Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. 2 StR 459/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6078

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 459/10
vom
1.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1.
Juni 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass
a)
der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen un-ter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2008 zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen Vergewalti-gung, versuchter Nötigung in zwei Fällen und Körperver-letzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist,
b)
der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2008 entfällt,
c)
die zur Erfüllung der als Bewährungsauflage zum Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2008 gezahl-ten 600
Euro auf die erste Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren mit zwei Monaten angerechnet werden,
-
3
-

d)
zwei Monate der Gesamtstrafen, die im Umfang von je einem Monat auf die beiden Gesamtstrafen angerechnet werden, zur Kompensation der Verzögerung des [X.] als vollstreckt gelten.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten der Vergewaltigung in drei Fällen, versuchter Nötigung in zwei Fällen und Körperverletzung in Tateinheit mit ver-suchter Nötigung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2008 bei Aufrechter-haltung der dort ausgesprochenen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte
Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
In den Fällen [X.] und II.2. der Urteilsgründe liegt weder ein Verfah-renshindernis im Sinne von §
151 StPO vor, noch hat das [X.] mit sei-nem Urteil den Rahmen der von der zugelassenen Anklageschrift umgrenzten Tat im prozessualen Sinn verlassen (§
264 Abs.
1 StPO). Im Fall [X.] unter-1
2
-
4
-
scheiden sich zwar die Angaben zu Tatzeit und [X.] im [X.] einerseits und im Urteil andererseits, jedoch zeigt die Beschreibung des [X.], dass derselbe Lebenssachverhalt gemeint ist. Im Fall II.2. der Urteilsgründe stimmen die Angaben zu Tatzeit
und [X.] in [X.] und Urteil überein, jedoch ist das [X.] insoweit verändert, als -
bei sonst gleichem Rahmengeschehen
-
an die Stelle eines erzwungenen [X.] ein Fall des erzwungenen [X.] getreten ist. Die Abweichung in der Darstellung der erzwungenen
sexuellen Handlung beruht darauf, dass die Nebenklägerin im Vorverfahren allgemein von "Sex"
gesprochen hatte, woraus die Ermittlungsbeamten auf [X.] Geschlechtsverkehr geschlossen haben, während die Nebenklägerin erst in der Hauptverhandlung auf eine Frage nach dem Grund für einen ge-schilderten Würgereiz die erzwungene Handlung als Oralverkehr bezeichnet hat. In beiden Fällen ist die Identität des Verfahrensgegenstands nicht zweifel-haft, zumal hier nur einzelne näher konkretisierte Taten angeklagt und abgeur-teilt wurden. Die Umgrenzungsmerkmale, die zur Identifizierung des histori-schen Lebenssachverhalts gebraucht werden können, sind variabel. Tatzeit und [X.] werden zwar in §
200 Abs.
1 Satz
1 StPO als grundsätzlich geeignete Umgrenzungsmerkmale hervorgehoben. Sie können aber ersetzt werden, wenn die Tat durch andere Umstände ausreichend charakterisiert wird (vgl. [X.], 580; KK/[X.],
StPO,
6.
Aufl. §
200 Rn.
3; LR/Stuckenberg,
StPO,
26.
Aufl. §
200 Rn.
19). Diesen Anforderungen genügt die Tatbeschreibung im [X.]; das Urteil des [X.]s betrifft dieselben Ereignisse.
Der Schuld-
und Strafausspruch ist dahin klarzustellen, dass die Einbe-ziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2008 in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erfolgt ist. Die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2008 ist abgelaufen, so dass diese Maßregel entfällt.
3
-
5
-
Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erbrachten Be-währungsauflage steht in den Fällen des §
58 Abs.
2 Satz
2 StGB, anders als in denen des §
56f Abs.
3 Satz
2 StGB, nicht im Ermessen des Tatgerichts, son-dern hat in aller Regel zu erfolgen (vgl. BGHSt 36, 378, 381). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da die erforderlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der [X.] den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen; er kann die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO
selbst nachholen (vgl. [X.], 163, 164). Er wählt als Anrech-nungsmaßstab die Höhe der Tagessätze im Beschluss des Amtsgerichts
Haldensleben vom 18.
Juli 2005 (UA S.
7), das von 20
Euro pro Tag ausgegan-gen ist.
Zur Kompensation einer Verzögerung des Revisionsverfahrens ist ein Teil der Strafe als vollstreckt anzusehen. Der [X.] stellt daher fest, dass zwei Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Anrechnung erfolgt anteilig im Umfang von je einem Monat auf beide Gesamtfreiheitsstrafen.
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6
-

-
7
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Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht die Anwendung von §
473 Abs.
4 StPO.

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott
6

Meta

2 StR 459/10

01.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. 2 StR 459/10 (REWIS RS 2011, 6078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6078

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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