Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2023, Az. 1 StR 328/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7897

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Gegenstand

Steuerstrafverfahren: Umfang der Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung bei Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] ist auszuführen:

Der Angeklagte, ein Gebrauchtwagenhändler, ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG); er verschwieg bei Abgabe der Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2015 erhebliche Teile seines [X.] bzw. seiner gewerblichen Einkünfte, bei Abgabe der [X.] entsprechend einen erheblichen Teil seiner [X.] (neun Steuerhinterziehungsfälle). In dieser Konstellation hat das [X.] bei Bestimmung des Umfangs der verkürzten Gewerbe- und nachfolgend der Einkommensteuer die zugleich hinterzogenen und [X.] rechtsfehlerfrei nicht gewinnmindernd berücksichtigt.

Die zum Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 [X.]) entwickelten Grundsätze stehen nicht entgegen. Denn die Umsatzsteuer ist als Betriebsausgabe erst abziehbar, wenn sie geleistet worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG); bereits deswegen fehlt es an der in § 370 Abs. 4 Satz 3 [X.] normierten Eingangsvoraussetzung eines „anderen [X.]“ (vgl. [X.], Urteil vom 2. November 1995 – 5 [X.] Rn. 13 und – indes nicht tragend – Beschluss vom 14. April 2011 – 1 [X.] unter 2.; zweifelnd [X.], Beschluss vom 1. Juni 2021 – 1 [X.] Rn. 10). Anders als bei der Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), innerhalb derer sich die nachzuentrichtenden Umsatzsteuern „unmittelbar (ohne Weiteres)“ aus der Nacherklärung der verschwiegenen Betriebseinnahmen ergeben würden, erfordert das Zu- und [X.] der Einnahmeüberschussrechnung mit der Ausgabe eine weitere Abzugsvoraussetzung; eine solche kann nicht fingiert werden, erst recht nicht über die Vorschrift des § 370 Abs. 4 Satz 3 [X.]. Auf eine weitere Auslegung nach einem „engen wirtschaftlichen Zusammenhang“ kommt es damit nicht an. Das Abzugsgebot bezüglich der nachzuentrichtenden Umsatzsteuer gilt nach alledem nur bei der Gewinnermittlung auf der Grundlage einer – nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellenden – Bilanz, und zwar bereits auf Tatbestandsebene sowie im jeweiligen Jahr der Verkürzung der [X.] und Umsatzsteuern ([X.], Urteil vom 10. Juli 2019 – 1 [X.] Rn. 45; Beschlüsse vom 29. Juli 2021 – 1 StR 30/21 Rn. 17; vom 17. September 2019 – 1 StR 379/19 Rn. 12; vom 13. Januar 1993 – 5 [X.] Rn. 10 und vom 15. November 1989 – 3 [X.] Rn. 5, [X.]R [X.] 1977 § 8 Ermittlung 1).

Jäger     

      

Bellay     

      

Bär     

      

Leplow     

      

Allgayer     

      

Meta

1 StR 328/23

05.10.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kiel, 5. Juni 2023, Az: 6 KLs 545 Js 18832/18

§ 370 Abs 1 AO, § 370 Abs 4 S 3 AO, § 4 Abs 1 S 1 EStG, § 4 Abs 3 EStG, § 5 Abs 1 S 1 EStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2023, Az. 1 StR 328/23 (REWIS RS 2023, 7897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7897

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