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Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Beschwerdebegründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) mangels Vorlage wesentlicher, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlicher Unterlagen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.
Sie genügt nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nicht nachvollziehbar erkennen, zumal wesentliche, für die Beurteilung des Sachverhalts und der Frage der Verfassungsgemäßheit notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur [X.] 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
10.08.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG München, 24. Mai 2016, Az: 30 UF 78/16, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.08.2016, Az. 1 BvR 1434/16 (REWIS RS 2016, 6889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6889
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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