Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. XII ZR 165/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1147

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 29. Oktober 2008, [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 133 [X.], 151; MV SchiedsStG §§ 18, 19 a) Eine weit gefasste [X.] in einem Pachtvertrag ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie auch für den Streit über die Wirksamkeit des Vertrages gelten soll (vgl. für die Schiedsgerichtsklausel [X.] 69, 260, 263 f.; 53, 315, 318 f.). b) Zur Bestimmtheit einer [X.] in einem Pachtvertrag. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 durch [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18. September 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die klagende [X.] verlangt von den [X.] Räumung und Her-ausgabe eines Gutshauses mit Ausnahme bestimmter Wohnungen, hilfsweise Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen ihr und der [X.] zu 1 ge-schlossenen Pachtvertrages. 1 Die Klägerin schloss am 28. Juni 2004 mit der [X.] zu 1, einer [X.] bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die [X.] zu 2 bis 5 waren, ab 1. Juli 2004 für die Dauer von 30 Jahren einen Pachtvertrag über ein Gutshaus in [X.] nebst Parkanlage zu einem jährlichen Pachtzins von 7.527,16 •. Die bestehenden Mietverträge über verschiedene Wohnungen im Gutshaus wurden von der [X.] zu 1 übernommen. 2 - 3 - Gemäß § 4 des Pachtvertrages sollte die Beklagte zu 1 sämtliche für die Liegenschaft anfallenden Kosten und Investitionen tragen. Im Gegenzug [X.] sich die Klägerin bereit, die Beklagte zu 1 bei der Kreditierung von [X.] mit einer grundbuchgesicherten Bürgschaft zu unterstützen. Bei [X.] sollte die Beklagte zu 1 Anspruch auf Vergütung der von ihr erbrachten Investitionen zum Abschreibungswert haben (§ 9 des [X.]). § 8 des Pachtvertrages sah die Eintragung eines Vorkaufsrechts zugunsten der [X.] zu 1 vor. Bei Unwirksamkeit eines Teils des Vertrages sollten die übrigen Teile gleichwohl wirksam bleiben (§ 12 des Pachtvertrages). 3 § 10 des Vertrages lautet: 4 "Schiedsgericht Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Durchführung des [X.] sollen auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden. Vor Anrufung eines Gerichts muss ein [X.] vor dem Schiedsgericht unternommen werden." Dem Abschluss des Pachtvertrages am 28. Juni 2004 war ein Beschluss der [X.]vertretung vom 18. Juni 2004 vorausgegangen, den die untere Rechtsaufsichtsbehörde am 6. Juli 2004 gemäß § 81 Abs. 1 der [X.] (im Folgenden: [X.]) bean-standete. 5 Das Pachtobjekt wurde der [X.] zu 1 am 1. Juli 2004 vereinba-rungsgemäß übergeben. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, der Pachtvertrag sei unwirksam. Sie hat die Räumungsklage erhoben, ohne zuvor einen [X.] unternommen 7 - 4 - zu haben. Die [X.] haben die Einrede der Schlichtungsvereinbarung [X.] gemacht. 8 Das [X.] hat die Einrede für begründet erachtet und die Klage als derzeit unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zu-rückgewiesen und die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob eine [X.] in einem Pachtvertrag deshalb unwirksam ist, weil der Pachtvertrag an sich nichtig oder schwebend unwirksam ist, und ob im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung einer Schiedsstelle auf die vom Gesetzgeber zur Schlichtung von Streitigkeiten vorgesehenen Schiedsstellen zurückgegriffen werden kann. Mit der Revision verfolgt die Klä-gerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 10 Die Klage sei derzeit unzulässig, weil die Klägerin vor Klagerhebung [X.] einer gütlichen Einigung angerufen habe. Bei § 10 des Pachtvertrages handele es sich zwar nicht um eine Schiedsvereinba-rung im Sinne des § 1029 ZPO, weil die Parteien die Entscheidung eines 11 - 5 - Rechtsstreits vor einem ordentlichen Gericht nicht ausschließen wollten. Es handele sich vielmehr um eine sogenannte Schlichtungsvereinbarung. Dies er-gebe sich aus Wortlaut und Zweck der Klausel, wonach der Rechtsweg bei Er-folglosigkeit des [X.]s offen bleiben sollte. 