahme verdeckter [X.] jedenfalls der Beklagten zu 1 geradezu auf, deren [X.] schon durch den internen [X.] geweckt war.
Dem genügte die Beratung der Beklagten zu
1 nach ihrem eigenen Vortrag nicht. Die Beklagte zu
1 hat bisher auch nicht dargelegt, dass die Klägerin aus ihrem Hinweis den wirtschaftlichen Umfang (die Höhe) des gegebenen [X.] erkennen musste, wobei es nicht darauf ankam, den drohenden [X.] genau zu beziffern.

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Die Beklagte zu
1 kann ihre Pflichten auch dadurch verletzt haben, dass sie ihre Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen nicht dem [X.] der Klägerin erläuterte, nachdem die angesprochene Buchhalterin den [X.] auf das Risiko und die unsichere Beurteilung durch das Finanzamt als ge-genstandslos abtat, weil die Angelegenheit der Gesellschafterbezüge bereits von dem Steuerberater [X.]

geprüft und für unschädlich erachtet worden sei. Ob eine solche Remonstration des steuerlichen Beraters in der Hierarchie der beratenen Gesellschaft geboten ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. In den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen allgemeinen Grundsätzen der Wissenszurechnung erschöpft sich diese Frage-stellung nicht. Im Streitfall lagen allerdings besondere Umstände vor, weil die Buchhalterin mit einem der beiden [X.] verheiratet war und auch die Vertragsverhandlungen bei Beauftragung der Beklagten zu
1 [X.] geführt hatte. Sie besaß danach eine ungewöhnliche Vertrauensstel-lung und konnte der Beklagten zu
1 als rangangemessene Repräsentantin der Klägerin zur Entgegennahme der gebotenen
Hinweise erscheinen, deren Unter-richtung es erübrigte, sich direkt an die Geschäftsleitung zu wenden.
Die auch hier notwendige tatrichterliche Würdigung hat das Berufungsgericht nach [X.] andersartigen Ausgangspunkt unterlassen. Sie kann im [X.] nicht nachgeholt werden.

2. Die Haftung der Beklagten zu
2 kann nicht mit der Begründung ver-neint werden, der spätere
erfolglose Hinweis der Beklagten zu
1 auf das Risiko verdeckter Gewinnausschüttungen habe den Zurechnungszusammenhang zwi-schen
einer entsprechenden Pflichtverletzung des Steuerberaters [X.]

und dem geltend gemachten Steuerschaden unterbrochen. Diese Würdigung beider Tatrichter hat das Berufungsgericht aus dem Urteil des [X.] vom 14.
Juli 1994 (IX
ZR 204/93, NJW
1994, 2822) abgeleitet. Nach jener Ent-12
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scheidung entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Anwalts-fehler und dem entstandenen Schaden, wenn der Mandant aufgrund anderwei-tiger rechtlicher Beratung noch in der Lage ist, die ihm durch eine Pflichtverlet-zung seines Anwalts drohenden Nachteile abzuwenden, er die ihm dazu ange-ratene Maßnahme jedoch aus unvertretbaren Gründen unterlässt. Das [X.] hat bei seiner Subsumtion des [X.] unter diesen
Grundsatz verkannt, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen zur Größe des [X.] verdeckter Gewinnausschüttungen auch im Jahre 1997 bei [X.] der Beklagten zu
1 nicht ausreichend belehrt worden ist und die Fruchtlosigkeit des erteilten ungenügenden Hinweises nach dem Vortrag der
Klägerin gerade auf der nachwirkenden Pflichtwidrigkeit des ersten Beraters beruhte, dessen Unbedenklichkeitserklärung sie weiterhin vertraute. Einen anderweitigen Sach-verhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass er der revisions-rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist. Danach hat die Klägerin nicht in [X.] Weise oder aus völlig unsachgemäßen Gründen in den Gesche-hensablauf eingegriffen, der Zurechnungszusammenhang ist gewahrt.

III.

Die Klagabweisung stellt sich im Verhältnis zu der Beklagten zu
2 auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Die von den Parteien im Revisionsverfahren nicht aufgegriffene Verjährungseinrede kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Nach Art.
229 §
12 Abs.
1 Nr.
13, §
6 Abs.
1 und 3 EGBGB, §
68 StBerG aF ist die Verjährungsfrist im Streitfall mit der [X.] der Steuerbescheide vom 2.
Juli 2002 an die Klägerin oder deren damali-gen steuerlichen Berater angelaufen. In diesen Bescheiden verdichtete sich erstmals das Steuerrisiko der Klägerin aus den verdeckten Gewinnausschüt-tungen an ihre Gesellschafter zu einem Schaden. Darauf, ob die Klägerin schon 14
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vorher eine Feststellungsklage wegen der behaupteten vermögensgefährden-den Pflichtverletzung des Steuerberaters [X.]

erheben konnte,
kommt es nach der seit dem Urteil vom 2.
Juli 1992 (IX
ZR 268/91, [X.]Z 119, 69, 71) vom Bundesgerichtshof
für die Beraterhaftung in ständiger [X.] angewendeten Risikio-Schaden-Formel nicht an. Die Beklagte zu
2 hat allerdings trotz Hinweises des [X.] den Tag der Bekanntgabe der ge-nannten Steuerbescheide nicht vorgetragen. Auch die Klägerin hat nicht vorge-tragen, wann ihr Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gegen die Beklagte zu
2 vom 3.
Juli 2005 bei dem [X.] in [X.] eingegangen ist und nach §
204 Abs.
1 Nr.
13
BGB die laufende [X.] gehemmt hat. Sie hat ferner nicht vorgetragen, wann ihre an das [X.] gerichtete Klageschrift vom 30.
Juni 2005 gegen die Beklagte zu
2 bei
Gericht eingegangen und
der Gegnerin
zugestellt worden ist. Nach dem [X.] kann hierdurch bereits unab-hängig von der Gerichtsstandsbestimmung nach §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB die für die Beklagte zu
2 laufende Verjährungsfrist gehemmt worden sein.

IV.

Der Rechtsstreit ist in der Sache selbst nicht spruchreif. Die [X.] haben,
von ihrem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zum Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen und der Sicherheit dieser Beurteilung unter tatsächlicher Einbeziehung des Fremdvergleichs, zur haf-tungsausfüllenden Kausalität und zum Schaden der Klägerin getroffen. Dies hat das Berufungsgericht nachzuholen, soweit es infolge der Zurückverweisung entscheidungserheblich ist. Hierbei ist der Regressrichter an die steuerrechtli-che Beurteilung der Finanzverwaltung nicht gebunden, sondern hat den [X.]
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stand in eigener Verantwortung zu prüfen. [X.] ist auch die unzu-reichende Würdigung des Verhaltens der Beklagten zu
1, soweit die Feststel-lung der haftungsausfüllenden Kausalität oder eines Mitverschuldens der Kläge-rin davon abhängt, ob ein inhaltlich genügender Hinweis auf die Größe des [X.] nicht nur der Buchhalterin, sondern der Geschäftsleitung der Klä-gerin unmittelbar vorgetragen worden wäre.

Kayser
Raebel

Gehrlein

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 19.04.2007 -
323 O 256/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2008 -
11 [X.]/07 -

Meta

IX ZR 92/08

23.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZR 92/08 (REWIS RS 2012, 8840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8840

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IX ZR 92/08

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