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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 326/01 Verkündet am: 28. Oktober 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein BGHR : ja
Puppenausstattungen
UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a (UWG § 1 a.F.)
Die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden [X.]herzustellen und zu vertreiben, kann im Interesse der Freiheit des Wett-bewerbs grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Ausstattungen aufgrund besonderer Werbean-strengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon [X.]naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen. Als herkunftshinweisend kann in solchen Fällen aus Rechtsgrün-den nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination von Merkmalen angesehen werden.
BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - I ZR 326/01 - OLG Köln LG Köln
- 2 - Der [X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28. Oktober 2004 durch [X.]Dr. [X.]und [X.]v. Ungern-Sternberg, Pokrant, [X.]und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.]vom 23. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]erkannt worden ist.
Auf die Berufung der [X.]wird das Urteil der 33. Zivilkammer des [X.]vom 28. Dezember 2000 im gleichen [X.]abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
Die Parteien vertreiben als unmittelbare Wettbewerber [X.]mit Zubehör für unterschiedliche Spielsituationen wie z.B. "Kinderbetreuung", "Haarpflege" und "Backen". Die von der Klägerin vertriebene, sehr bekannte Puppe "Barbie" ist von den Gründern ihrer Muttergesellschaft, der [X.]
, entwickelt worden; sie hat in [X.]einen Marktanteil von 82 % (Stand 1999). Der Werbeetat der Klägerin belief sich im [X.]auf 17 Mio. DM. Die Beklagte, die in [X.]einen Marktanteil von 9 % hat, bezeichnet ihre Puppe als "Steffi Love". Hinsichtlich der Gestaltung der Gesich-ter der Puppen und der Verpackungen haben die Parteien in der Vergangenheit [X.]getroffen.
Die Klägerin hat vorgebracht, die [X.]ahme mit den für ihre Puppe "Steffi Love" gestalteten Spielsituationen "Trendy Living", "Baby Sitter", "Ultra Hair", "Dentist", "Animal" und "Bakery Fun" die entsprechenden Produkte mit der Puppe "Barbie" systematisch nach, um an deren guten Ruf teilzuhaben und über die Herkunft der Produkte zu täuschen. Die Klägerin hat weiter behauptet, [X.]der [X.] für [X.]zu sein. Sie hat zu- dem eine im Namen dieser Gesellschaft abgegebene Erklärung vorgelegt, nach der sie zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ermächtigt sei. Die Klägerin hat beantragt, die [X.]zu verurteilen,
[X.]1. es zu unterlassen,
a) unter der Bezeichnung "[X.]Trendy Living" [X.]zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu brin-gen, wie nachstehend wiedergegeben: - 4 -
b) unter der Bezeichnung "[X.]Baby Sitter" [X.]zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu brin-gen wie nachstehend wiedergegeben:
c) unter der Bezeichnung "[X.]Ultra Hair" [X.]zu ver-breiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie nachstehend wiedergegeben:
d) unter der Bezeichnung "[X.]Dentist" [X.]zu verbrei-ten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie nachstehend wiedergegeben: - 5 -
e) unter der Bezeichnung "Dr. Steffi Animal" [X.]zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie nachstehend wiedergegeben:
f) unter der Bezeichnung "[X.]Bakery Fun" [X.]zu ver-breiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie nachstehend wiedergegeben:
2. ihr Auskunft zu erteilen über die Menge der vertriebenen oder verkauf-ten Gegenstände gemäß vorstehend Ziffer [X.]1. sowie über die Ein-- 6 - kaufspreise und Verkaufspreise und die Kosten, die gewinnmindernd in Abzug zu bringen sind sowie über Name und Anschrift der Herstel-ler, der Lieferanten, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftragge-ber, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses;
I[X.] festzustellen, daß die [X.]verpflichtet ist, ihr den Schaden zu er-setzen, der aus dem Vertrieb der unter Ziffer [X.]1. a) bis f) genannten Puppen entstanden ist und noch entstehen wird. Die [X.]hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und vorge-tragen, es liege keine unzulässige Nachahmung vor. Sie hat sich weiter auf Verjährung und Verwirkung berufen. Das [X.]hat sämtliche Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung zuer-kannt. Die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hat es bis auf einen we-gen Verjährung abgewiesenen Teil ebenfalls zugesprochen.
