Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. I ZR 326/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 976

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 326/01 Verkündet am: 28. Oktober 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Puppenausstattungen
UWG § 4 Nr. 9 Bu[X.]hst. a (UWG § 1 a.[X.])

Die Idee, für eine typis[X.]he Spielsituation Puppen mit dem entspre[X.]henden [X.] herzustellen und zu vertreiben, kann im Interesse der Freiheit des Wett-bewerbs grundsätzli[X.]h keinen wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz genießen. Dies gilt au[X.]h dann, wenn bestimmte Ausstattungen aufgrund besonderer Werbean-strengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es s[X.]hon [X.] naheliegen sollte, entspre[X.]hende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzure[X.]hnen. Als herkunftshinweisend kann in sol[X.]hen Fällen aus Re[X.]htsgrün-den nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination von Merkmalen angesehen werden.

[X.], [X.]. v. 28. Oktober 2004 - I ZR 326/01 - [X.]LG Köln

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 28. Oktober 2004 dur[X.]h [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. S[X.]haffert für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Na[X.]hteil der [X.]n erkannt worden ist.

Auf die Berufung der [X.]n wird das [X.]eil der 33. Zivilkammer des [X.] vom 28. Dezember 2000 im glei[X.]hen [X.] abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Re[X.]htsstreits.

Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand:

Die Parteien vertreiben als unmittelbare Wettbewerber [X.] mit Zubehör für unters[X.]hiedli[X.]he Spielsituationen wie z.B. "Kinderbetreuung", "H[X.]rpflege" und "Ba[X.]ken". Die von der Klägerin vertriebene, sehr bekannte Puppe "[X.]" ist von den Gründern ihrer Muttergesells[X.]haft, der [X.]

, entwi[X.]kelt worden; sie hat in [X.] einen Marktanteil von 82 % (Stand 1999). Der Werbeetat der Klägerin belief si[X.]h im [X.] auf 17 Mio. DM. Die [X.], die in [X.] einen Marktanteil von 9 % hat, bezei[X.]hnet ihre Puppe als "[X.]". Hinsi[X.]htli[X.]h der Gestaltung der Gesi[X.]h-ter der Puppen und der Verpa[X.]kungen haben die Parteien in der Vergangenheit [X.] getroffen.
Die Klägerin hat vorgebra[X.]ht, die [X.] ahme mit den für ihre Puppe "[X.]" gestalteten Spielsituationen "[X.]", "[X.]", "[X.]", "Dentist", "[X.]" und "[X.]" die entspre[X.]henden Produkte mit der Puppe "[X.]" systematis[X.]h na[X.]h, um an deren guten Ruf teilzuhaben und über die Herkunft der Produkte zu täus[X.]hen. Die Klägerin hat weiter behauptet, [X.] der [X.] für [X.] zu sein. Sie hat zu- dem eine im Namen dieser Gesells[X.]haft abgegebene Erklärung vorgelegt, na[X.]h der sie zur Geltendma[X.]hung der streitgegenständli[X.]hen Ansprü[X.]he ermä[X.]htigt sei. Die Klägerin hat beantragt, die [X.] zu verurteilen,
[X.] 1. es zu unterlassen,

a) unter der Bezei[X.]hnung "[X.] [X.]" [X.] zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu brin-gen, wie na[X.]hstehend wiedergegeben: - 4 -

b) unter der Bezei[X.]hnung "[X.] [X.]" [X.] zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu brin-gen wie na[X.]hstehend wiedergegeben:

[X.]) unter der Bezei[X.]hnung "[X.] [X.]" [X.] zu ver-breiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie na[X.]hstehend wiedergegeben:

d) unter der Bezei[X.]hnung "[X.] Dentist" [X.] zu verbrei-ten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie na[X.]hstehend wiedergegeben: - 5 -
e) unter der Bezei[X.]hnung "Dr. Steffi [X.]" [X.] zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie na[X.]hstehend wiedergegeben:

f) unter der Bezei[X.]hnung "[X.] [X.]" [X.] zu ver-breiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie na[X.]hstehend wiedergegeben:

2. ihr Auskunft zu erteilen über die Menge der vertriebenen oder verkauf-ten Gegenstände gemäß vorstehend Ziffer [X.] 1. sowie über die Ein-- 6 - kaufspreise und Verkaufspreise und die Kosten, die gewinnmindernd in Abzug zu bringen sind sowie über Name und Ans[X.]hrift der Herstel-ler, der Lieferanten, der gewerbli[X.]hen Abnehmer oder der Auftragge-ber, jeweils dur[X.]h Übergabe eines geordneten Verzei[X.]hnisses;
I[X.] festzustellen, daß die [X.] verpfli[X.]htet ist, ihr den S[X.]haden zu er-setzen, der aus dem Vertrieb der unter Ziffer [X.] 1. a) bis f) genannten Puppen entstanden ist und no[X.]h entstehen wird. Die [X.] hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und vorge-tragen, es liege keine unzulässige Na[X.]hahmung vor. Sie hat si[X.]h weiter auf Verjährung und Verwirkung berufen. Das Landgeri[X.]ht hat sämtli[X.]he Unterlassungsansprü[X.]he aus § 1 UWG (a.[X.]) unter dem Gesi[X.]htspunkt der vermeidbaren Herkunftstäus[X.]hung zuer-kannt. Die Auskunfts- und S[X.]hadensersatzansprü[X.]he hat es bis auf einen we-gen Verjährung abgewiesenen Teil ebenfalls zugespro[X.]hen.
Die Berufung der [X.]n hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungs-geri[X.]ht die Klage hinsi[X.]htli[X.]h des Produkts "[X.] Dentist" unter Abände-rung des landgeri[X.]htli[X.]hen [X.]eils abgewiesen hat.
Mit ihrer Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin hat in der mündli[X.]hen Revisionsverhandlung erklärt, die in Prozeßstands[X.]haft für die [X.] geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he würden nur hilfsweise zur Ent- s[X.]heidung gestellt. - 7 - Ents[X.]heidungsgründe:

A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat offengelassen, ob die Klägerin von ihrer Muttergesells[X.]haft wirksam ermä[X.]htigt worden ist, deren Ansprü[X.]he aus ergän-zendem wettbewerbsre[X.]htli[X.]hem Leistungss[X.]hutz dur[X.]hzusetzen. Die Klägerin könne sol[X.]he Ansprü[X.]he jedenfalls aus eigenem Re[X.]ht geltend ma[X.]hen, weil sie in [X.] die [X.] für "[X.]"-Puppen sei. Das paus[X.]hale Bestreiten der Alleinvertriebsbere[X.]htigung dur[X.]h die [X.] sei unbea[X.]htli[X.]h.
Die Klage sei, soweit sie ni[X.]ht die Ausstattung "[X.] Dentist" [X.], gemäß § 1 UWG (a.[X.]) unter dem Gesi[X.]htspunkt der vermeidbaren Her-kunftstäus[X.]hung begründet. Die von der Klägerin vertriebenen Produkte hätten dur[X.]hweg s[X.]hon von Hause aus eine wettbewerbli[X.]he Eigenart, die dur[X.]h hohe [X.] no[X.]h gesteigert worden sei. Es möge sein, daß das den Puppen der Klägerin beigegebene Zubehör und ihre Bekleidung als sol[X.]he für die jeweilige Spielsituation typis[X.]h seien. Maßgebli[X.]h sei aber die Art und [X.] der Gestaltung der Puppen und der Zubehörteile. Die wettbewerbli[X.]he Ei-genart der Produkte der Klägerin sei au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h das wettbewerbli[X.]he [X.] ges[X.]hwä[X.]ht worden. Der gegenteilige, erst na[X.]h S[X.]hluß der mündli[X.]hen Verhandlung eingerei[X.]hte neue Vortrag der [X.]n sei als verspätet zurü[X.]k-zuweisen.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat weiter die Ansi[X.]ht vertreten, daß die "[X.]"-Produkte "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "Dr. Steffi [X.]" Na[X.]hahmungen der entspre[X.]henden Produkte der Klägerin seien. Es bestehe die Gefahr der Verwe[X.]hslung der Produkte, au[X.]h wenn die [X.] ihre Puppen als "[X.]" bezei[X.]hne. - 8 -
Die Klageansprü[X.]he seien, soweit sie zuzuerkennen seien, weder [X.] no[X.]h verjährt.
B. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungs-geri[X.]ht zum Na[X.]hteil der [X.]n ents[X.]hieden hat, und zur vollständigen Ab-weisung der Klage.
[X.] Die auf eigenes Re[X.]ht gestützten wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]he der Klägerin, die [X.] zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurtei-len sowie ihre S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht festzustellen, sind - entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts - unbegründet.
1. Na[X.]h Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.] I S. 1414) in [X.] getreten und zuglei[X.]h das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer [X.] getreten (§ 22 UWG). Diese Re[X.]htsänderung ist au[X.]h im Revisionsverfahren zu bea[X.]hten.
Die in die Zukunft geri[X.]hteten Unterlassungsansprü[X.]he der Klägerin, die auf Wiederholungsgefahr gestützt sind, können nur bestehen, wenn das bean-standete [X.]verhalten der [X.]n zur [X.] seiner Begehung sol[X.]he Unterlassungsansprü[X.]he begründet hat und diese Ansprü[X.]he au[X.]h auf der Grundlage der nunmehr geltenden Re[X.]htslage no[X.]h gegeben sind (vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, [X.], 622, 623 = [X.], 891 - [X.]; [X.]. v. 1.4.2004 - I ZR 317/01, [X.], 693, 694 = [X.], 899 - S[X.]höner Wetten, für [X.] bestimmt). Die Frage, ob der Klä-gerin S[X.]hadensersatzansprü[X.]he und - als Hilfsansprü[X.]he zur Dur[X.]hsetzung der - 9 - S[X.]hadensersatzansprü[X.]he - Auskunftsansprü[X.]he zustehen, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h dem zur [X.] der beanstandeten Handlung geltenden Re[X.]ht und somit hier na[X.]h § 1 UWG a.[X.]
2. Na[X.]h den zu § 1 UWG a.[X.] entwi[X.]kelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 UWG verankert sind, können Ansprü[X.]he aus sog. ergänzendem wettbewerbsre[X.]htli[X.]hem Leistungss[X.]hutz gegen die Verwertung eines fremden [X.] begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Na[X.]hahmun-gen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäus[X.]hung besteht und der Na[X.]hahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Her-kunftstäus[X.]hung unterlassen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, [X.], 941, 943 = [X.], 1498 - Metallbett, m.w.N.). Dieser ergän-zende wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Leistungss[X.]hutz gegen eine vermeidbare Her-kunftstäus[X.]hung hat ni[X.]ht nur zur Voraussetzung, daß das na[X.]hgeahmte [X.] wettbewerbli[X.]he Eigenart besitzt, sondern in aller Regel au[X.]h, daß es bei den maßgebli[X.]hen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Es genügt jedenfalls, daß das wettbewerbli[X.]h eigenartige Erzeugnis bei ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Teilen der angespro[X.]henen Verkehrskreise eine sol[X.]he Be-kanntheit errei[X.]ht hat, daß si[X.]h in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunfts-täus[X.]hung ergeben kann, wenn Na[X.]hahmungen vertrieben werden (vgl. [X.], [X.]. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, [X.], 275, 277 = [X.], 207 - Nop-penbahnen; [X.] [X.], 941, 943 - Metallbett). Die erforderli[X.]he wettbe-werbli[X.]he Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder be-stimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Ver-kehrskreise auf seine betriebli[X.]he Herkunft oder seine Besonderheiten hinzu-weisen (vgl. [X.], [X.]. v. 12.12.2002 - I ZR 221/00, [X.], 359, 360 = [X.], 496 - Pflegebett). Zwis[X.]hen dem Grad der wettbewerbli[X.]hen Eigen-art, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbli[X.]hen Umständen besteht eine We[X.]hselwirkung. Je größer die - 10 - wettbewerbli[X.]he Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto ge-ringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbe-werbswidrigkeit begründen (vgl. [X.] [X.], 941, 942 - Metallbett, m.w.N.).
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann das beanstandete Verhalten der [X.]n ni[X.]ht als wettbewerbswidrig beurteilt werden.
a) Die Klägerin begehrt na[X.]h ihrem Klagevorbringen wettbewerbsre[X.]htli-[X.]hen S[X.]hutz gegen vermeidbare Herkunftstäus[X.]hung ni[X.]ht für die "[X.]"-Pup-pen als sol[X.]he, sondern für ihre Ausstattungen "Sitz Trend [X.]", "[X.] Skipper", "Trend Frisuren [X.]", "Tierärztin [X.]" und "Ba[X.]k Spaß", d.h. für die unter diesen Bezei[X.]hnungen vertriebenen Zusammenstellungen von "[X.] mit dem Zubehör für die betreffenden Spielsituationen.
