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Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, jedoch vor den Fachgerichten keine Anhörungsrüge erhoben wurde - zudem Substantiierungsmängel
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), ohne aber gegen den Beschluss des [X.] eine Anhörungsrüge erhoben zu haben, was insoweit zur Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich gewesen wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Da auch die weiteren von der Beschwerdeführerin gerügten [X.] denselben Streitgegenstand betreffen, wie die der Sache nach geltend gemachte Gehörsverletzung, ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt schon wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig (vgl. [X.] 134, 106 <113>).
Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nicht nachvollziehbar erkennen, zumal wesentliche, für die Beurteilung des Sachverhalts notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur [X.] 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
07.06.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG München, 20. April 2016, Az: 30 UF 1478/15, Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.06.2016, Az. 1 BvR 1152/16 (REWIS RS 2016, 10481)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10481
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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