Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. I ZR 214/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3068

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:15. Mai 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja Alt Luxem-burgUWG § 1Die wettbewerbsrechtliche Haftung für den Vertrieb wettbewerbswidrig [X.], für den Endabnehmer bestimmter Produkte beginnt bereits mit de-ren Auslieferung an den [X.], Urteil vom 15. Mai 2003 - [X.]/00 - [X.] Köln- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Mai 2003 durch [X.] Dr. [X.] unddie Richter [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. August 2000 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin befaßt sich schwerpunktmäßig mit der Herstellung und [X.] von Porzellan- und Keramikerzeugnissen. Zu ihrer Produktpalette ge-hört auch ein Kaffee- und Tafelservice, das jetzt unter der Bezeichnung "[X.]" angeboten wird. Das Dekor dieses Geschirrs, welches seit 1975 inunveränderter Aufmachung verwendet wird, beruht auf einem aus dem [X.] stammenden [X.] 4 -Die [X.] (im folgenden: [X.]) bot in der [X.] 1998 erschienenen Ausgabe ihres "[X.]" unter [X.]" Kaffee- und [X.] an, die auch in den [X.] der [X.] (im folgenden: T.-GmbH) erhältlich waren.Herstellerin des von den vorbezeichneten Unternehmen der [X.] [X.] 1998 angebotenen Geschirrs "Alt Lüneburg" war die [X.]. Die [X.] und Auslieferung der Produkte seitens der [X.]n erfolgte im Auftragder T.-GmbH.Die Klägerin sieht in der Produktion der Kaffee- und [X.] "[X.]" eine nach § 1 UWG unzulässige unlautere Nachahmung ihres Ser-vice "Alt Luxemburg". Sie hat die oben benannten Unternehmen der [X.] sowie die [X.] Aktiengesellschaft erfolgreich auf [X.] oder Inverkehrbringens des Geschirrs "Alt Lüneburg" und [X.] in Anspruch genommen. Ferner wurde die Verpflichtung derin jenem Verfahren [X.]n zum Schadensersatz festgestellt ([X.] = [X.] - 6 U 42/99).Im vorliegenden Rechtsstreit geht die Klägerin gegen die [X.] [X.] des von der [X.] und der T.-GmbH angebotenen und vertriebe-nen Geschirrs "Alt Lüneburg" vor. Sie hat die [X.] ursprünglich auf Unter-lassung des [X.], Inverkehrbringens oder Vertriebs dieses Kaffee- [X.] sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruchgenommen. Ferner hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzver-pflichtung der [X.]n begehrt.Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat sich [X.] strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, unter der Bezeichnung "Alt- 5 -Lüneburg" ein Kaffeeservice und/oder Tafelservice in der Aufmachung des[X.]en Dekors in den Verkehr zu bringen oder zu vertreiben.Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des [X.] in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.Dem Klagebegehren auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowieFeststellung der [X.] hat das [X.] stattgegeben.In der Berufungsinstanz hat die Klägerin sowohl den [X.] als auch ihr Begehren auf Feststellung der Scha-densersatzverpflichtung der [X.]n zeitlich auf den Zeitraum ab 1. [X.] beschränkt.Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht das erstin-stanzliche Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen [X.] abgeändert, daß die [X.] Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-gen hat, in welchem Umfang sie seit dem 1. August 1998 unter der [X.]" ein Kaffeeservice und/oder Tafelservice in den Verkehrgebracht oder vertrieben hat. Die Feststellung der [X.] das Berufungsgericht dementsprechend auf seit dem 1. August 1998 vonder [X.]n begangene Verletzungshandlungen begrenzt.