12 [X.] gelte auch für den Streit über die Wirk-samkeit des Vertrages. Die hierzu für die Schiedsvereinbarung vom [X.] entwickelten Grundsätze seien auf die Schlichtungsvereinbarung über-tragbar. Denn eine [X.] sei einer Schiedsklausel in wesentli-chen Zügen ähnlich. Danach habe eine Unwirksamkeit des Hauptvertrages nach § 139 BGB im Zweifel nicht auch die Unwirksamkeit der Schiedsklausel zur Folge. Vielmehr sei durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien dem Schiedsgericht auch die Entscheidung über die Wirksamkeit des [X.] übertragen hätten. Im Zweifel sei im Rahmen einer solchen Auslegung an-zunehmen, dass die Vertragsparteien eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gewollt hätten. Eine Unwirksamkeit des Pachtvertrages führe danach nicht ohne [X.] auch zur Unwirksamkeit der in § 10 des Pachtvertrages vereinbarten [X.]. Diese sei vielmehr dahin auszulegen, dass auch bei Streit über die Wirksamkeit des Vertrages zunächst eine Schiedsstelle anzurufen sei. Streitigkeiten über die Durchführung des Vertrages, für die § 10 einen [X.]sversuch vorschreibe, würden regelmäßig auch durch die Frage bestimmt, ob der [X.] an nichtig, schwebend unwirksam oder in vollem Umfang wirksam sei. 13 Die [X.] sei auch hinreichend bestimmt. Zwar hätten die Parteien die Zusammensetzung der Schiedsstelle und damit auch die Person des Schlichters nicht näher bezeichnet. Der Klausel könne jedoch entnommen 14 - 6 - werden, dass vor Anrufung des ordentlichen Gerichts vor einer hierfür einge-richteten Stelle ein [X.] habe durchgeführt werden sollen. In-soweit könne in ergänzender Vertragauslegung auf eine Schiedsstelle zurück-gegriffen werden, die der Gesetzgeber gerade zur Schlichtung vermögensrecht-licher Streitigkeiten eingerichtet habe. Gemäß § 1 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den [X.]n vom 13. September 1990 (GBl. [X.], S. 1527) seien auch in [X.] durch die [X.]n Schiedsstellen einzurichten, deren Aufgabe die Schlichtung in vermögensrecht-lichen Streitigkeiten sei. Diese Zielsetzungen stimmten mit dem in § 10 Satz 2 des Pachtvertrages dokumentierten Willen der Vertragsparteien überein. Der Verpflichtung der Klägerin, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte eine Schiedsstelle anzurufen, stehe weder entgegen, dass gemäß § 19 [X.] die Schiedsperson die Durchführung eines Schieds-(richtig:Schlichtungs-)verfahrens ablehnen könne, wenn Gegenstand des [X.] die Klärung komplizierter Rechtsfragen sei, noch, dass der Erlass des [X.] des Landes [X.] vom 28. März 2002 ausführe, die Schiedsperson habe sich in Sachen, in denen die notwendige Klä-rung von komplizierten Rechtsfragen im Vordergrund stehe, einer Tätigkeit zu enthalten. Die Schiedsperson habe ihre Aufgaben unparteilich wahrzunehmen und unterliege in ihrer Tätigkeit gemäß § 9 [X.] der Aufsicht durch den Direktor des Amtsgerichts. Die im Erlass zur Auslegung von § 19 [X.] gegebenen Hinweise könnten zwar eine Ori-entierungshilfe für die Schiedsperson sein, seien für diese aber nicht bindend. Letztlich liege es in der Entscheidungskompetenz der Schiedsperson, ob sie die Sache zum Versuch einer gütlichen Einigung im Schlichtungsverfahren anneh-me. Die Verwaltungsvorschrift vermöge allenfalls Bindungswirkung für die [X.] der Aufsichtspflicht des Direktors des Amtsgerichts und, soweit das [X.] ein Tätigwerden der [X.] verlange, für diese zu entfalten. 