Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2014, Az. NotZ (Brfg) 23/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 3927

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ([X.]) 23/13
vom
21. Juli 2014
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

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Der Senat für Notarsachen des [X.] hat am
21.
Juli
2014
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Wöstmann,
die Richterin von [X.],
den Notar Müller-Eising
und die Notarin Dr.
Brose-Preuß

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Se-nats für Notarsachen des [X.]s vom 6.
November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000

Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulas-sungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der [X.] keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
124 Abs.
2 Nr.1 VwGO i.V.m. §
111d Satz
2 [X.]). Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die persönliche Eignung des [X.] für das [X.] nicht wegen unterlassener Angaben
zu Nebenbeschäftigungen in den
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den Anträgen des [X.] auf Bestellung zum [X.] beigefügten
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Selbstauskünften vom 4.
Januar 2006, 25.
Februar 2008, 16. Juni 2011 und 13.
Juli 2011 verneint werden kann.
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3

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1. Entgegen der Auffassung der
Beklagten
musste der Kläger seine seit
2006 ausgeübte Vortragstätigkeit für den Immobilienverband [X.] [X.] Berlin-Brandenburg
e.V.
(nachfolgend: [X.]) in seinen Anträgen für die Bestel-lung zum [X.] nicht angeben. Denn hierbei handelt es sich um eine nicht
genehmigungspflichtige
Vortragstätigkeit im Sinne des §
8 Abs.
4 [X.], die von der Frage nach Nebentätigkeiten in den Formularen über die Bestellung zum [X.] nicht erfasst war.
a) In den Formularen über die Bestellung von [X.]n wird nach Nebentätigkeiten gefragt und zur Erläuterung auf §
8 [X.] Bezug genommen. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die Nebentätigkeiten auf einem [X.] Blatt im Einzelnen zu erläutern seien; soweit die Nebentätigkeit bereits genehmigt worden sei, genüge es, sie zu bezeichnen und das Datum der Ent-scheidung anzugeben. Darin unterscheidet sich das Formular von demjenigen für die Bestellung zum Notar, das zwar ebenfalls auf §
8 [X.] Bezug nimmt, dem aber die Erläuterung beigefügt ist, dass jede Nebentätigkeit anzugeben ist, unabhängig davon, ob sie genehmigungsbedürftig ist. Angesichts der in den [X.]bestellungsfragebögen gestellten Frage ist vom Wortsinn her [X.] nur nach genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten gefragt, unabhängig davon, ob sie genehmigungsfähig oder genehmigt sind. Damit durften die [X.] unerwähnt bleiben, die nicht genehmigungsbedürftig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
März 2014 -
NotZ([X.]) 20/13, [X.] 2014, 113 Rn.
3).
b) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Vortragstä-tigkeit des [X.] für den [X.] als nicht genehmigungsbedürftige [X.] im Sinne des §
8 Abs.
4 [X.] zu qualifizieren ist. Unstreitig hat sich der Kläger darauf beschränkt, an etwa vier Tagen im Jahr jeweils zwei-
bis drei-stündige Vorträge zu ausgewählten Rechtsfragen aus dem Bereich
des Immo-2
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bilienrechts zu halten. In einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stand er insoweit nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt die Vertragsge-staltung zwischen dem [X.] und dem Kläger auch nicht einem dauernden [X.] nahe. Denn die "pauschale Aufwandsentschädigung" von 500