b) Für das Revisionsverfahren kann unterstellt werden, daß die von der Klägerin als na[X.]hgeahmt bezei[X.]hneten Ausstattungen die erforderli[X.]he wettbe-werbli[X.]he Eigenart und die für einen S[X.]hutz gegen vermeidbare Herkunftstäu-s[X.]hung notwendige gewisse Bekanntheit besitzen.
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, daß die genannten [X.] jeweils s[X.]hon von Hause aus die erforderli[X.]he wettbewerbli[X.]he Eigenart aufweisen und diese dur[X.]h hohe [X.] no[X.]h erhebli[X.]h gestei-gert worden sei. Es möge zwar sein, daß die Kleider der Puppen und das bei-gegebene Zubehör für si[X.]h genommen [X.] seien. Maßgeb-li[X.]h sei aber die Art und Weise, wie die Puppe selbst und die Zubehörteile ge-staltet seien. Eine S[X.]hwä[X.]hung der wettbewerbli[X.]hen Eigenart dur[X.]h das wett-bewerbli[X.]he Umfeld sei ni[X.]ht anzunehmen. Bei dieser Beurteilung sei das erst - 11 - na[X.]h S[X.]hluß der mündli[X.]hen Verhandlung eingerei[X.]hte Tatsa[X.]henvorbringen der [X.]n als verspätet ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
[X.]) Diese Beurteilung wird von der Revision mit Verfahrensrügen [X.]. Für die Annahme, daß die einzelnen von der Klägerin als na[X.]hgeahmt bezei[X.]hneten Ausstattungen s[X.]hon von Hause aus wettbewerbli[X.]he Eigenart besitzen, spri[X.]ht jedo[X.]h die individuelle Ausgestaltung ihrer Einzelelemente und ihrer Zusammenstellung. Zudem wird den einzelnen Ausstattungen die unstrei-tig sehr bekannte Puppe "[X.]" beigegeben. Dies deutet darauf hin, daß die angespro[X.]henen Verkehrskreise diese Produkte zumindest in einem für den S[X.]hutz gegen vermeidbare Herkunftstäus[X.]hung ausrei[X.]henden Umfang der Herstellerin dieser Puppe zuordnen. Die Frage, ob die Revisionsrügen gegen die Annahme einer wettbewerbli[X.]hen Eigenart dur[X.]hgreifen, kann aber letztli[X.]h offenbleiben, weil die Klageansprü[X.]he ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Beurteilung die-ser Frage ni[X.]ht begründet sind.
[X.]) Entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts sind die besonderen Merkmale, die den vers[X.]hiedenen "[X.]"-Produkten wettbewerbli[X.]he Eigenart geben können, bei den beanstandeten "[X.]"-Ausstattungen jedenfalls ni[X.]ht in einer Weise übernommen, daß eine no[X.]h relevante Herkunftstäus[X.]hung in Betra[X.]ht käme.
[X.]) Der Erörterung im einzelnen sind folgende, für alle Ausstattungen geltenden Erwägungen voranzustellen:
(1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat teilweise ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, daß si[X.]h die Klageanträge ni[X.]ht gegen die beanstandeten Ausstattungen in ihren jeweiligen Verpa[X.]kungen ri[X.]hten. Angegriffen sind na[X.]h dem Klagevorbringen als konkrete Verletzungsformen vielmehr die Zusammenstellungen von Puppen mit ihrem - 12 - Zubehör als Ausstattungen für die vers[X.]hiedenen Spielsituationen, so wie si[X.]h diese in ausgepa[X.]ktem Zustand darstellen und in den Katalogen der [X.]n abgebildet sind. Dem entspri[X.]ht die Fassung der Anträge, in denen die [X.]en Produkte der [X.]n fast dur[X.]hweg in den A[X.]ildungen ihrer Kata-loge wiedergegeben sind. Eine Ausnahme bildet ledigli[X.]h die Ausstattung "[X.] [X.]". In diesem Fall hat die Klägerin in ihren Klageantrag eine Ab-bildung der Puppe mit ihrem Zubehör in der Verpa[X.]kung, in der diese Ausstat-tung vertrieben wird, aufgenommen. Au[X.]h insoweit zeigt aber die für alle [X.]en Verletzungsformen gegebene Begründung, daß die Ausstattung un-abhängig von der Art und Weise der Verpa[X.]kung angegriffen wird.
(2) Bei der Prüfung, ob eine Herkunftstäus[X.]hung vorliegt, ist das Beru-fungsgeri[X.]ht zutreffend davon ausgegangen, daß si[X.]h die Beurteilung der Ähn-li[X.]hkeit der beiderseitigen Erzeugnisse auf ihre Gesamtwirkung beziehen muß (vgl. [X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, [X.], 629, 632 = [X.], 1058 - Blendsegel). Es hat jedo[X.]h re[X.]htsfehlerhaft ni[X.]ht hinrei[X.]hend bea[X.]htet, daß es für die Annahme einer wettbewerbsre[X.]htli[X.]h relevanten Herkunftstäu-s[X.]hung darauf ankommt, daß gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (vgl. [X.] 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; [X.], [X.]. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, [X.], 251, 253 = [X.], 153 - Messerkennzei[X.]hnung). Ähnli[X.]hkeiten in Merkmalen, denen der Verkehr keine herkunftshinweisende Bedeutung beimißt, genügen ni[X.]ht, ebensowenig Ähnli[X.]hkeiten, die - allein oder zusammen mit anderen - allenfalls Erinnerungen oder Assoziationen an das Produkt, für das wettbewerbsre[X.]htli[X.]her S[X.]hutz begehrt wird, wa[X.]hrufen [X.], aber ni[X.]ht hinrei[X.]hend geeignet sind, über die Herkunft aus einem be-stimmten Unternehmen zu täus[X.]hen (vgl. [X.], [X.]. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, [X.], 809, 812 = [X.], 982 - [X.]). - 13 - Zudem ist hier zu berü[X.]ksi[X.]htigen, daß die Idee, für eine typis[X.]he Spielsi-tuation Puppen mit dem entspre[X.]henden Zubehör herzustellen und zu vertrei-ben, im Interesse der Freiheit des [X.] grundsätzli[X.]h keinen S[X.]hutz genießen kann. Dies gilt au[X.]h dann, wenn die von der Klägerin vertriebenen Ausstattungen aufgrund ihrer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt ge-worden sein sollten und es s[X.]hon deshalb naheliegen sollte, entspre[X.]hende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzure[X.]hnen (vgl. dazu au[X.]h [X.] [X.], 359, 361 - Pflegebett). Dementspre[X.]hend kann eine wettbe-werbswidrige Herkunftstäus[X.]hung s[X.]hon aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht mit einer Ähnli[X.]hkeit in Merkmalen, die bei einer Ausstattung für eine bestimmte Spielsi-tuation geradezu selbstverständli[X.]h oder jedenfalls naheliegend sind (wie ins-besondere das Vorhandensein bestimmten Zubehörs) begründet werden. Als herkunftshinweisend kann in sol[X.]hen Fällen nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination der Merkmale angesehen werden.
(3) Die Klägerin ma[X.]ht - au[X.]h mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf eine Abgrenzungsver-einbarung der Parteien - ni[X.]ht geltend, daß bereits die Gestaltung der "[X.]"-Puppen als sol[X.]he zu einer Herkunftstäus[X.]hung führe. Die [X.] entspri[X.]ht im übrigen mit 29 [X.]m unstreitig einer bran[X.]henübli[X.]hen Norm.
[X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h der einzelnen angegriffenen Ausstattungen ist dana[X.]h folgendes auszuführen:
(1) "[X.] [X.]"

