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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 293/10
vom
13. Dezember
2011
in dem Rechtsstreit
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
13.
Dezember 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll, Pauge und [X.] und die Richterin von
Pentz
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender [X.] angenommen, dass das Handeln der Beklagten wegen bewusster Ausnut-zung einer seelischen Notlage sittenwidrig war. Es hat darüber hinaus [X.], dass die für die Behandlung in Rechnung gestellten Kosten so offensicht-lich außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die eine anerkannte Heilmaßnah-me durch einen niedergelassenen Therapeuten verursacht hätte, dass es der Beklagten jedenfalls auch um ungerechtfertigte finanzielle Vorteile ging. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte vorsätzlich eine unerlaubte Handlung begangen und dies auch mit dem Wissen und Wollen, sich damit offensichtlich nicht mehr gerechtfertigte finanzielle Vorteile zu verschaffen. Der Sache nach hat das Berufungsgericht damit die Voraussetzungen des §
826 BGB festge-
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stellt. Darauf, ob die Voraussetzungen des §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. den §§
1, 5 [X.] vorliegen, kommt es mithin nicht an.
Streitwert:
bis 23.000
Galke
Zoll
Pauge
[X.]
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.06.2010 -
50 C 17/10 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 21.10.2010 -
1 [X.]/10 -
2
Meta
13.12.2011
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. VI ZR 293/10 (REWIS RS 2011, 514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 514
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 312/02 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 485/21 (Bundesgerichtshof)
(Grundsätze der Vorteilsausgleichung: Einschränkung eines begründeten Schadensersatzanspruchs ohne Herausgabeanspruch)
VI ZR 284/09 (Bundesgerichtshof)
I ZR 214/00 (Bundesgerichtshof)
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