Die Berufung der [X.]hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungs-gericht die Klage hinsichtlich des Produkts "[X.]Dentist" unter Abände-rung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen hat.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.]ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin hat in der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt, die in [X.]für die [X.] geltend gemachten Ansprüche würden nur hilfsweise zur Ent- scheidung gestellt. - 7 - Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin von ihrer Muttergesellschaft wirksam ermächtigt worden ist, deren Ansprüche aus ergän-zendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz durchzusetzen. Die Klägerin könne solche Ansprüche jedenfalls aus eigenem Recht geltend machen, weil sie in [X.]die [X.]für "Barbie"-Puppen sei. Das pauschale Bestreiten der Alleinvertriebsberechtigung durch die [X.]sei unbeachtlich.
Die Klage sei, soweit sie nicht die Ausstattung "[X.]Dentist" be-treffe, gemäß § 1 UWG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren [X.]begründet. Die von der Klägerin vertriebenen Produkte hätten durchweg schon von Hause aus eine wettbewerbliche Eigenart, die durch hohe [X.]noch gesteigert worden sei. Es möge sein, daß das den Puppen der Klägerin beigegebene Zubehör und ihre Bekleidung als solche für die jeweilige Spielsituation typisch seien. Maßgeblich sei aber die Art und [X.]der Gestaltung der Puppen und der Zubehörteile. Die wettbewerbliche Ei-genart der Produkte der Klägerin sei auch nicht durch das wettbewerbliche [X.]geschwächt worden. Der gegenteilige, erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte neue Vortrag der [X.]sei als verspätet zurück-zuweisen.
Das Berufungsgericht hat weiter die Ansicht vertreten, daß die "Steffi Love"-Produkte "Bakery Fun", "Trendy Living", "Baby Sitter", "Ultra Hair" und "Dr. Steffi Animal" Nachahmungen der entsprechenden Produkte der Klägerin seien. Es bestehe die Gefahr der Verwechslung der Produkte, auch wenn die [X.]ihre Puppen als "Steffi Love" bezeichne. - 8 -
Die [X.]seien, soweit sie zuzuerkennen seien, weder [X.]noch verjährt.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungs-gericht zum Nachteil der [X.]entschieden hat, und zur vollständigen Ab-weisung der Klage.
[X.]Die auf eigenes Recht gestützten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin, die [X.]zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurtei-len sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen, sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unbegründet.
1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.]I S. 1414) in [X.]getreten und zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer [X.]getreten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten.
Die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche der Klägerin, die auf Wiederholungsgefahr gestützt sind, können nur bestehen, wenn das bean-standete Wettbewerbsverhalten der [X.]zur [X.]seiner Begehung solche Unterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, GRUR 2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag; Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 317/01, GRUR 2004, 693, 694 = WRP 2004, 899 - Schöner Wetten, für [X.]bestimmt). Die Frage, ob der Klä-gerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zur Durchsetzung der - 9 - Schadensersatzansprüche - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur [X.]der beanstandeten Handlung geltenden Recht und somit hier nach § 1 UWG a.[X.]
2. Nach den zu § 1 UWG a.[X.]entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 UWG verankert sind, können Ansprüche aus sog. ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden [X.]begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmun-gen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der [X.]unterlassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 - Metallbett, m.w.N.). Dieser ergän-zende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare [X.]hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachgeahmte [X.]wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern in aller Regel auch, daß es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Es genügt jedenfalls, daß das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Be-kanntheit erreicht hat, daß sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunfts-täuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Nop-penbahnen; [X.]GRUR 2004, 941, 943 - Metallbett). Die erforderliche wettbe-werbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder be-stimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Ver-kehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzu-weisen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 221/00, GRUR 2003, 359, 360 = WRP 2003, 496 - Pflegebett). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigen-art, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die - 10 - wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto ge-ringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbe-werbswidrigkeit begründen (vgl. [X.]GRUR 2004, 941, 942 - Metallbett, m.w.N.).