Die Klägerin beanstandet die mit dem Klageantrag zu [X.] 1. a) [X.] Ausstattung "[X.] [X.]" (na[X.]hstehend re[X.]hts) als Na[X.]hah-mung ihrer Ausstattung "Sitz Trend [X.]" (na[X.]hstehend links). - 14 -

[X.]a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat die wettbewerbli[X.]he Eigenart der Ausstat-tung "Sitz Trend [X.]" in der Kombination der modis[X.]h gekleideten Puppen mit aufblasbaren Sitzmöbeln aus einfarbigem Plastik gesehen. Die Puppen der Klägerin trügen ein Oberteil, das zu dem [X.] passe und teilweise ebenfalls aus Plastik bestehe. Die Ausstattung "[X.] [X.]" stimme mit der Ausstattung "Sitz Trend [X.]" im Gesamteindru[X.]k derart überein, daß eine Verwe[X.]hslungsgefahr bestehe. Au[X.]h bei der Bekleidung der Puppe "[X.]" finde si[X.]h das Plastikoberteil, das zum [X.] der in leu[X.]htenden Farben gehaltenen Sitzmöbel passe. Die Unters[X.]hiede bei der Ge-staltung der Puppen, der Sitzmöbel und des Zubehörs seien geringfügig und träten gegenüber den Übereinstimmungen zurü[X.]k. Es komme hinzu, daß die Puppe "[X.]" au[X.]h die typis[X.]he Überlänge der Puppen der Klägerin auf-weise.
[X.]b) Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]h-tigt, daß die Klägerin keinen wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz für den Gedanken beanspru[X.]hen kann, einer modis[X.]h gekleideten [X.] (in der als sol[X.]her ni[X.]ht angegriffenen Gestaltung der Puppe "[X.]") aufblasbare Sitzmöbel aus einfarbigem Plastik beizugeben. Sieht man - wie aus Re[X.]htsgründen gebo-- 15 - ten - von der Übereinstimmung der beiderseitigen Ausstattungen in [X.] ab, rei[X.]hen die gegebenen Übereinstimmungen in individuell gewählten Elementen, au[X.]h dann, wenn ihnen eine herkunftshinweisende Bedeutung bei-gemessen werden kann, ni[X.]ht hin, um eine Herkunftstäus[X.]hung zu begründen. Auf Übereinstimmungen in der Gestaltung der Puppen selbst kann - wie darge-legt - ni[X.]ht abgestellt werden. In der Bekleidung der Puppen der Klägerin und der "[X.]"-Puppen gibt es na[X.]h S[X.]hnitt, Farbgebung und Material kaum Gemeinsamkeiten. Selbst der Gedanke, bei dem [X.] der Pup-pen [X.] zu verwenden, ist bei den beiderseitigen Produkten sehr vers[X.]hieden verwirkli[X.]ht worden. Anders als die "[X.]"-Puppen tragen die "[X.]"-Puppen kein anliegendes s[X.]hulterfreies Oberteil, sondern lo[X.]ker über dunkelfarbige Pullis gehängte dur[X.]hsi[X.]htige Plastikwesten. Diese Unter-s[X.]hiede können - entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts - ni[X.]ht mit der Begründung als bedeutungslos angesehen werden, dem Verkehr sei bekannt, daß die Klägerin ihre Puppen mit den unters[X.]hiedli[X.]hsten Kleidungsstü[X.]ken versehe, da ergänzender wettbewerbsre[X.]htli[X.]her Leistungss[X.]hutz nur für [X.] Gestaltungen gewährt werden kann. Die Sitzmöbel weisen in Farbe und Form ebenfalls erhebli[X.]he Unters[X.]hiede auf. Am auffallendsten ist dabei, daß die Sitzmöbel bei der Ausstattung der Klägerin rosa, gelb und grün sind, bei der Ausstattung der [X.]n rot und blau.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts lehnt si[X.]h die [X.] im übrigen mit der Bezei[X.]hnung "[X.] [X.]" an das Produkt "Sitz Trend [X.]" au[X.]h ni[X.]ht in einer Weise an, die eine Herkunftstäus[X.]hung nen-nenswert unterstützen könnte. - 16 - (2) "[X.] [X.]"

