Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:180417BIVZR222.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 222/15
vom
18. April 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am 18. April 2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2015 gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf
ihre
Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt 1
2
-
3
-
(vgl. die Nachweise in den [X.] vom 25. Januar 2017 -
IV ZR 229/15 und IV
ZR 409/15, juris), im Übrigen -
nach Zulassung der Revi-sion im vorliegenden Verfahren -
in den [X.] vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entschei-dungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie [X.] sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechts-fragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19.
Oktober 2016 -
IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
Aus den in den vorgenannten [X.] im Einzelnen darge-legten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache kei-ne Aussicht auf Erfolg.
3
-
4
-
I[X.] Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision der Klä-
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2014 -
6 [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
12 [X.] -
4
Meta
18.04.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2017, Az. IV ZR 222/15 (REWIS RS 2017, 12360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12360
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.