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann das beanstandete Verhalten der [X.]nicht als wettbewerbswidrig beurteilt werden.
a) Die Klägerin begehrt nach ihrem Klagevorbringen wettbewerbsrechtli-chen Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschung nicht für die "[X.]als solche, sondern für ihre Ausstattungen "Sitz Trend Barbie", "[X.]Skipper", "Trend Frisuren Barbie", "Tierärztin Barbie" und "Back Spaß", d.h. für die unter diesen Bezeichnungen vertriebenen Zusammenstellungen von "[X.]mit dem Zubehör für die betreffenden Spielsituationen.
b) Für das Revisionsverfahren kann unterstellt werden, daß die von der Klägerin als nachgeahmt bezeichneten Ausstattungen die erforderliche wettbe-werbliche Eigenart und die für einen Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäu-schung notwendige gewisse Bekanntheit besitzen.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die genannten [X.]jeweils schon von Hause aus die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen und diese durch hohe [X.]noch erheblich gestei-gert worden sei. Es möge zwar sein, daß die Kleider der Puppen und das bei-gegebene Zubehör für sich genommen [X.]seien. [X.]sei aber die Art und Weise, wie die Puppe selbst und die Zubehörteile ge-staltet seien. Eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart durch das wett-bewerbliche Umfeld sei nicht anzunehmen. Bei dieser Beurteilung sei das erst - 11 - nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Tatsachenvorbringen der [X.]als verspätet nicht zu berücksichtigen.
bb) Diese Beurteilung wird von der Revision mit Verfahrensrügen ange-griffen. Für die Annahme, daß die einzelnen von der Klägerin als nachgeahmt bezeichneten Ausstattungen schon von Hause aus wettbewerbliche Eigenart besitzen, spricht jedoch die individuelle Ausgestaltung ihrer Einzelelemente und ihrer Zusammenstellung. Zudem wird den einzelnen Ausstattungen die unstrei-tig sehr bekannte Puppe "Barbie" beigegeben. Dies deutet darauf hin, daß die angesprochenen Verkehrskreise diese Produkte zumindest in einem für den Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschung ausreichenden Umfang der Herstellerin dieser Puppe zuordnen. Die Frage, ob die Revisionsrügen gegen die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart durchgreifen, kann aber letztlich offenbleiben, weil die [X.]ohne Rücksicht auf die Beurteilung die-ser Frage nicht begründet sind.
c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind die besonderen Merkmale, die den verschiedenen "Barbie"-Produkten wettbewerbliche Eigenart geben können, bei [X.]Love"-Ausstattungen jedenfalls nicht in einer Weise übernommen, daß eine noch relevante Herkunftstäuschung in Betracht käme.
aa) Der Erörterung im einzelnen sind folgende, für alle Ausstattungen geltenden Erwägungen voranzustellen:
(1) Das Berufungsgericht hat teilweise nicht berücksichtigt, daß sich die Klageanträge nicht gegen die beanstandeten Ausstattungen in ihren jeweiligen Verpackungen richten. Angegriffen sind nach dem Klagevorbringen als konkrete Verletzungsformen vielmehr die Zusammenstellungen von Puppen mit ihrem - 12 - Zubehör als Ausstattungen für die verschiedenen Spielsituationen, so wie sich diese in ausgepacktem Zustand darstellen und in den Katalogen der [X.]abgebildet sind. Dem entspricht die Fassung der Anträge, in denen die ange-griffenen Produkte der [X.]fast durchweg in den Abbildungen ihrer Kata-loge wiedergegeben sind. Eine Ausnahme bildet lediglich die Ausstattung "[X.]Bakery Fun". In diesem Fall hat die Klägerin in ihren Klageantrag eine Ab-bildung der Puppe mit ihrem Zubehör in der Verpackung, in der diese Ausstat-tung vertrieben wird, aufgenommen. Auch insoweit zeigt aber die für alle ange-griffenen Verletzungsformen gegebene Begründung, daß die Ausstattung un-abhängig von der Art und Weise der Verpackung angegriffen wird.