16 [X.] der Klägerin gegen die [X.] zu 2 bis 5 als Gesellschafter der [X.] zu 1 greife selbst dann nicht durch, wenn die [X.] nicht für und gegen diese wirke. Denn die Beklagte zu 1 habe eine eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sie im Rechtsverkehr bei [X.] des Pachtvertrages aufgetreten sei. Damit könne ein Räumungsan-spruch sowohl aus § 546 BGB als auch aus § 985 BGB nur gegen die Beklagte zu 1 bestehen. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Gesellschafter der [X.] zu 1 bestehe dagegen nicht. II. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage daher zu Recht als derzeit unzuläs-sig abgewiesen. [X.] ist begründet. 17 1. Die Auslegung von § 10 des Pachtvertrages durch das Berufungsge-richt dahin, dass es sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Schiedsverein-barung im Sinne des § 1029 ZPO, sondern um eine Schlichtungsvereinbarung handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird von der Revision geteilt. Eine Schiedsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschie-den werden sollen. Das sieht § 10 des Pachtvertrages nicht vor. Er verlangt vielmehr, dass die Parteien vor Anrufung eines Gerichts einen Schlichtungsver-such vor dem Schiedsgericht unternehmen, und schließt damit lediglich die so-fortige [X.] aus (vgl. [X.] Urteile vom 23. November 1983 - [X.] - NJW 1984, 669 und vom 18. November 1998 - [X.] - NJW 1999, 647, 648). Die Bezeichnung der Schlichtungsstelle als "Schiedsgericht" ist angesichts des klaren Regelungswillens der Parteien, das [X.] einem gerichtlichen Verfahren nur vorzuschalten und dieses gerade nicht endgültig auszuschließen, als unschädliche Falschbezeichnung zu bewer-ten. 2. Bei der Schlichtungsvereinbarung handelt es sich nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern wie bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO, [X.] 24, 15), um eine von den [X.] zu erhebende Einrede ([X.] Urteile vom 23. November 1983 - [X.] - NJW 1984, 669, 670 und vom 18. November 1998 - [X.] - NJW 1999, 647, 648), die die [X.] vorübergehend ausschließt. 19 Die [X.] haben die Einrede erhoben. Es kann offen bleiben, ob die Einrede in entsprechender Anwendung der für die Schiedsgerichtsvereinbarung geltenden Regelung (§ 1032 Abs. 1 ZPO) nur dann rechtzeitig ist, wenn sie vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgt. Denn die Rüge der [X.] wäre auch für diesen Fall rechtzeitig erhoben. 20 3. Zu Recht geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit der verein-barten [X.] aus. 21 a) Entgegen der Ansicht der Revision erfasst eine schwebende oder endgültige Unwirksamkeit der pachtvertraglichen Vereinbarungen nicht die Schlichtungsvereinbarung. Das Berufungsgericht hat diese dahin ausgelegt, dass die Parteien auch bei einem Streit über die Wirksamkeit des [X.] vor Anrufung der st[X.]tlichen Gerichte die Durchführung eines [X.]sverfahrens wollten. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf [X.] gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze überprüfbare 22 - 9 - Auslegung ist nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit dem Wortlaut und dem sich daraus ergebenden weiten Anwendungsbereich der Klausel. Danach muss bei Streitigkeiten über die Durchführung des Vertrages zunächst ein [X.] unternommen werden. Zu Streitigkeiten über die [X.] gehören auch Streitigkeiten darüber, ob der [X.], weil eine Partei seine Unwirksamkeit be-hauptet. Aus dem weit gefassten Anwendungsbereich folgt, dass die Parteien im Zweifel eine umfassende Zuständigkeit der Schlichtungsstelle wollten. Zu Recht weist das Berufungsgericht auch darauf hin, dass es eine Partei sonst in der Hand hätte, mit der Behauptung, der Vertrag sei unwirksam, stets die Un-anwendbarkeit der [X.] herbeizuführen und damit das verein-barte Schlichtungsverfahren zu umgehen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Parteien die Wirksamkeit der [X.] auch für den Fall wollten, dass die übrigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sind. Deshalb hat deren etwaige Unwirksamkeit nicht nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der [X.] zur Folge. 