monatlich erhält der Kläger nicht nur für von ihm gehaltene Vorträge, sondern auch für die juristische Beratung von
Mitgliedern
des [X.], die pro Woche etwa ein bis zwei Stunden in Anspruch nahm und der anwaltlichen Tätigkeit des [X.] zuzurechnen ist.
Aus der Nichtangabe seiner Vortragstätigkeit für den [X.] kann deshalb nicht auf eine mangelnde persönliche Eignung des [X.] im Sinne des §
6 Abs.
1 Satz 1 [X.] geschlossen werden.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das [X.] dem Umstand, dass der Kläger seine
Tätigkeit als Dozent für die [X.] ([X.]) in seinen Anträgen für die Bestellung zum [X.] nicht angegeben hat, in der Eignungsbeurteilung
nicht
ein zu geringes Gewicht beigemessen. Im Ergebnis zutreffend hat es angenommen, dass die unterlassene Angabe dem Kläger vorzuwerfen ist, jedoch
unter Berücksichti-gung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine nicht ausräumbaren Zweifel an der persönlichen Eignung des [X.] als Notar gemäß §
6 Abs.
1 Satz 1 [X.] begründet.
Zwar handelt es sich bei der an sechs
Studientagen mit je-weils neun
Unterrichtsstunden im Jahr ausgeübten Dozententätigkeit nicht mehr um eine Vortragstätigkeit im Sinne des §
8 Abs.
4 [X.], sondern um eine auf systematische Vermittlung eines umfangreicheren Lehrstoffs ausgerichtete Lehr-
und Unterrichtstätigkeit und damit um eine genehmigungspflichtige Ne-bentätigkeit im Sinne des
§
8 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Entgegen der [X.] der Beklagten ist die Tätigkeit aber genehmigungsfähig. Sie kann insbe-sondere das Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars 5
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nicht gefährden. Denn die Lehrveranstaltungen werden im Namen einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betriebenen Bildungseinrichtung [X.], die
die
für die Tätigkeit als Immobilienmakler, Immobilienverwalter und andere Tätigkeitsfelder der Immobilienwirtschaft notwendigen Fachkennt-nisse vermitteln möchte und deren Ausbildungsangebote [X.] auf diesem Ge-biet tätigen bzw. daran interessierten Personen offenstehen. Ausweislich ihres Internetauftritts spricht
die [X.] alle diejenigen an, die in eine bestimmte Sparte der Immobilienwirtschaft, wie z.B. als Immobilienmakler, einsteigen und sich die notwendigen Fachkenntnisse aneignen wollen oder in einem bestimmten Be-rufsfeld der Immobilienwirtschaft arbeiten und ihr Wissen vertiefen wollen. Auch wenn sie durch den Immobilienverband [X.] ([X.])
gegründet worden ist, erzeugt der Kläger durch seine in ihrem Namen erbrachte Dozententätigkeit allein nicht den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich das Fehlverhalten des [X.] nicht im Rahmen des [X.] zum Notar ereignet hat, sondern in vorangegangenen Verfahren zur Bestellung als [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 -
NotZ([X.]) 20/13, aaO Rn.
8), begegnet die vom [X.] vorgenommene Gewichtung der für die persönliche Eignung des [X.] maßgeblichen Umstände keinen durchgreifenden Bedenken.
Zwar ist ein Fehlverhalten im Rahmen des [X.] zur Bestellung als [X.] grundsätzlich bei der Prüfung der per-sönlichen Eignung
miteinzubeziehen. Die Anforderungen dürfen jedoch wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht überspannt werden. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen vorsorgenden Rechtspflege gesetzt
werden. Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller -
gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar
-
aussagekräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (vgl. Senatsurteil vom 7
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6

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23.
Juli 2012 -
NotZ([X.]) 12/11, [X.], 165 Rn.
14). Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass sich der Kläger mit seinen Angaben im Be-werbungsverfahren gerade keine unberechtigten Vorteile sichern wollte, [X.] hier seiner Wahrheitspflicht genügt
hat.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine an neun
Tagen im Jahr 2005 erbrachte Dozententätigkeit für den Veranstalter von [X.]" [X.] nicht mitgeteilt hatte. Denn dieser
Tätigkeit, die der Kläger ohne weitere Veranlassung von sich aus
im laufenden Bewerbungsverfahren nachgemeldet hat, kam aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs für das Be-werbungsverfahren offensichtlich keine
Bedeutung mehr zu.
Sie lag im Zeit-punkt der Bewerbung bereits sechs
Jahre zurück. Aus diesem Grund hatte die Beklagte sie im Bewerbungsverfahren auch für irrelevant gehalten (Vermerk vom 18. April 2012). Der Kläger hatte sie bereits beendet, als er erstmals zum [X.] bestellt wurde. Abgesehen davon war sie mit dem öffentlichen Amt des Notars ersichtlich vereinbar und konnte das Vertrauen in seine Unab-hängigkeit oder Unparteilichkeit nicht gefährden.
Durch die Angabe seiner Dozententätigkeit für die [X.] in der Bewerbung um die Bestellung zum Notar hat der
Kläger sein Fehlverhalten als Bewerber zum [X.] offengelegt
und
damit vor Ablauf der Bewerbungsfrist do-kumentiert, dass er zwischenzeitlich zu besseren Einsichten hinsichtlich des Umfangs seiner Auskunftspflicht gekommen ist. Das [X.] hat es auch -
ohne dass Zweifel an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen -
als positiv bewertet, wenn ein Bewerber, wie im vorliegenden Fall der Kläger auf konkrete Hinweise zum Umfang und zur Bedeutung der Auskunftspflicht reagiert und sein Fehlverhalten abstellt. Seine auf dieser Grundlage vorgenommene Gesamtbewertung, der Kläger habe seine gegen-über der Beklagten bestehende Auskunftspflicht aus freien Stücken neu bewer-8
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tet und erfüllt und damit einen hinreichenden Beleg für seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit erbracht, ist nicht zu beanstanden.
Galke
Wöstmann
von [X.]

Müller-Eising
Brose-Preuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2013 -
Not 4/13 -

Meta

NotZ (Brfg) 23/13

21.07.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2014, Az. NotZ (Brfg) 23/13 (REWIS RS 2014, 3927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3927

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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