Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. VI ZR 1/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8467

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 1/12
Verkündet am:

5. Februar 2013

Holmes

Justizangestelte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Heißwasser-Untertischgerät
[X.] § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 1
Die berechtigte Sicherheitserwartung im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] geht grundsätzlich nur dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs-
bzw. Installationsan-leitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer oder unbe--

2

-

teiligter Dritter ausgehen. Von dem Hersteller kann dagegen nicht verlangt werden, für sämtliche Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit dem Produkt, zu dem auch die fachwidrige Installation gehören kann, Vorsorge zu treffen.

[X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
VI ZR 1/12 -
OLG Naumburg

[X.]
Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
5.
Februar
2013
durch den Vorsitzenden [X.],
die Richter
Zoll, Pauge und [X.] sowie die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Grundurteil des 9.
Zi-vilsenats des [X.] vom 1.
Dezember 2011
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
1
-

3

-

Der
Kläger
nimmt die Beklagte unter
dem Gesichtspunkt der Produkthaf-tung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens
in Anspruch.
Der Kläger kaufte am 27.
Februar 2007 in einem
Baumarkt
in D. ein in der [X.] hergestelltes und von der [X.] in den [X.] eingeführtes Heißwasser-Untertischgerät. In der beige-fügten Installations-
und Gebrauchsanweisung wird darauf hingewiesen, dass
die Installation von qualifiziertem Personal durchgeführt werden sollte und das Gerät für drucklose Installationssysteme gebaut sei, weshalb es an eine [X.] angeschlossen werden müsse. Vor dem [X.] an das Stromversorgungsnetz sei das Gerät unbedingt mit Wasser zu füllen. Es dürfe erst eingeschaltet werden, wenn es vollständig mit Wasser gefüllt sei. Der Klä-ger installierte das [X.]. Am 1.
März 2007 explodierte das Gerät, wodurch der Kläger verletzt wurde. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die [X.] dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §
1 [X.] zu. Das vom Kläger erworbene [X.] habe einen Konstruktionsfehler im Sinne des §
3 [X.] aufgewie-sen. Die vom [X.] hinzugezogenen Sachverständigen hätten keine ab-2
3
-

4

-

schließenden Feststellungen dazu treffen können, worauf die [X.] beruht habe. Nach ihren Angaben sei die wahrscheinlichste Ursache der Explosion, dass der Boiler nicht vollständig mit Wasser gefüllt gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob der Boiler von Anfang an nicht mit Wasser gefüllt gewesen sei oder aber die [X.] später reduziert worden sei. So habe der Sachverständige [X.] ausgeführt, eine Wasserentnahme sei auch bei nicht vollständig gefülltem Boiler möglich. Allein hierdurch könne es dann aber zu einer Reduzierung des Füllstandes kommen. Sei der Zulauf unterbrochen, z.B. weil die Wasserversorgung schlechthin unterbrochen sei,
und könne gleichwohl Wasser aus dem Boiler entnommen werden, müsse der Füllstand zwangsläufig sinken. Wenn es infolgedessen aber zu
einer Explosion kommen könne, erfülle das Produkt bereits nach seiner Konzeption nicht den Sicherheitsstandard, der erwartet werden könne. Allein die theoretische Möglichkeit einer Explosion auf-grund zu geringen Füllstandes stelle sich als Fehler im Sinne
des §
3 [X.] dar. Dies gelte selbst dann, wenn ein Fehler beim [X.] der Armatur vorgekommen sei. Die Explosionsgefahr habe mit für den Laien zwanglos vorstellbaren Maßnahmen vermieden werden können. So hätte ein Fühler eingebaut werden können, der den Füllstand des Wassers kontrolliere und das Gerät automatisch abschalte, wenn es nicht vollständig gefüllt sei. Eine andere Möglichkeit bestehe darin, ein Überdruckventil einzubauen.

II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat allerdings kein unzulässiges Teilurteil nur über die Leistungsklage erlassen, sondern hat auch über den Feststellungsan-4
5
-