23 Dafür spricht auch, dass der [X.] bereits für Schiedsver-träge entschieden hat, dass diese, wenn ihr Anwendungsbereich weit gefasst ist, sich im Zweifel auch auf Streitigkeiten über die Wirksamkeit des [X.] erstrecken und folglich eine Unwirksamkeit des Hauptvertrages im Zwei-fel nicht auch die Unwirksamkeit der Schiedsklausel zur Folge hat ([X.] 69, 260, 263 f.; 53, 315, 318 f. m.w.[X.]). 24 b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die [X.], obwohl sie keine Schlichtungsstelle nennt, hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise § 10 Satz 2 des [X.] ergänzend dahin ausgelegt, dass als Schlichtungsstelle die Stelle 25 - 10 - anzusehen ist, die der Gesetzgeber für [X.] zur [X.] vermögensrechtlicher Streitigkeiten vorgesehen hat. 26 [X.]) Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen vor. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich, dass die Parteien bei [X.] vor Anrufung der ordentlichen Gerichte zwingend die Durchführung eines [X.]s wollten. Das Versäumnis der Parteien, die Stelle zu [X.], vor der dieser [X.] unternommen werden sollte, stellt angesichts dessen eine planwidrige Unvollständigkeit der Klausel dar, die, um der Klausel die gewollte Geltung zu verschaffen, durch Ermittlung des hypothe-tischen Parteiwillens sinnvoll zu ergänzen ist. Dabei ist darauf abzustellen, ob sich aus den Umständen hinreichend eindeutig ergibt, welche Schlichtungsstel-le die Parteien unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben ver-einbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages an diese Regelung ge-dacht hätten (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1978 - [X.] - NJW 1979, 1705, 1706). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze bei der ergänzenden [X.]auslegung berücksichtigt; insbesondere hat es - entgegen der Ansicht der Revision - den Interessen der Parteien angemessen Rechnung getragen. 27 Im Hinblick darauf, dass andere für die Streitigkeiten aus dem [X.] geeignete Schlichtungsstellen nicht ersichtlich sind, liegt es nahe davon auszugehen, dass die Parteien auf die gesetzlich eingerichteten Schiedsstellen in den [X.]n des Landes [X.] zu-rückgegriffen hätten. 28 Gemäß § 1 des fortgeltenden Gesetzes über die Schiedsstellen in den [X.]n vom 13. September 1990 (GBl. [X.], S. 1527 - in der Fassung vom 10. Juli 1998 GVOBl. M-V [X.] - [X.] - 29 - 11 - [X.]) sind in [X.] zur Durchführung von [X.]sverfahren über streitige Rechtsangelegenheiten in jeder [X.] Schiedsstellen einzurichten. Diese können in bürgerlichen Rechtsangelegenhei-ten angerufen werden, soweit die Parteien berechtigt sind, über den Gegens-tand des Streits einen Vergleich abzuschließen, und weder eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht noch der Anspruch aus einer Familien- oder Kind-schaftssache herrührt (§ 13 [X.]). Die Schiedsstellen haben die [X.] auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken (§ 14 [X.]). Diese Zielsetzung steht in Einklang mit der Schlichtungsvereinbarung in § 10 des Pachtvertrages, nach der Meinungsverschiedenheiten über die Ausle-gung und die Durchführung des [X.] beigelegt werden sollen und vor Anrufung eines Gerichts ein [X.] vor dem "Schiedsgericht" unternommen werden muss. 30 [X.]) Der Umstand, dass die Schiedsstelle von der [X.] und damit von der Klägerin eingerichtet und die Schiedspersonen von der [X.] gewählt werden (§§ 1, 3 [X.]), könnte allenfalls dem Interesse der [X.] an der Überparteilichkeit der Schiedsstelle entgegenstehen. [X.] ist hier jedoch nicht auszugehen. Zum einen ist die Schiedsperson in ihrer Entscheidung unabhängig und unterliegt nicht den Weisungen der [X.]