(2) Bei der Prüfung, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, ist das [X.]zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Beurteilung der Ähn-lichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse auf ihre Gesamtwirkung beziehen muß (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 632 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet, daß es für die Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten Herkunftstäu-schung darauf ankommt, daß gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. [X.]141, 329, 340 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung). Ähnlichkeiten in Merkmalen, denen der Verkehr keine herkunftshinweisende Bedeutung beimißt, genügen nicht, ebensowenig Ähnlichkeiten, die - allein oder zusammen mit anderen - allenfalls Erinnerungen oder Assoziationen an das Produkt, für das wettbewerbsrechtlicher Schutz begehrt wird, wachrufen kön-nen, aber nicht hinreichend geeignet sind, über die Herkunft aus einem be-stimmten Unternehmen zu täuschen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 812 = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I). - 13 - Zudem ist hier zu berücksichtigen, daß die Idee, für eine typische Spielsi-tuation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertrei-ben, im Interesse der Freiheit des [X.]grundsätzlich keinen Schutz genießen kann. Dies gilt auch dann, wenn die von der Klägerin vertriebenen Ausstattungen aufgrund ihrer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt ge-worden sein sollten und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen (vgl. dazu auch [X.]GRUR 2003, 359, 361 - Pflegebett). Dementsprechend kann eine wettbe-werbswidrige Herkunftstäuschung schon aus Rechtsgründen nicht mit einer Ähnlichkeit in Merkmalen, die bei einer Ausstattung für eine bestimmte Spielsi-tuation geradezu selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sind (wie ins-besondere das Vorhandensein bestimmten Zubehörs) begründet werden. Als herkunftshinweisend kann in solchen Fällen nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination der Merkmale angesehen werden.
(3) Die Klägerin macht - auch mit Rücksicht auf eine Abgrenzungsver-einbarung der Parteien - nicht geltend, daß bereits die Gestaltung der "[X.]als solche zu einer Herkunftstäuschung führe. Die [X.]entspricht im übrigen mit 29 cm unstreitig einer branchenüblichen Norm.
bb) Hinsichtlich der einzelnen angegriffenen Ausstattungen ist danach folgendes auszuführen:
(1) "[X.]Trendy Living"
Die Klägerin beanstandet die mit dem Klageantrag zu [X.]1. a) [X.]Ausstattung "[X.]Trendy Living" (nachstehend rechts) als Nachah-mung ihrer Ausstattung "Sitz Trend Barbie" (nachstehend links). - 14 -
aaa) Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart der Ausstat-tung "Sitz Trend Barbie" in der Kombination der modisch gekleideten Puppen mit aufblasbaren Sitzmöbeln aus einfarbigem Plastik gesehen. Die Puppen der Klägerin trügen ein Oberteil, das zu dem [X.]passe und teilweise ebenfalls aus Plastik bestehe. Die Ausstattung "[X.]Trendy Living" stimme mit der Ausstattung "Sitz Trend Barbie" im Gesamteindruck derart überein, daß eine Verwechslungsgefahr bestehe. Auch bei der Bekleidung der Puppe "Steffi Love" finde sich das Plastikoberteil, das zum [X.]der in leuchtenden Farben gehaltenen Sitzmöbel passe. Die Unterschiede bei der Ge-staltung der Puppen, der Sitzmöbel und des Zubehörs seien geringfügig und träten gegenüber den Übereinstimmungen zurück. Es komme hinzu, daß die Puppe "Steffi Love" auch die typische Überlänge der Puppen der Klägerin auf-weise.