5

-

trag entschieden. Sein Urteil ist dahingehend auszulegen, dass es sich um ein Grund-
und Endurteil handelt, in dem der Klage hinsichtlich des [X.] vollumfänglich stattgegeben worden ist. Zwar hat das Berufungsgericht
sein Urteil als "Grundurteil"
bezeichnet und
die Klage dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt, was bei einer Feststellungsklage wesensgemäß nicht in [X.] kommt. Den Gründen der Entscheidung, die zur Auslegung des Ent-scheidungssatzes heranzuziehen sind
(vgl. Senatsbeschluss vom 29.
September 2009 -
VI
ZR 149/08, [X.], 1683 Rn.
8), ist aber zwei-felsfrei
zu entnehmen, dass das Berufungsgericht über sämtliche Klageanträge entscheiden wollte. Es hat sowohl den Leistungs-
als auch den [X.] ausdrücklich wiedergegeben und ausgeführt, dass das Rechtsmittel [X.] sei und das [X.] die Klage zu Unrecht abgewiesen habe.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte bejaht, die auch unter Geltung des §
545 Abs.
2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, [X.], 994 Rn.
12 mwN). Sie ergibt sich aus Art.
24 Satz
1
EuGVVO.
Die in den Niederlanden ansässige Beklagte hat sich [X.] auf das Verfahren eingelassen.
3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach [X.] Recht zu be-urteilen
sind. Dieses Ergebnis folgt aus Art.
40 Abs.
1 Satz
2 [X.][X.]. Die [X.] ([X.]) Nr.
864/2007 des [X.] und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]
II-VO) ist nicht anwendbar, da das schadensursächliche Produkt
vor dem 11.
Januar 2009 in den Verkehr gebracht worden
ist (vgl. Art.
31, 32 [X.]
sowie
MünchKomm[X.]/Junker, 5.
Aufl., VO ([X.]) 864/2007 Art.
32 Rn.
6;
[X.]/[X.], [X.]e II Regulation, Art.
31, 32 Rn.
15, jeweils mwN). Der nach 6
7
-

6

-

Art.
40 Abs.
1 Satz
2 [X.][X.] maßgebliche Erfolgsort liegt in [X.]. Hier ist der Kläger nach seiner Behauptung durch das angeblich fehlerhafte [X.] verletzt worden. Sein Bestimmungsrecht zugunsten [X.] Rechts gemäß Art.
40 Abs.
1 Satz
2 [X.][X.] hat der Kläger in der Klageschrift ausgeübt.
-

7

-

4. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen aber nicht die Annahme, die Beklagte sei dem Kläger gemäß §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Ersatzpflicht der [X.]n allerdings nicht gemäß §
1 Abs.
2 Nr.
5 [X.] ausgeschlossen, weil der
[X.] für
das [X.] als Serienprodukt das Zeichen "[X.]=geprüfte Sicherheit"
zuerkannt und das konkrete Gerät im August 2008 im Rahmen einer Stichprobe durch die KEMA
Quality [X.] kontrolliert und für mangelfrei befunden worden ist. §
1 Abs.
2 Nr.
5 [X.] stellt den Hersteller nur dann von der Haftung frei, wenn der den Schaden verursachende Fehler des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (sogenannter Entwicklungs-fehler).
Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die [X.] (noch) nicht weit genug fortgeschritten waren. Dabei ist unter [X.] Gefährlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler des schadens-stiftenden Produkts, sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der ge-wählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko zu verstehen. Für die [X.] maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjekti-ven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers oder des von ihm mit der Untersuchung des Produkts Beauftragten kommt es nicht an (vgl. Senatsur-teile vom 9. Mai 1995 -
VI
ZR 158/94, [X.]Z 129, 353, 359
-
Mineralwasserfla-sche II;
vom 16.
Juni 2009 -
VI
ZR 107/08, [X.]Z 181, 253 Rn.
27
f.
-
Airbag, jeweils
mwN).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Allein der Umstand, dass
der vom Berufungsgericht angenommene Produktfehler -
die Möglichkeit 8
9
10
-

8

-

einer
Explosion des Geräts aufgrund zu geringen Füllstands
-
weder anlässlich der Sicherheitsüberprüfung zwecks Zuerkennung des [X.]-Zeichens noch bei der stichprobenartigen Qualitätskontrolle entdeckt wurde, besagt nicht, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe objektiv zugänglichen Gefahrenwissens nicht hätte
erkannt werden können (vgl. [X.], [X.], 6.
Aufl., §
1 Rn.
65).
b) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg
gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts,
das von der [X.] in den [X.] eingeführte [X.] sei fehlerhaft im Sinne des §
3 Abs.
1 [X.].
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass ein Produkt gemäß §
3 Abs.
1 [X.] einen Fehler hat, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die sub-jektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Be-reich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteil vom 16.
Juni 2009 -
VI
ZR 107/08, aaO
Rn.
12
-
Airbag
mwN).
Ist das Produkt für unterschiedliche Benutzergruppen bestimmt -
wird es beispielsweise wie im Streitfall in Baumärkten
und damit nicht nur an Fachleute, sondern auch an Heimwerker
vertrieben
-, muss es
erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf
das
Wissen und Gefahrsteuerungspotential der am wenigsten informier-ten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe Rücksicht nehmen
(vgl. [X.] vom 17.
März 2009 -
VI
ZR 176/08, [X.], 649, Rn.
7
-
Kirschtaler; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
3 [X.] Rn.
2; MünchKomm-[X.]/Wagner, 5.
Aufl., §
3 [X.], Rn.
8; [X.], 11
12
-