. Sie hat auch nicht die Aufgabe, endgültige Entscheidungen zu treffen, sondern soll lediglich Hilfe bei der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten leisten. Zum anderen ist § 10 des Pachtvertrages, mit dem die Parteien zwingend einen [X.] erreichen wollten, nur dann wirksam, wenn auf die allein in Betracht kommende [X.] zurückgegriffen wird. Letztlich spricht für die [X.] auch, dass die [X.] sich - entgegen der Behauptung der Revision - bereits mit Erhebung der Einrede der "Schiedsvereinbarung" darauf berufen haben, die nach dem Gesetz über die 31 - 12 - Schiedsstellen in den [X.]n für das Land [X.] ein-gerichteten Schlichtungsstellen seien für die Entscheidung der Streitigkeiten über den Pachtvertrag zuständig. Auch die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass als Schlichtungsstelle lediglich die im Land [X.] eingerichtete gemeindliche Schiedsstelle in Betracht komme. 32 cc) Der ergänzenden Auslegung der [X.] dahin, dass die Schlichtungsstelle der [X.] vereinbart ist, steht auch nicht entgegen, dass die zur Auslegung des [X.]es von dem Justizministe-rium des Landes [X.] erlassene Verwaltungsvorschrift vom 28. März 2002 ([X.]/3180-4 [X.]) zu § 13 [X.] bestimmt, dass Streitigkeiten, an denen [X.]n als Partei beteiligt sind, nicht in die [X.] der Schiedsstelle fallen. Diese Verwaltungsvorschrift entfaltet ge-genüber der Schiedsperson keine Bindungswirkung. Die Rechte und Pflichten der Schiedsperson ergeben sich aus dem [X.]. In § 13 [X.] ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen das [X.] ausgeschlossen ist. Dazu gehören nicht die in der Verwaltungsvorschrift genannten Streitigkeiten, an denen [X.]n als Partei beteiligt sind. Die im Gesetz geregelte Zuständigkeit der Schiedsstellen kann durch eine [X.] aber nicht geändert werden ([X.] 2007, 179, 180). c) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der hier mit der [X.] vereinbarten temporären Einschränkung der [X.] von Forderungen. Nach herrschender Meinung in Rechtspre-chung und Schrifttum ist es den Vertragspartnern grundsätzlich möglich, die prozessuale Durchsetzbarkeit von Forderungen, auf die sie materiell-rechtlich verzichten können, auszuschließen oder einzuschränken ([X.], Urteil vom 23. November 1983 - [X.] - NJW 1984, 669, 670 mit krit. [X.]. [X.], 93, 96 f.). Ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden 33 - 13 - kann, kann offen bleiben. Jedenfalls dann, wenn das Schlichtungsverfahren gewisse rechtsst[X.]tliche Mindestanforderungen einhält, die hier durch das [X.] gewährleistet sind, bestehen aber keine Bedenken gegen den vertraglich vereinbarten temporären Ausschluss der [X.] ei-ner Forderung. 34 4. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Berufung auf die [X.]sklausel auch nicht wegen Aussichtslosigkeit des Schlichtungsverfahrens treuwidrig. a) Soweit die Revision meint, der vorliegende Streit sei rechtlich kompli-ziert und deshalb für das gesetzliche Schlichtungsverfahren nicht geeignet, das gemäß § 19 [X.] nur für rechtlich und sachlich einfach gelagerte Fälle vorgesehen sei, steht dies der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nicht entgegen. Die Entscheidung darüber, ob ein geeigneter Fall gegeben ist, liegt gemäß § 19 [X.] und auch nach der Erläuterung in der [X.] im Ermessen der Schiedsperson. 