bbb) Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht berücksich-tigt, daß die Klägerin keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz für den Gedanken beanspruchen kann, einer modisch gekleideten [X.](in der als solcher nicht angegriffenen Gestaltung der Puppe "Steffi Love") aufblasbare Sitzmöbel aus einfarbigem Plastik beizugeben. Sieht man - wie aus Rechtsgründen gebo-- 15 - ten - von der Übereinstimmung der beiderseitigen Ausstattungen in [X.]ab, reichen die gegebenen Übereinstimmungen in individuell gewählten Elementen, auch dann, wenn ihnen eine herkunftshinweisende Bedeutung bei-gemessen werden kann, nicht hin, um eine Herkunftstäuschung zu begründen. Auf Übereinstimmungen in der Gestaltung der Puppen selbst kann - wie darge-legt - nicht abgestellt werden. In der Bekleidung der Puppen der Klägerin und der "[X.]gibt es nach Schnitt, Farbgebung und Material kaum Gemeinsamkeiten. Selbst der Gedanke, bei dem [X.]der Pup-pen [X.]zu verwenden, ist bei den beiderseitigen Produkten sehr verschieden verwirklicht worden. Anders als die "Barbie"-Puppen tragen die "[X.]kein anliegendes schulterfreies Oberteil, sondern locker über dunkelfarbige Pullis gehängte durchsichtige Plastikwesten. Diese [X.]können - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht mit der Begründung als bedeutungslos angesehen werden, dem Verkehr sei bekannt, daß die Klägerin ihre Puppen mit den unterschiedlichsten Kleidungsstücken versehe, da ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur für [X.]Gestaltungen gewährt werden kann. Die Sitzmöbel weisen in Farbe und Form ebenfalls erhebliche Unterschiede auf. Am auffallendsten ist dabei, daß die Sitzmöbel bei der Ausstattung der Klägerin rosa, gelb und grün sind, bei der Ausstattung der [X.]rot und blau.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lehnt sich die [X.]im übrigen mit der Bezeichnung "[X.]Trendy Living" an das Produkt "Sitz Trend Barbie" auch nicht in einer Weise an, die eine Herkunftstäuschung nen-nenswert unterstützen könnte. - 16 - (2) "[X.]Baby Sitter"
Nach Ansicht der Klägerin ist die mit dem Klageantrag zu [X.]1. b) ange-griffene Ausstattung "[X.]Baby Sitter" (nachstehend rechts) eine Nach-ahmung der Ausstattung "[X.]Teen Skipper" (nachstehend links).
aaa) Die wettbewerbliche Eigenart der Ausstattung "[X.]Teen Skipper" hat das Berufungsgericht ganz wesentlich in dem Umstand gesehen, daß die Puppe in der Spielsituation einer Mutter von [X.]im [X.]auftrete. Diese Eigenart habe die [X.]übernommen. Die Übereinstim-mungen gingen weiter bis ins Detail. Bei beiden Puppen befänden sich zwei Kinder in einem Tragekorb, die beiden anderen in einem Tragegestell am Kör-per der Mutter. Zudem stimmten der Wickeltisch aus rosafarbener Pappe sowie die Größe und Anordnung der Babyausstattung (bestehend aus zwei Fläsch-chen und zwei Rasseln) überein. Die Kleidung der Puppe "Teen Skipper" zeichne sich durch einen buntgestreiften Pullover und eine karierte Hose aus. - 17 -
bbb) Das Berufungsgericht hat auch bei der Beurteilung dieses [X.]nicht beachtet, daß der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungs-schutz grundsätzlich nicht dazu dienen darf, Grundgedanken für die Gestaltung von Produkten gegen die Übernahme durch Wettbewerber zu schützen. Der Gedanke, einer Anziehpuppe, die nach ihrer Bezeichnung für die Spielsituation "Baby Sitter" bestimmt ist, vier [X.]und naheliegendes Zubehör (wie Tragetasche, Tragegestell und Fläschchen) beizugeben, kann als [X.]eine wettbewerbliche Eigenart nicht begründen. Die Ausgestaltung der bei-derseitigen Ausstattungen im einzelnen ist sehr unterschiedlich. Das gilt nicht nur für das Zubehör, das nur der Art nach gleich ist. Auch die Frisur und die Bekleidung der Puppen weichen augenfällig voneinander ab. Zudem hat das Berufungsgericht teilweise zu Unrecht auf Übereinstimmungen in Einzelheiten abgestellt, die außerhalb der mit dem Antrag angegriffenen konkreten Verlet-zungsform liegen (z.B. auf das Vorhandensein eines rosafarbenen Wickelti-sches sowie die Anordnung der Puppen). Eine unübersehbare Annäherung an die Puppe der Klägerin liegt lediglich darin, daß die Puppe "Steffi Love" eben-falls einen mehrfarbigen quergestreiften Pullover, wenn auch in anderen Farben und Streifenbreiten, trägt. Diese Ähnlichkeit genügt jedoch für die Annahme einer Herkunftstäuschung nicht, zumal nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß einem solchen Merkmal herkunftshinweisende Bedeutung zukommt.