9

-

aaO,
§
3 Rn.
6; [X.]
in Foerste/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
48 Rn.
16, jeweils mwN).
Das Berufungsgericht
ist
auch mit
Recht davon ausgegangen, dass ein Konstruktionsfehler dann gegeben ist, wenn das Produkt schon seiner Konzep-tion nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt, d.h. bereits im Rah-men seiner Entwicklung die Sicherheitsvorkehrungen unterblieben sind, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind
dabei
die Maßnahmen, die nach dem im Zeit-punkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genü-gend erscheinen, um Schäden zu verhindern.
Maßgeblich für die Zumutbarkeit ist insbesondere die Größe der vom Produkt ausgehenden Gefahr.
Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen. Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maßnahmen zu-mutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums-
oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsur-teile vom 17.
März 2009 -
VI
ZR 176/08, [X.], 649, Rn.
8 -
Kirschtaler und vom 16.
Juni 2009 -
VI
ZR 107/08, [X.]Z
181, 253 Rn.
18 -
Airbag, jeweils mwN).
bb) Soweit das Berufungsgericht dagegen ausgeführt hat, ein fehlerfreies Produkt müsse so beschaffen sein, dass es die körperliche Unversehrtheit des Benutzers oder eines [X.] nicht verletze, was auch dann gelte, wenn das Produkt fehlerhaft angeschlossen worden sei, kann dem nicht beigetreten wer-den. Die berechtigte Sicherheitserwartung
geht grundsätzlich nur dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs-
bzw. Installationsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib 13
14
-

10

-

und Leben der Nutzer oder unbeteiligter Dritter ausgehen,
das Produkt also so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Installations-
und [X.] bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem [X.] gefahrlos benutzt werden kann
(vgl. Senatsurteile vom 7.
Juni 1988 -
VI
ZR 91/87, [X.]Z 104, 323, 328
f.
-
Limonadenflasche; vom 9.
Mai 1995 -
VI
ZR 158/94, [X.]Z 129, 353, 358
-
Mineralwasserflasche II; vom 17.
März 2009 -
VI
ZR 176/08, [X.], 649, Rn.
11
-
Kirschtaler; BT-Drucks. 11/2247 S.
18; [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn.
2
f.; 10; [X.], [X.], 6.
Aufl., §
3 Rn.
14; [X.], [X.], 1073, 1075; [X.] in Foerste/[X.], aaO Rn.
26).
Von dem Hersteller kann dagegen nicht verlangt werden, für sämtliche
Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit dem Produkt, zu dem auch die
fachwidrige Installation gehören kann,
Vorsorge zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Juni 1988 -
VI
ZR 91/87, [X.]Z 104, 323, 328
-
Limonadenflasche).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vermag auch "allein die theoretische Möglichkeit", dass durch das Produkt Rechtsgüter anderer verletzt werden, einen Fehler im Sinne des §
3 [X.] nicht zu begründen.
Die be-rechtigte Sicherheitserwartung geht
nicht dahin, dass jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet wird. Es kann nicht von jedem Pro-dukt in jeder Situation absolute Sicherheit verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 15.
April 1975 -
VI
ZR 19/74, [X.], 812; vom 17.
Oktober 1989
-
VI
ZR 258/88, [X.], 1307
-
Pferdebox; vom 17.
März 2009 -
VI
ZR 176/08, [X.], 649, Rn.
11
f.
-
Kirschtaler; [X.], aaO, §
3
Rn.
40, 49;
Taschner/[X.], [X.] und [X.]-Produkthaftungsrichtlinie, 2.
Aufl., §
3 [X.] Rn.
9, 13; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
3 [X.] Rn.
3).
15
-