Na[X.]h Ansi[X.]ht der Klägerin ist die mit dem Klageantrag zu [X.] 1. b) [X.]e Ausstattung "[X.] [X.]" (na[X.]hstehend re[X.]hts) eine Na[X.]h-ahmung der Ausstattung "[X.] Teen Skipper" (na[X.]hstehend links).

[X.]a) Die wettbewerbli[X.]he Eigenart der Ausstattung "[X.] Teen Skipper" hat das Berufungsgeri[X.]ht ganz wesentli[X.]h in dem Umstand gesehen, daß die Puppe in der Spielsituation einer Mutter von [X.] im [X.] auftrete. Diese Eigenart habe die [X.] übernommen. Die Übereinstim-mungen gingen weiter bis ins Detail. Bei beiden Puppen befänden si[X.]h zwei Kinder in einem Tragekorb, die beiden anderen in einem Tragegestell am Kör-per der Mutter. Zudem stimmten der Wi[X.]keltis[X.]h aus rosafarbener Pappe sowie die Größe und Anordnung der Babyausstattung (bestehend aus zwei Fläs[X.]h-[X.]hen und zwei Rasseln) überein. Die Kleidung der Puppe "Teen Skipper" zei[X.]hne si[X.]h dur[X.]h einen buntgestreiften Pullover und eine karierte Hose aus. - 17 -
[X.]b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h bei der Beurteilung dieses [X.] ni[X.]ht bea[X.]htet, daß der ergänzende wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Leistungs-s[X.]hutz grundsätzli[X.]h ni[X.]ht dazu dienen darf, Grundgedanken für die Gestaltung von Produkten gegen die Übernahme dur[X.]h Wettbewerber zu s[X.]hützen. Der Gedanke, einer [X.], die na[X.]h ihrer Bezei[X.]hnung für die Spielsituation "[X.]" bestimmt ist, vier [X.] und naheliegendes Zubehör (wie Tragetas[X.]he, Tragegestell und Fläs[X.]h[X.]hen) beizugeben, kann als [X.] eine wettbewerbli[X.]he Eigenart ni[X.]ht begründen. Die Ausgestaltung der bei-derseitigen Ausstattungen im einzelnen ist sehr unters[X.]hiedli[X.]h. Das gilt ni[X.]ht nur für das Zubehör, das nur der Art na[X.]h glei[X.]h ist. Au[X.]h die Frisur und die Bekleidung der Puppen wei[X.]hen augenfällig voneinander ab. Zudem hat das Berufungsgeri[X.]ht teilweise zu Unre[X.]ht auf Übereinstimmungen in Einzelheiten abgestellt, die außerhalb der mit dem Antrag angegriffenen konkreten Verlet-zungsform liegen (z.B. auf das Vorhandensein eines rosafarbenen Wi[X.]kelti-s[X.]hes sowie die Anordnung der Puppen). Eine unübersehbare Annäherung an die Puppe der Klägerin liegt ledigli[X.]h darin, daß die Puppe "[X.]" eben-falls einen mehrfarbigen quergestreiften Pullover, wenn au[X.]h in anderen Farben und Streifenbreiten, trägt. Diese Ähnli[X.]hkeit genügt jedo[X.]h für die Annahme einer Herkunftstäus[X.]hung ni[X.]ht, zumal ni[X.]ht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß einem sol[X.]hen Merkmal herkunftshinweisende Bedeutung zukommt.
(3) "[X.] [X.]"