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verfolgtdie Klägerin ihr Begehren auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowieFeststellung der [X.] weiter, soweit [X.] dem nicht entsprochen [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der [X.] und in den Verkehr gebrachten Kaffee- und [X.] des Dekors"Alt Lüneburg" stellten sich unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieb-lichen Herkunftstäuschung i.S. von § 1 UWG als wettbewerbswidrige Nachah-mungen des Porzellans "Alt Luxemburg" der Klägerin dar. Die Klägerin könnedaher von der [X.]n dem Grunde nach Auskunft und [X.] die Feststellung verlangen, daß die [X.] zum Ersatz des Schadensverpflichtet sei, der ihr aus dem Inverkehrbringen oder dem Vertrieb des [X.]" entstanden sei oder noch entstehen werde.Die der Klägerin zustehenden Ansprüche seien allerdings erst ab [X.] August 1998 begründet, da für den Beginn der Haftung der [X.]n derZeitpunkt der ersten bekannten Verletzungshandlung maßgeblich sei. [X.] sei dieser Zeitpunkt auf die Aufnahme des Geschirrs "Alt Lüneburg" indas im August 1998 erschienene "[X.]" zu datieren, mit demdas Angebot und der Vertrieb des angegriffenen Porzellans bundesweit begon-nen worden sei.I[X.] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die demGrunde nach gerechtfertigten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungsle-gung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung erst ab 1. August 1998zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat - für die revisionsrechtliche Beurteilung [X.] - angenommen, daß der Klägerin aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB dem- 7 -Grunde nach Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegendie [X.] zustehen, da die [X.] sich durch das Inverkehrbringen oderden Vertrieb des Geschirrs "Alt Lüneburg" in der [X.] angegrif-fenen Gestaltung gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hat(vgl. [X.], Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, [X.], 307, 308 [X.]). Derrevisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt das Berufungsurteil nur, soweit darinabweichend vom Antrag der Klägerin, die Schadensersatzfeststellung, [X.] und Rechnungslegung ab dem 1. August 1997 begehrt hat, aufden Zeitpunkt des 1. August 1998 abgestellt und das weiterreichende [X.] worden ist.Das Berufungsgericht ist dabei von dem von der Revision nicht in Fragegestellten Grundsatz der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonachein Schadensersatzanspruch, der - wie hier - aus dem (schuldhaften) [X.] sonstigem Inverkehrbringen eines wettbewerbswidrig nachgeahmten Pro-dukts hergeleitet wird, grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt des [X.] behaupteten Verletzungshandlungen begründet sein kann. Nach dieserRechtsprechung bedürfen die der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchsdienenden Hilfsanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung der zeitli-chen Beschränkung auf den Zeitpunkt, für den eine Verletzungshandlung erst-malig schlüssig vorgetragen ist. Ob und wann eine solche begangen worden ist,hat - als anspruchsbegründende Tatsache - der Gläubiger im Prozeß schlüssigvorzutragen (vgl. [X.] [X.], 307, 308 [X.]; [X.], Urt. v. 21.3.1991- I ZR 158/89, [X.], 523, 525 = [X.], 575 - [X.]. v. [X.] - I ZR 114/84, [X.], 50, 54 - [X.]/[X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des [X.], wonach die erste Verletzungshandlung der [X.]n auf den- 8 -1. August 1998 zu datieren sei, weil die Aufnahme des Geschirrs "Alt Lüneburg"in das [X.], mit der der bundesweite Vertrieb des angegriffenenPorzellans begonnen habe, im August 1998 erfolgt sei. Die von der Klägerinerstrebte Vorverlagerung der ersten bekannten Verletzungshandlung der [X.] auf den 1. August 1997 hat das Berufungsgericht für unbegründet er-achtet, da sich der Zeitpunkt, ab dem die [X.] mit der Auslieferung des [X.]" an die [X.] und die T.-GmbH begonnen habe, mangelskonkreter Anhaltspunkte nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit bestimmenlasse. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben [X.]) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es für den Beginn derHaftung der [X.]n darauf ankommt, wann diese das Geschirr "Alt Lüne-burg" in den Verkehr gebracht bzw. mit dem Vertrieb begonnen hat. Nach demeigenen Vorbringen der [X.]n ist dies bereits vor dem 1. August 1998 inerheblichem Umfang geschehen. Das hätte das Berufungsgericht - wie die Re-vision mit Recht rügt - berücksichtigen müssen. Der Ansicht der Revisionserwi-derung, eine wettbewerbsrechtliche Haftung wegen Vertriebs wettbewerblicheigenartiger Produkte komme erst in Betracht, wenn die Ware an die Endab-nehmer abgesetzt werde, da erst diese einer Herkunftstäuschung erlägen, [X.] beigetreten werden. Das wettbewerbswidrige Verhalten der [X.]nliegt darin, daß diese mit dem Vertrieb der beanstandeten Erzeugnisse vonwettbewerblicher Eigenart die Gefahr der Täuschung über deren Herkunft [X.]. Ob der Zwischenhändler dieser Täuschung erliegt, ist dabei ohne Be-lang.Die [X.] hat in ihrer Berufungsbegründung vom 8. März 2000 vor-getragen, sie mache sich den gesamten Sachvortrag der [X.]n (Unterneh-- 9 -men der [X.]) des unter dem Aktenzeichen 6 U 42/99 bei dem [X.] geführten Rechtsstreits zu eigen. Dies gelte [X.] deren Berufungsbegründung vom 7. Juni 1999, die sie ihrer Berufungsbe-gründung als Anlage beifüge. Aus der von der [X.]n in Bezug genomme-nen Berufungsbegründung ergibt sich, daß die Unternehmen der [X.]bereits vor dem 1. August 1998 mit dem Vertrieb des Geschirrs "Alt Lüneburg"begonnen hatten, nämlich während einer ab dem 29. Juli 1998 stattfindendensogenannten Pilotphase. Ab diesem Zeitpunkt hat die [X.] im Versandhandel5.365 [X.] (20-teilig), 1.940 Kaffeeservice (21-teilig) sowie 5.170[X.] der streitbefangenen Art abgesetzt. Darüber hinaus sind [X.] dem 29. Juli 1998 in den [X.]-Pilot-Filialen 293 [X.] (20-teilig),93 [X.] (21-teilig) und 239 [X.] verkauft worden.Da der Vertrieb des in Rede stehenden Geschirrs durch die [X.]-Unternehmen nach dem eigenen Vorbringen der [X.]n bereits vor [X.] August 1998 begonnen hatte, mußte die Auslieferung seitens der [X.]nan [X.] ebenfalls vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben. Denn [X.] hat das eine Verkaufsaktion durchführende Unternehmen die [X.] bundesweiten Angebot zu einem großen Teil bereits auf Lager, bevor [X.] beginnt.b) Ferner hätte das Berufungsgericht beachten müssen, daß es der Klä-gerin mangels Einblicks in die Vertrags- und Lieferbeziehungen der [X.]nzu den Unternehmen der [X.] nicht möglich ist, den genauen Zeitpunktzu benennen, zu dem die [X.] mit der Auslieferung der beanstandeten [X.] an [X.] begonnen hatte. Da aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklag-ten und erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden muß, daß sie das [X.] stehende Geschirr bereits in einem erheblichen Zeitraum vor dem- 10 -1. August 1998 in großem Umfang an [X.] geliefert hatte, ist es naheliegend,der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche schon vor dem vom Berufungs-gericht angenommenen Zeitpunkt zuzubilligen. Den genauen Zeitpunkt wird [X.] nach erneuter Würdigung aller Umstände des Streitfalls fest-zustellen haben. Dabei weist der Senat darauf hin, daß der vorliegende Fall [X.] auf die konkret behauptete Zuwiderhandlung zu einem früheren [X.] vom Berufungsgericht angenommen, dem Senat keinen Anlaß gibt, seineRechtsprechung zur Reichweite des Auskunftsanspruchs auf einen dem festge-stellten Verletzungszeitpunkt vorgelagerten Zeitraum (vgl. dazu [X.][X.], 307, 308 [X.]; [X.]Z 117, 264, 278 f. - [X.]; [X.], Wett-bewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 38 Rdn. 7, m.w.[X.] zu [X.] 11 -II[X.] Danach war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzu-heben, soweit das Berufungsgericht zu deren Nachteil erkannt hat. Im [X.] Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen.[X.] v. Ungern-Sternberg [X.] [X.] Büscher

Meta

I ZR 214/00

15.05.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. I ZR 214/00 (REWIS RS 2003, 3068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3068

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6 U 42/99

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