11

-

cc) Das Berufungsgericht hat es darüber hinaus versäumt, tragfähige Feststellungen zu dem im Streitfall
gebotenen Sicherheitsstandard, d.h. zu der Frage
zu treffen,
welche Sicherheitsvorkehrungen
objektiv erforderlich waren, um Schäden zu verhindern. Hierbei handelt es sich um eine Fachfrage, deren Beantwortung eine entsprechende Sachkunde voraussetzt. Die Sachverständi-gen
sind mit dieser Frage nicht befasst worden. Sie wurden lediglich zum [X.] eines [X.] und zur Schadensursache, nicht hingegen [X.] befragt, welche Anforderungen in konstruktiver Hinsicht an ein [X.] der vorliegenden Art
zu stellen sind.
Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung des Berufungsge-richts, eine
Explosion aufgrund zu geringen Füllstandes könne mit "für den Laien zwanglos vorstellbaren"
Möglichkeiten, nämlich durch den Einbau eines Wasserfühlers oder Überdruckventils, auf einfachste Weise vermieden werden, entbehrt
-
wie die Revision mit Recht geltend macht
-
einer
tragfähigen
Grund-lage.
Das Berufungsgericht hat insoweit in unzulässiger Weise eine Sachkunde in Anspruch
genommen, die es nicht ausgewiesen hat und für die es keine [X.] gibt.
dd) Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass durch eine Wasserentnahme im Rahmen des norma-len Betriebs der Füllstand des [X.]s sinken und die Gefahr einer Explosion des Geräts entstehen
könne, sobald
der Wasserzulauf -
beispiels-weise durch eine Unterbrechung der Wasserzufuhr
-
unterbrochen sei. Auch für diese Feststellung fehlt eine tragfähige Grundlage. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht
in unzulässiger
Weise eine Sachkunde in Anspruch genommen hat, die es nicht ausgewiesen hat und für die es keine Anhaltspunk-te gibt.
Der Sachverständige hatte lediglich angegeben, die Explosion könne entweder durch einen fehlerhaften [X.] des Geräts oder durch eine unzu-16
17
18
-

12

-

reichende Befüllung mit Wasser verursacht worden sein. Werde das Gerät
-
entgegen den Hinweisen in der Gebrauchsanleitung
-
in Betrieb genommen, bevor es vollständig mit Wasser gefüllt sei, könne es zur schlagartigen Dampf-bildung und sogar zur [X.] kommen. Es könne auch sein, dass bei vorheriger Wasserentnahme aus dem Boiler dieser danach nicht ganz voll gewesen sei, zum Beispiel durch eine Undichtigkeit. Man könne auch Wasser aus dem Boiler lassen, wenn dieser nur teilweise gefüllt sei.
Der Sachverständige hatte dagegen nicht angegeben, dass Wasser auch dann ent-nommen werden könne, wenn der Wasserzulauf unterbrochen sei.
Auch die Parteien waren -
worauf die Revision zu Recht hinweist
-
in den [X.] übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Entnahme warmen Wassers bei einem drucklosen System wie im Streitfall den Zufluss von Kalt-wasser voraussetze.
c) Darüber hinaus fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zur Kau-salität des Produktfehlers für den eingetretenen Schaden. Gemäß §
1 Abs.
1 Satz 1 [X.] setzt die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt voraus, dass
"durch"
den Fehler eines Produkts ein Personen-
oder Sachscha-den entsteht. Erforderlich ist damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung (vgl. Senatsurteil vom 9.
Mai 1995 -
VI
ZR 158/94, [X.]Z 129, 353, 364
-
Mineralwasserflasche II; [X.]
in [X.]/[X.], aaO, §
1 [X.] Rn.
15; [X.], aaO, §
1 Rn.
18; [X.] in Foerste/[X.], aaO, §
45 Rn.
30).
Für diesen Zusammenhang trägt der Geschädigte die Beweislast (§
1 Abs.
4 [X.]). Das Berufungsgericht sieht einen Fehler des [X.]s in der theoretischen Möglichkeit
einer Explosion
aufgrund zu geringen Wasserfüllstandes.
Es hat aber nicht festgestellt, dass das Gerät auch aus die-sem Grund
-
und nicht etwa aufgrund fehlerhaften [X.]es
-
explodiert ist. Vielmehr hat es ausgeführt, dass beide Sachverständige keine abschließenden 19
-

13

-

Feststellungen zur [X.] hätten treffen können, und
seiner
Ent-scheidung gemäß §
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO die vom [X.] getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt.
Danach konnte die Ursache der Explosion aber nicht geklärt werden.

III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann (§
562 Abs.
1,
§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsge-richt Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren in den Rechtsmittelschrif-ten vorgebrachten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen.
Galke
Zoll
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2011 -
4 [X.]/08 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.12.2011 -
9 [X.] -

20

Meta

VI ZR 1/12

05.02.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. VI ZR 1/12 (REWIS RS 2013, 8467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8467

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 1/12

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