35 b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die [X.] gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 [X.] deshalb nicht tätig werden dürfe, weil die Sache bei Gericht anhängig ist. Ein solcher Einwand ist der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit verwehrt, weil sie dieses Verfahrenshindernis durch die Erhebung der Klage selbst geschaffen hat. 36 Der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Beendigung der [X.] des vorliegenden Rechtsstreits steht § 18 [X.] nicht entge-gen. [X.]) Schließlich scheidet auch die sachliche Zuständigkeit der [X.] nicht deshalb von vorneherein aus, weil die Parteien nicht berechtigt wären, 38 - 14 - über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen (§ 13 Satz 1 [X.]). Zwar sind die Parteien nicht befugt, sich über das kommunalauf-sichtsrechtliche Genehmigungserfordernis für die Übernahme von Verpflichtun-gen aus Gewährverträgen und Ausgleichszahlungen für Investitionen (§§ 4, 9 des Pachtvertrages) hinwegzusetzen, das sich aus § 58 Kommunalverfassung für das Land [X.] a.F. (jetzt § 57 [X.]) ergibt. Sie können aber im Vergleichsweg einen Pachtvertrag abschließen, der keine [X.] enthält, die von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden müssen. Wie sich aus dem von den [X.] vorgelegten Schreiben der Land-rätin an das Innenministerium vom 31. Januar 2005 ergibt, wollte die untere Rechtsaufsichtsbehörde gerade Nachverhandlungen zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1 erleichtern. d) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in § 10 des Pachtvertrages vereinbarte Verpflichtung zur Anrufung der Schiedsstelle auch nicht deshalb entfällt, weil eine der Vertragsparteien im Nachhinein - etwa we-gen Vertragsreue - das Interesse an einer gütlichen Einigung verloren hat. Auch in einem solchen Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass diese Vertragspartei unter Mitwirkung eines Dritten das Interesse an einer [X.] Einigung zurückgewinnt. 39 6. [X.] kann auch von den [X.] zu 2 bis 5, soweit sie als Gesellschafter der [X.] zu 1 auf Räumung und Herausgabe des Gutshauses in Anspruch genommen werden, geltend ge-macht werden. Da die [X.] zu 2 bis 5 für die Schuld der als Außengesell-schaft parteifähigen [X.] zu 1 wie diese einstehen müssen, bindet und begünstigt die von der [X.] zu 1 getroffene Schlichtungsvereinbarung trotz der Vermögenstrennung auch die [X.] zu 2 bis 5 als deren Gesell-schafter (Musielak/[X.] ZPO 26. Aufl. § 1029 Rdn. 8 m.w.[X.]; [X.]/ 40 - 15 [X.]/[X.] Schiedsgerichtsbarkeit Kompendium für die Praxis Rdn. 176 m.w.[X.]; vgl. für die OHG [X.] Urteil vom 12. November 1990 - [X.]/89 - NJW-RR 1991, 423, 424). 41 Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Ausführungen des [X.] zur Begründetheit des Räumungsanspruchs gegen die [X.] zu 2 bis 5, nachdem das Berufungsgericht die Klage auch diesen gegenüber als unzulässig abgewiesen hat, unbeachtlich sind ([X.] Urteil vom 2. Oktober 1991 - [X.] - [X.], 2081, 2083). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] zu 2 bis 5 seien als Gesellschafter für den [X.] nicht haftbar, trifft allerdings nicht zu. Vielmehr haften die Gesellschafter auch für ein auf die Rückgabe einer Pachtsache gerichtetes Ver-langen (Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 546 BGB Rdn. 29; für die Kommanditgesellschaft: [X.] Urteil vom 1. April 1987 - [X.] - NJW 1987, 2367, 2369). [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.10.2005 - 4 O 553/04 - [X.], Entscheidung vom 18.09.2006 - 3 U 37/06 -

Meta

XII ZR 165/06

29.10.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. XII ZR 165/06 (REWIS RS 2008, 1147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1147

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