Na[X.]h Ansi[X.]ht der Klägerin wird mit dieser - mit Klageantrag zu [X.] 1. [X.]) angegriffenen - Ausstattung (na[X.]hstehend re[X.]hts) die Ausstattung "Trend Frisu-ren [X.]" (na[X.]hstehend links) wettbewerbswidrig na[X.]hgeahmt. - 18 -

[X.]a) Die wettbewerbli[X.]he Eigenart der Ausstattung "Trend Frisuren [X.]" hat das Berufungsgeri[X.]ht darin gesehen, daß die [X.] - gemessen an den Körperproportionen - überlanges H[X.]r habe, in das s[X.]heinbar Bu[X.]hsta-ben eingeflo[X.]hten seien, sowie ein kurzes, enges und buntgestreiftes Minikleid trage, dessen Stoff mit glänzenden Fäden dur[X.]hsetzt sei.

Die Puppe "[X.] [X.]" sei verwe[X.]hslungsfähig gestaltet. Sie habe ni[X.]ht nur die unverhältnismäßig langen H[X.]re, sondern sei au[X.]h mit ei-nem Minikleid angezogen, das auffällig ähnli[X.]h gemustert sei. Die geringfügigen Abwei[X.]hungen änderten am übereinstimmenden Gesamteindru[X.]k ni[X.]hts. Sol-[X.]he Unters[X.]hiede bestünden etwa in der unters[X.]hiedli[X.]hen Grundfarbe der Be-kleidung (lila bzw. gelb), im abwei[X.]henden S[X.]hnitt des [X.] und darin, daß die Puppe "[X.] [X.]" statt der Bu[X.]hstaben ein in das H[X.]r ein-geflo[X.]htenes farbiges Band aufweise.
[X.]b) Diese Beurteilung ist re[X.]htsfehlerhaft, weil sie wiederum ni[X.]ht ent-s[X.]heidend auf die Übereinstimmungen der beiderseitigen Produkte in den her-kunftshinweisenden Merkmalen abstellt. Das als Gestaltungsmerkmal der [X.] - ziehpuppe "Trend Frisuren [X.]" besonders auffällige überlange H[X.]r kann ni[X.]ht als herkunftshinweisend berü[X.]ksi[X.]htigt werden, weil es als gemeinfreies, für eine Spielsituation der vorliegenden Art naheliegendes Motiv ni[X.]ht für einen einzigen Wettbewerber dur[X.]h Zuerkennung wettbewerbsre[X.]htli[X.]her Ansprü[X.]he monopolisiert werden darf. Das Berufungsgeri[X.]ht hat weiterhin für die Annahme einer Herkunftstäus[X.]hung die Ähnli[X.]hkeit (au[X.]h nur) eines der Kleider der [X.] "[X.] [X.]" mit dem Kleid der [X.] "Trend Frisuren [X.]" genügen lassen, ohne zu prüfen, ob einem sol[X.]hen Gestaltungsmerk-mal aus der Si[X.]ht der angespro[X.]henen Verkehrskreise bei einer [X.] überhaupt eine hinrei[X.]hende herkunftshinweisende Bedeutung zukommt. Dies ist au[X.]h ni[X.]ht selbstverständli[X.]h, weil eine Herkunftstäus[X.]hung nur bei einer gewissen, mit [X.] verbundenen Bekanntheit der übernom-menen Merkmale in Betra[X.]ht kommt. Aber au[X.]h dann, wenn die Bekleidung der "Trend Frisuren [X.]" als herkunftshinweisend angesehen wird, sind die [X.] der beiderseitigen Ausstattungen, soweit sie [X.] sein könnten, so vers[X.]hieden, daß entgegen der Ansi[X.]ht des Beru-fungsgeri[X.]hts eine Herkunftstäus[X.]hung auss[X.]heidet. Auffällig ist vor allem der Unters[X.]hied in der H[X.]rfarbe und H[X.]rgestaltung: Während "Trend Frisuren [X.]" von ihrem blonden H[X.]r bis zu den Obers[X.]henkeln wie von einem Um-hängemantel umgeben ist, hat "[X.] [X.]" silbergraues, bis zum Boden rei[X.]hendes H[X.]r, das an einer Seite offen herabfällt, an der anderen Sei-te zu zwei Zöpfen geflo[X.]hten ist.
(4) "Dr. Steffi [X.]"

Mit ihrem Klageantrag zu [X.] 1. e) beanstandet die Klägerin die Ausstat-tung "Dr. Steffi [X.]" (na[X.]hstehend re[X.]hts) als Na[X.]hahmung der "Tierärztin [X.]" (na[X.]hstehend links). - 20 -

[X.]a) Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts wird die wettbewerbli[X.]he Ei-genart der "Tierärztin [X.]" maßgebli[X.]h dur[X.]h die Bekleidung der "[X.]"-Puppe mit einem kurzen weißen Kittel und einer rosafarbenen Hose begründet sowie dadur[X.]h, daß sie als Tierärztin einen Hund und eine Katze behandelt. Beigegeben seien ein Behandlungskoffer, ein Korb für die Tiere sowie Futter-näpfe.
Die Ausstattung "Dr. Steffi [X.]" übernehme ni[X.]ht nur den Farbton Ro-sa bei der Bekleidung, sondern gerade au[X.]h Hund und Katze als behandelte Tiere und gebe ebenfalls einen Behandlungskoffer bei.

