Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2008, Az. V ZR 52/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3564

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. Juni 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 197, 463 Satz 2 Die Vermögensnachteile, die ein Käufer infolge einer arglistigen Täuschung erleidet, bilden unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs; für sie können deshalb keine unterschiedlichen Verjährungsfristen gelten. [X.], [X.]. v. 6. Juni 2008 - [X.] - [X.] LG Chemnitz - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 22. April 2005 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand:Mit notariellem Vertrag vom 15. Mai 1992 veräußerten die Beklagten ein Gewerbegrundstück zum Preis von 11 Mio. DM. Später wurden sie wegen arg-listigen Verschweigens eines Mangels zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks verurteilt. 1 Nunmehr beansprucht die Klägerin aus abgetretenem Recht der Käuferin Ersatz der Kosten der Vertragsdurchführung und der Kaufpreisfinanzierung. 2 - 3 - Das [X.] hat den [X.] dem Grunde nach für gerecht-fertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ersatz der Finanzierungskosten gerichtet ist. 3 Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren diesbezüglichen Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne zwar die Kosten der [X.] nach § 463 Satz 2 [X.] a.F. ersetzt verlangen. Anders ver-halte es sich dagegen mit den Kosten der Kaufpreisfinanzierung. Da es sich dabei um Zinsen, also um wiederkehrende Leistungen handele, seien die hier-auf gerichteten Ansprüche innerhalb der Frist des § 197 [X.] a.F. und damit Ende 2002 verjährt. 5 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet die Vorschrift des § 197 [X.] a.F. vorliegend keine Anwendung. Aus § 463 Satz 2 [X.] a.F. folgt ein einheitlicher, auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteter [X.]. Die verschiedenen Vermögensnachteile, die der Käufer infolge des arg-listigen Verschweigens eines Mangels erleidet (hier u.a. Notargebühren, [X.] - 4 - lerprovision, Finanzierungskosten), sind unselbständige Faktoren dieses [X.]s; sie begründen - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - [X.] selbständigen Einzelansprüche (vgl. [X.] 36, 316, 321; [X.], [X.]. v. 22. November 1990, [X.], NJW-RR 1991, 1279; [X.]. v. 7. Dezember 1995, [X.], NJW-RR 1996, 891, 892; vgl. auch [X.], [X.] 167, 108, 116 sowie [X.], [X.], 12. Aufl., Vor § 275 Rdn. 37 u. 41). Demgemäß können für sie keine unterschiedlichen Verjährungsfristen gelten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung unterliegt vielmehr stets einer einheitlichen Verjährungsfrist, hier der Frist des § 195 [X.] a.F. 2. Etwas anderes folgt nicht aus den zur Anwendung von § 197 [X.] a.F. ergangenen Entscheidungen, auf die das Berufungsgericht verweist. 8 Das [X.]eil des [X.]s Stuttgart (NJW 1986, 436) betrifft [X.]n Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, sondern einen Primäran-spruch auf Zahlung von Bereitstellungszinsen. Der Entscheidung des Bundes-gerichtshofs vom 2. März 1993 ([X.], NJW 1993, 1384) befasst sich mit einem Anspruch auf Verzugszinsen (§ 286 Abs. 1 [X.]), also einem von vornherein und seiner Natur nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichteten Schadensersatzanspruch (vgl. auch [X.], [X.]. v. 13. März 2008, [X.], juris Rdn. 9 f.). 9 Aus demselben Grund sind die von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidungen zu der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines [X.] ([X.] 112, 352, 354), eines Disagios ([X.], [X.]. v. 12. Oktober 1993, [X.], NJW 1993, 3257) oder von [X.] geleisteten [X.] ([X.], [X.]. v. 24. Oktober 2000, [X.], NJW-RR 2001, 1420) nicht einschlägig. Soweit die Vorschrift des § 197 [X.] a.F. dort Anwendung fand, beruhte dies darauf, dass die nach der [X.] erbrachten 10 - 5 - Leistungen in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr geschuldet waren; diesem Charakter der Leistung wurde auch bei der Rückabwicklung Rechnung getra-gen. In dem hier zu beurteilenden Sachverhalt gab es im Verhältnis der Kauf-vertragsparteien dagegen keine auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Verpflichtungen. 3. Das angefochtene [X.]eil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Der [X.] kann in der Sache selbst [X.], weil feststeht, dass der Schadensersatzanspruch der Käuferin aus § 463 Satz 2 [X.] a.F. nicht vor dem 31. Dezember 2004 verjährte (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.]) und diese Frist spätestens durch die Klageerweiterung aus dem [X.] gehemmt worden ist. Das führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils. 11 - 6 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 20, 397). 12 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2005 - 7 O 2410/02 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 9 U 953/05 -

Meta

V ZR 52/07

06.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2008, Az. V ZR 52/07 (REWIS RS 2008, 3564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3564

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