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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 39/04
vom 9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Appl und [X.]
am 9. Dezember 2004
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 14. Januar 2004 wird durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben [X.] Vorsitzenden vom 19. Oktober 2004 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des [X.] im Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 führt zu keiner ab-weichenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht des [X.] kommt eine Vorlage an den [X.] schon [X.] deswegen nicht in Betracht, weil eine Entschei-dungskompetenz des [X.] im Rahmen des [X.] nicht besteht (vgl. [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. Anhang 1 Art. 1 EuGVVO [X.]. 17; siehe
- 3 - auch [X.], Urteil vom 28. März 1995 - Rs. [X.]/93,
IPRax 1996, 190, 191 [X.]. 14 ff. - Kleinwort [X.]).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.282.902 • festgesetzt.
[X.] Joeres [X.]
[X.]
Ellenberger
Meta
09.12.2004
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. XI ZR 39/04 (REWIS RS 2004, 291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 291
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