[X.]b) Au[X.]h bei dieser Beurteilung wird übergangen, daß der [X.], einer Puppe für die Spielsituation "Tierarzt" einen Hund und eine Katze beizufügen, gemeinfrei ist. In allen sonstigen Einzelheiten, die herkunfts-hinweisend wirken könnten, sind die beiderseitigen Ausstattungen sehr unter-s[X.]hiedli[X.]h gestaltet. Dies gilt ebenso für die Bekleidung der Puppe ([X.] na[X.]h Art, S[X.]hnitt und Farbe) wie für die Gestaltung der Tiere und des Arzt-koffers, der si[X.]h als einziges [X.] wenigstens seiner Art na[X.]h in der Ausstattung der [X.]n wiederfindet. Der Umstand, daß die Verwendung - 21 - eines rosa Farbtons für den Kittel von "Dr. Steffi [X.]" geeignet sein kann, Assoziationen an die Farbe der Hose von "Tierärztin [X.]" wa[X.]hzurufen, ge-nügt als Grundlage für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäu-s[X.]hung ni[X.]ht.
(5) "[X.] [X.]"

Mit dem Klageantrag zu [X.] 1. f) wird die Ausstattung "[X.] [X.]" (na[X.]hstehend re[X.]hts) als Na[X.]hahmung der Ausstattung "Ba[X.]k Spaß [X.]" (na[X.]hstehend links) angegriffen.

[X.]a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat die wettbewerbli[X.]he Eigenart der "Ba[X.]k Spaß [X.]" in der Kombination folgender Merkmale gesehen: Im re[X.]hten Teil der Verpa[X.]kung sei die [X.], die ein rosafarbenes T-Shirt, einen jeans-farbenen Miniro[X.]k und darüber eine S[X.]hürze mit aufgedru[X.]kter Kaffeekanne - 22 - trage. Links neben der Puppe befinde si[X.]h ein kleiner weißer Tis[X.]h, auf dem ein Kü[X.]henmixer nebst Mixs[X.]hüssel stehe. Daneben würden S[X.]höpflöffel, Pfan-nenwender, H[X.]rbürste und rosafarbene herzförmige Ausste[X.]hformen als [X.] mitgegeben.
Na[X.]h dem maßgebli[X.]hen Gesamteindru[X.]k bestehe zwis[X.]hen der [X.] "[X.] [X.]" und der Ausstattung "Ba[X.]k Spaß [X.]" eine hohe Ähnli[X.]hkeit. S[X.]hon die glei[X.]hförmige Anordnung innerhalb der Verpak-kung, nämli[X.]h die Position der Puppe re[X.]hts, des Tis[X.]hes mit Aufsatz bzw. der Spüle links unten und der Kü[X.]henzubehörteile darüber, lasse den Verbrau[X.]her, der das Produkt der Klägerin zwar kenne, aber ni[X.]ht aktuell vor Augen habe, angesi[X.]hts der angegriffenen Ausstattung annehmen, es handele si[X.]h um "Ba[X.]k Spaß [X.]". Dieser Eindru[X.]k werde dur[X.]h die Parallelen bei der Klei-dung, nämli[X.]h dem rosafarbenen Trikot und der S[X.]hürze in ihrer typis[X.]hen Far-be, bei der Farbe des Kü[X.]hentis[X.]hs bzw. der Spüle, bei den hängenden Beste[X.]ken, dem Kü[X.]henmixer und den - wenn au[X.]h geringfügig abwei[X.]hen-den - Ausste[X.]hformen no[X.]h verstärkt.
[X.]b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat bei seiner Annahme einer wettbewerbs-widrigen Herkunftstäus[X.]hung zunä[X.]hst ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, daß si[X.]h der Klage-antrag - wie bereits dargelegt - na[X.]h seiner Begründung ni[X.]ht gegen das Pro-dukt "[X.] [X.]" wendet, so wie dieses in der Verpa[X.]kung vertrie-ben wird, sondern gegen diese Ausstattung als Zusammenstellung der Anzieh-puppe "[X.]" mit bestimmtem Zubehör. Es hat weiter ni[X.]ht bea[X.]htet, daß gemeinfreie Elemente s[X.]hon aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zur Begründung des Vorliegens einer wettbewerbli[X.]hen Eigenart herangezogen werden dürfen. Ebenso wie jeder Wettbewerber eine Ausstattung für die Spielsituation "Bak-ken" vertreiben darf, ist es niemand verwehrt, für eine [X.] eine S[X.]hür-ze vorzusehen und als Zubehör die typis[X.]hen Kü[X.]hengeräte und einen weißen - 23 - Tis[X.]h oder eine Spüle in passender Größe beizugeben. Zudem stimmt das [X.] bei den beiderseitigen Ausstattungen na[X.]h Zahl und Art nur in geringem Umfang überein. Au[X.]h bei der Gestaltung des Zubehörs gibt es ganz erhebli[X.]he und augenfällige Unters[X.]hiede. Der Umstand, daß die Verwendung der gängi-gen [X.] bei der Ausstattung "[X.]" Assoziationen an das Produkt "Ba[X.]k Spaß [X.]" we[X.]ken kann, genügt für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäus[X.]hung ni[X.]ht.
[X.][X.]) Bei der gegebenen Sa[X.]hlage kommt es ni[X.]ht mehr darauf an, ob die [X.] alle zur Vermeidung von Herkunftstäus[X.]hungen zumutbaren Maß-nahmen getroffen hat (vgl. dazu au[X.]h [X.], [X.]. [X.], [X.], 443, 445 = [X.], 534 - [X.]; [X.]. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, [X.], 820, 823 = [X.], 1054 - Bremszangen). Das Berufungsgeri[X.]ht hat insoweit ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, daß die [X.] für ihre Ausstattungen, mit Ausnahme der Ausstattung "[X.]", Produktbe-zei[X.]hnungen gewählt hat, die si[X.]h von den Bezei[X.]hnungen für die "[X.]"-Ausstattungen klar unters[X.]heiden. Ebenso ist in diesem Zusammenhang von Gewi[X.]ht, daß die Ausstattungen der [X.]n in der vor allem maßgebli[X.]hen Verkaufssituation dem Verbrau[X.]her in einer besonderen Verpa[X.]kung vorliegen und mit der Marke der [X.]n versehen sind. Sollte glei[X.]hwohl eine restli[X.]he Gefahr einer Herkunftstäus[X.]hung verbleiben, wäre dies hinzunehmen, weil un-ter den gegebenen Umständen andernfalls wettbewerbsre[X.]htli[X.]her S[X.]hutz au[X.]h für gemeinfreie Elemente gewährt würde (vgl. [X.] [X.], 359, 361 - Pflegebett, m.w.N.).
[X.]) Die Klägerin kann ihre Klage im übrigen au[X.]h ni[X.]ht auf die Behaup-tung stützen, die [X.] habe si[X.]h mit den angegriffenen Ausstattungen sy-stematis[X.]h jeweils an neue "[X.]"-Produkte angehängt. Für die mit den [X.] allein angegriffene Verwendung konkret bezei[X.]hneter [X.] 24 - gen, mit denen die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäus[X.]hung verbunden sein soll, kommt es auf dieses Vorbringen ohnehin ni[X.]ht an. Im übrigen steht das Aufgreifen von Ideen für neue Produkte bei Fehlen eines Sonderre[X.]hts-s[X.]hutzes grundsätzli[X.]h jedermann frei, au[X.]h wenn ein anderer dur[X.]h besondere Anstrengungen (insbesondere dur[X.]h Werbemaßnahmen) den Boden für eine lei[X.]htere Vermarktung entspre[X.]hender Produkte bereitet hat.
4. Da die Klageansprü[X.]he der Klägerin dana[X.]h ohnehin unbegründet sind, kann offenbleiben, ob das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat, daß die Klägerin aufgrund Vertrages mit der [X.]

