Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. VI ZR 293/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 514

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 293/10

vom

13. Dezember
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
13.
Dezember 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll, Pauge und [X.] und die Richterin von
Pentz
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender [X.] angenommen, dass das Handeln der Beklagten wegen bewusster Ausnut-zung einer seelischen Notlage sittenwidrig war. Es hat darüber hinaus [X.], dass die für die Behandlung in Rechnung gestellten Kosten so offensicht-lich außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die eine anerkannte Heilmaßnah-me durch einen niedergelassenen Therapeuten verursacht hätte, dass es der Beklagten jedenfalls auch um ungerechtfertigte finanzielle Vorteile ging. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte vorsätzlich eine unerlaubte Handlung begangen und dies auch mit dem Wissen und Wollen, sich damit offensichtlich nicht mehr gerechtfertigte finanzielle Vorteile zu verschaffen. Der Sache nach hat das Berufungsgericht damit die Voraussetzungen des §
826 BGB festge-

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stellt. Darauf, ob die Voraussetzungen des §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. den §§
1, 5 [X.] vorliegen, kommt es mithin nicht an.
Streitwert:
bis 23.000

Galke
Zoll
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.06.2010 -
50 C 17/10 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 21.10.2010 -
1 [X.]/10 -

2

Meta

VI ZR 293/10

13.12.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. VI ZR 293/10 (REWIS RS 2011, 514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 514

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