(3) "[X.]Ultra Hair"
Nach Ansicht der Klägerin wird mit dieser - mit Klageantrag zu [X.]1. c) angegriffenen - Ausstattung (nachstehend rechts) die Ausstattung "Trend Frisu-ren Barbie" (nachstehend links) wettbewerbswidrig nachgeahmt. - 18 -
aaa) Die wettbewerbliche Eigenart der Ausstattung "Trend Frisuren Bar-bie" hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die [X.]- gemessen an den Körperproportionen - überlanges Haar habe, in das scheinbar [X.]eingeflochten seien, sowie ein kurzes, enges und buntgestreiftes Minikleid trage, dessen Stoff mit glänzenden Fäden durchsetzt sei.
Die Puppe "[X.]Ultra Hair" sei verwechslungsfähig gestaltet. Sie habe nicht nur die unverhältnismäßig langen Haare, sondern sei auch mit ei-nem Minikleid angezogen, das auffällig ähnlich gemustert sei. Die geringfügigen Abweichungen änderten am übereinstimmenden Gesamteindruck nichts. Sol-che Unterschiede bestünden etwa in der unterschiedlichen Grundfarbe der Be-kleidung (lila bzw. gelb), im abweichenden Schnitt des [X.]und darin, daß die Puppe "[X.]Ultra Hair" statt der Buchstaben ein in das Haar ein-geflochtenes farbiges Band aufweise.
bbb) Diese Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, weil sie wiederum nicht ent-scheidend auf die Übereinstimmungen der beiderseitigen Produkte in den her-kunftshinweisenden Merkmalen abstellt. Das als Gestaltungsmerkmal der [X.]- ziehpuppe "Trend Frisuren Barbie" besonders auffällige überlange Haar kann nicht als herkunftshinweisend berücksichtigt werden, weil es als gemeinfreies, für eine Spielsituation der vorliegenden Art naheliegendes Motiv nicht für einen einzigen Wettbewerber durch Zuerkennung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche monopolisiert werden darf. Das Berufungsgericht hat weiterhin für die Annahme einer Herkunftstäuschung die Ähnlichkeit (auch nur) eines der Kleider der [X.]"[X.]Ultra Hair" mit dem Kleid der [X.]"Trend Frisuren Barbie" genügen lassen, ohne zu prüfen, ob einem solchen Gestaltungsmerk-mal aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bei einer [X.]überhaupt eine hinreichende herkunftshinweisende Bedeutung zukommt. Dies ist auch nicht selbstverständlich, weil eine Herkunftstäuschung nur bei einer gewissen, mit [X.]verbundenen Bekanntheit der übernom-menen Merkmale in Betracht kommt. Aber auch dann, wenn die Bekleidung der "Trend Frisuren Barbie" als herkunftshinweisend angesehen wird, sind die [X.]der beiderseitigen Ausstattungen, soweit sie [X.]sein könnten, so verschieden, daß entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts eine Herkunftstäuschung ausscheidet. Auffällig ist vor allem der Unterschied in der Haarfarbe und Haargestaltung: Während "Trend Frisuren Barbie" von ihrem blonden Haar bis zu den Oberschenkeln wie von einem Um-hängemantel umgeben ist, hat "[X.]Ultra Hair" silbergraues, bis zum Boden reichendes Haar, das an einer Seite offen herabfällt, an der anderen Sei-te zu zwei Zöpfen geflochten ist.
(4) "Dr. Steffi Animal"
Mit ihrem Klageantrag zu [X.]1. e) beanstandet die Klägerin die Ausstat-tung "Dr. Steffi Animal" (nachstehend rechts) als Nachahmung der "Tierärztin Barbie" (nachstehend links). - 20 -
aaa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird die wettbewerbliche Ei-genart der "Tierärztin Barbie" maßgeblich durch die Bekleidung der "[X.]mit einem kurzen weißen Kittel und einer rosafarbenen Hose begründet sowie dadurch, daß sie als Tierärztin einen Hund und eine Katze behandelt. Beigegeben seien ein Behandlungskoffer, ein Korb für die Tiere sowie Futter-näpfe.