in [X.] allein zum Vertrieb der in [X.] hergestellten "[X.]"-Puppen bere[X.]htigt und dementspre[X.]hend für wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he wegen vermeidbarer Herkunftstäus[X.]hung aus § 1 UWG a.[X.] aktivlegitimiert sei (vgl. zu dieser Frage [X.] 138, 349, 353 - [X.]; [X.], [X.]. v. 18.10.1990 - I ZR 283/88, [X.], 223, 224 f. - Finnis[X.]her S[X.]hmu[X.]k; [X.] [X.], 941, 943 - [X.], m.w.N.).
I[X.] Die von der Klägerin in Prozeßstands[X.]haft für die [X.] erhobe- nen Klageansprü[X.]he sind ebenfalls unbegründet.
1. Die Klägerin ist allerdings dur[X.]h die [X.] zur Geltendma[X.]hung ihrer Ansprü[X.]he wirksam ermä[X.]htigt worden. a) Diese Frage ist als Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfah-rens von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.] 125, 196, 200 f.; 149, 165, 167). Die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstands[X.]haft beurteilt si[X.]h in einem Fall mit Auslandsberührung wie dem vorliegenden Fall grundsätzli[X.]h na[X.]h deut-s[X.]hem Prozeßre[X.]ht als der lex fori (vgl. [X.] 125, 196, 199). Na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.]ht ri[X.]htet si[X.]h hier grundsätzli[X.]h au[X.]h die Frage der Wirksamkeit der Pro-- 25 - zeßführungsermä[X.]htigung (vgl. [X.] 125, 196, 199 m.w.N.). Für die Beurtei-lung der Frage, ob die Ermä[X.]htigung von einer dazu vertretungsbere[X.]htigten Person erteilt wurde, ist hier dagegen das Gesells[X.]haftsstatut maßgebli[X.]h.
b) Die Klägerin hat ihre Ermä[X.]htigung, die Ansprü[X.]he der [X.] im vorliegenden Re[X.]htsstreit im eigenen Namen geltend zu ma[X.]hen, dur[X.]h Vorla-ge einer Erklärung dieser Gesells[X.]haft na[X.]hgewiesen.
2. Die auf das Re[X.]ht der [X.] gestützten Ansprü[X.]he der Klägerin sind jedo[X.]h aus denselben Gründen wie ihre aus eigenem Re[X.]ht hergeleiteten Ansprü[X.]he unbegründet, da es - wie dargelegt - an einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäus[X.]hung fehlt.
C. Auf die Re[X.]htsmittel der [X.]n war dana[X.]h das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu ihrem Na[X.]hteil erkannt hat, und das landgeri[X.]htli[X.]he [X.]eil im glei[X.]hen Umfang abzuändern. Die Klage war insgesamt abzuweisen. - 26 - Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

Büs[X.]her S[X.]haffert

Meta

I ZR 326/01

28.10.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. I ZR 326/01 (REWIS RS 2004, 976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 976

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