Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. 2 StR 487/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5729

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[X.] vom 17. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2007 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2006 aufgehoben a) im Schuldspruch soweit der Angeklagte wegen eines im März 2004 begangenen sexuellen Missbrauchs von [X.] (II.4. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; in-soweit wird der Angeklagte freigesprochen. b) Im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-samtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels sowie über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge hin den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des [X.] vom 11. Dezember 2006 unbe-gründet. 2 Was die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.4. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe anbelangt, hat der [X.] wie folgt ausgeführt: 3 "Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener kann im Hinblick auf die im März 2004 erfolgte Handlung (Nr. II. 4. der Urteilsgründe) keinen Bestand haben. Die nach den Feststellungen des [X.]s am 1. März 1986 geborene Geschädigte hatte am 1. März 2004 ihr 18. Lebensjahr vollendet und war damit im gesamten möglichen Tatzeitraum keine Person un-ter 18 Jahren im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Da die betreffende Hand-lung nach den im Urteil getroffenen Feststellungen auch keinen anderen [X.] erfüllt und eine erneute Hauptverhandlung diesbezüglich zu keinen anderen Erkenntnissen führen würde, ist das Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. 4 [X.] kann keinen Bestand haben. Die Summe der drei verbleibenden Einzelstrafen von einmal einem Jahr Freiheits-strafe und zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe erreicht entgegen § 54 Abs. 2 5 - 4 - Satz 1 StGB gerade die vom [X.] gebildete Gesamtstrafe von zwei [X.] Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe ist deshalb neu zu bestimmen. Das kann nach § 354 Abs. 1 b StPO im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO [X.]." Dem schließt sich der Senat an. Das [X.] wird mit der abschlie-ßenden Sachentscheidung auch über die noch verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 6 [X.] Rothfuß Fischer Appl

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2 StR 487/06

17.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. 2 StR 487/06 (REWIS RS 2007, 5729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5729

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