Die Ausstattung "Dr. Steffi Animal" übernehme nicht nur den Farbton Ro-sa bei der Bekleidung, sondern gerade auch Hund und Katze als behandelte Tiere und gebe ebenfalls einen Behandlungskoffer bei.
bbb) Auch bei dieser Beurteilung wird übergangen, daß der naheliegen-de Gedanke, einer Puppe für die Spielsituation "Tierarzt" einen Hund und eine Katze beizufügen, gemeinfrei ist. In allen sonstigen Einzelheiten, die herkunfts-hinweisend wirken könnten, sind die beiderseitigen Ausstattungen sehr unter-schiedlich gestaltet. Dies gilt ebenso für die Bekleidung der Puppe ([X.]nach Art, Schnitt und Farbe) wie für die Gestaltung der Tiere und des Arzt-koffers, der sich als einziges [X.]wenigstens seiner Art nach in der Ausstattung der [X.]wiederfindet. Der Umstand, daß die Verwendung - 21 - eines rosa Farbtons für den Kittel von "Dr. Steffi Animal" geeignet sein kann, Assoziationen an die Farbe der Hose von "Tierärztin Barbie" wachzurufen, ge-nügt als Grundlage für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäu-schung nicht.
(5) "[X.]Bakery Fun"
Mit dem Klageantrag zu [X.]1. f) wird die Ausstattung "[X.]Bakery Fun" (nachstehend rechts) als Nachahmung der Ausstattung "[X.]Bar-bie" (nachstehend links) angegriffen.
aaa) Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart der "[X.]Barbie" in der Kombination folgender Merkmale gesehen: Im rechten Teil der Verpackung sei die Anziehpuppe, die ein rosafarbenes T-Shirt, einen jeans-farbenen Minirock und darüber eine Schürze mit aufgedruckter Kaffeekanne - 22 - trage. Links neben der Puppe befinde sich ein kleiner weißer Tisch, auf dem ein Küchenmixer nebst Mixschüssel stehe. Daneben würden Schöpflöffel, Pfan-nenwender, Haarbürste und rosafarbene herzförmige Ausstechformen als [X.]mitgegeben.
Nach dem maßgeblichen Gesamteindruck bestehe zwischen der [X.]"[X.]Bakery Fun" und der Ausstattung "[X.]Barbie" eine hohe Ähnlichkeit. Schon die gleichförmige Anordnung innerhalb der Verpak-kung, nämlich die Position der Puppe rechts, des Tisches mit Aufsatz bzw. der Spüle links unten und der [X.]darüber, lasse den Verbraucher, der das Produkt der Klägerin zwar kenne, aber nicht aktuell vor Augen habe, angesichts der angegriffenen Ausstattung annehmen, es handele sich um "[X.]Barbie". Dieser Eindruck werde durch die Parallelen bei der Klei-dung, nämlich dem rosafarbenen Trikot und der Schürze in ihrer typischen Far-be, bei der Farbe des [X.]bzw. der Spüle, bei den hängenden Bestecken, dem Küchenmixer und den - wenn auch geringfügig abweichen-den - Ausstechformen noch verstärkt.
bbb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme einer wettbewerbs-widrigen Herkunftstäuschung zunächst nicht berücksichtigt, daß sich der Klage-antrag - wie bereits dargelegt - nach seiner Begründung nicht gegen das Pro-dukt "[X.]Bakery Fun" wendet, so wie dieses in der Verpackung vertrie-ben wird, sondern gegen diese Ausstattung als Zusammenstellung der Anzieh-puppe "Steffi Love" mit bestimmtem Zubehör. Es hat weiter nicht beachtet, daß gemeinfreie Elemente schon aus Rechtsgründen nicht zur Begründung des Vorliegens einer wettbewerblichen Eigenart herangezogen werden dürfen. Ebenso wie jeder Wettbewerber eine Ausstattung für die Spielsituation "Bak-ken" vertreiben darf, ist es niemand verwehrt, für eine [X.]eine Schür-ze vorzusehen und als Zubehör die typischen Küchengeräte und einen weißen - 23 - Tisch oder eine Spüle in passender Größe beizugeben. Zudem stimmt das [X.]bei den beiderseitigen Ausstattungen nach Zahl und Art nur in geringem Umfang überein. Auch bei der Gestaltung des Zubehörs gibt es ganz erhebliche und augenfällige Unterschiede. Der Umstand, daß die Verwendung der gängi-gen [X.]bei der Ausstattung "Bakery Fun" Assoziationen an das Produkt "[X.]Barbie" wecken kann, genügt für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung nicht.
cc) Bei der gegebenen Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die [X.]alle zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen zumutbaren Maß-nahmen getroffen hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 - Viennetta; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 823 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Das Berufungsgericht hat insoweit nicht berücksichtigt, daß die [X.]für ihre Ausstattungen, mit Ausnahme der Ausstattung "Trendy Living", Produktbe-zeichnungen gewählt hat, die sich von den Bezeichnungen für die "[X.]klar unterscheiden. Ebenso ist in diesem Zusammenhang von Gewicht, daß die Ausstattungen der [X.]in der vor allem maßgeblichen Verkaufssituation dem Verbraucher in einer besonderen Verpackung vorliegen und mit der Marke der [X.]versehen sind. Sollte gleichwohl eine restliche Gefahr einer Herkunftstäuschung verbleiben, wäre dies hinzunehmen, weil un-ter den gegebenen Umständen andernfalls wettbewerbsrechtlicher Schutz auch für gemeinfreie Elemente gewährt würde (vgl. [X.]GRUR 2003, 359, 361 - Pflegebett, m.w.N.).
dd) Die Klägerin kann ihre Klage im übrigen auch nicht auf die Behaup-tung stützen, die [X.]habe sich mit den angegriffenen Ausstattungen [X.]jeweils an neue "Barbie"-Produkte angehängt. Für die mit den [X.]allein angegriffene Verwendung konkret bezeichneter [X.]24 - gen, mit denen die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung verbunden sein soll, kommt es auf dieses Vorbringen ohnehin nicht an. Im übrigen steht das Aufgreifen von Ideen für neue Produkte bei Fehlen eines Sonderrechts-schutzes grundsätzlich jedermann frei, auch wenn ein anderer durch besondere Anstrengungen (insbesondere durch Werbemaßnahmen) den Boden für eine leichtere Vermarktung entsprechender Produkte bereitet hat.
4. Da die [X.]der Klägerin danach ohnehin unbegründet sind, kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, daß die Klägerin aufgrund Vertrages mit der M.
in [X.]allein zum Vertrieb der in [X.]hergestellten "Barbie"-Puppen berechtigt und dementsprechend für wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung aus § 1 UWG a.[X.]aktivlegitimiert sei (vgl. zu dieser Frage [X.]138, 349, 353 - MAC Dog; BGH, Urt. v. 18.10.1990 - I ZR 283/88, GRUR 1991, 223, 224 f. - [X.]Schmuck; [X.]GRUR 2004, 941, 943 - Metall-bett, m.w.N.).
I[X.]Die von der Klägerin in [X.]für die [X.] erhobe- nen [X.]sind ebenfalls unbegründet.
1. Die Klägerin ist allerdings durch die [X.] zur Geltendmachung ihrer Ansprüche wirksam ermächtigt worden. a) Diese Frage ist als Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfah-rens von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.]125, 196, 200 f.; 149, 165, 167). Die Zulässigkeit der gewillkürten [X.]beurteilt sich in einem Fall mit Auslandsberührung wie dem vorliegenden Fall grundsätzlich nach [X.]Prozeßrecht als der lex fori (vgl. [X.]125, 196, 199). Nach [X.]Recht richtet sich hier grundsätzlich auch die Frage der Wirksamkeit der Pro-- 25 - zeßführungsermächtigung (vgl. [X.]125, 196, 199 m.w.N.). Für die Beurtei-lung der Frage, ob die Ermächtigung von einer dazu vertretungsberechtigten Person erteilt wurde, ist hier dagegen das [X.]maßgeblich.
b) Die Klägerin hat ihre Ermächtigung, die Ansprüche der [X.] im vorliegenden Rechtsstreit im eigenen Namen geltend zu machen, durch Vorla-ge einer Erklärung dieser Gesellschaft nachgewiesen.
2. Die auf das Recht der [X.] gestützten Ansprüche der Klägerin sind jedoch aus denselben Gründen wie ihre aus eigenem Recht hergeleiteten Ansprüche unbegründet, da es - wie dargelegt - an einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung fehlt.
C. Auf die Rechtsmittel der [X.]war danach das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat, und das landgerichtliche Urteil im gleichen Umfang abzuändern. Die Klage war insgesamt abzuweisen. - 26 - [X.]beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]
Büscher Schaffert
Meta
28.10.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. I ZR 326/01 (REWIS RS 2004, 976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 976
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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