Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. XI ZR 27/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 605

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 27/00Verkündet am:7. November 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB §§ 249 Hd, 607Zur Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung bei [X.].[X.], Urteil vom 7. November 2000 - [X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 7. November 2000 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Siol, [X.], Dr. Müller undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom22. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil des Beklagten [X.] ist.Insoweit wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Hypothekenbank nimmt den Beklagten wegen [X.] eines Darlehens auf Schadensersatz in Anspruch.Der Beklagte richtete am 8. März 1996 wegen des Kaufpreises inHöhe von 2.070.000 [X.] für ein Mehrfamilienhaus schriftliche Finanzie-rungsanfragen an die Klägerin und andere Kreditinstitute. Er verhan-- 3 -delte in Telefonaten am 9., 12. und 14. März 1996 mit einem Mitarbeiterder Klägerin über die Darlehensbedingungen und erreichte durch [X.] auf die Konditionen eines anderen Kreditinstituts eine Verbes-serung des ursprünglichen Angebots der Klägerin. Am 14. März 1996brachte der Mitarbeiter der Klägerin verabredungsgemäß den [X.] [X.]es sowie ein Begleitschreiben der Klägerin in [X.] des Beklagten. Der Antrag sah ein grundpfandrechtlich abzu-sicherndes, in monatlichen Raten mit 1% jährlich zu tilgendes Darlehenin Höhe von 1.605.000 [X.] mit einem Nominalzinssatz von 7,39% [X.] anfänglichen effektiven Jahreszins von 7,71% vor. Der Zinssollte für 15 Jahre festgeschrieben sein. Ab 30. April 1996 waren [X.] in Höhe von 0,25% pro Monat zu zahlen. [X.] der Antrag die formularmäßige Erklärung, der Darlehensnehmerhalte sich vier Wochen an den Antrag gebunden.Der Beklagte befürchtete einen Anstieg des Zinsniveaus unddrängte auf ein verbindliches Darlehensangebot der Klägerin. Er [X.] deren Mitarbeiter, in dem Begleitschreiben, in dem sich dieKlägerin zunächst unverbindlich zur Darlehensgewährung bereit erklärthatte, die Worte "zunächst unverbindlich" zu streichen. Sodann unter-schrieb er den [X.].In einem Schreiben vom 29. März 1996 beanstandete der [X.], die Klägerin habe ihm entgegen einer Zusage ihres [X.] 18. März 1996 den ausgefertigten Darlehensvertrag nicht binnendrei oder vier Tagen übersandt, und trat unter Berufung auf das [X.] und das [X.] vom [X.]zurück.- 4 -Am 9. April 1996 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine schrift-liche Darlehenszusage zu den im [X.] genannten Bedin-gungen. Da der Beklagte die Abnahme des Darlehens verweigerte,nimmt die Klägerin ihn auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigungund von [X.] in Anspruch.Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von Bereitstel-lungszinsen in Höhe von 802,50 [X.] zuzüglich Zinsen verurteilt und [X.] im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage [X.] einer Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von105.057,45 [X.] nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision verfolgtder Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].[X.] hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe wegen der [X.] endgültigen Weigerung des Beklagten, das Darlehen abzunehmen,Schadensersatz gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.Die Parteien hätten bereits am 14. März 1996 einen [X.] geschlossen. Wenn der Mitarbeiter der Klägerin, wie- 5 -der Beklagte behaupte, zum Abschluß nicht bevollmächtigt [X.], habe die Klägerin sein Handeln durch die Darlehenszusage vom9. April 1996 genehmigt. Ein wirksamer Vertragsschluß sei selbst dannerfolgt, wenn der Mitarbeiter der Klägerin am 14. März 1996 keine ent-sprechende Willenserklärung abgegeben habe. Die Klägerin habe den[X.] des Beklagten vom 14. März 1996 jedenfalls durch [X.] vom 9. April 1996 innerhalb der [X.] von vier Wochen angenommen. Der Beklagte habe den [X.] nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht des [X.]n nach dem [X.] habe nicht bestanden, dader [X.] zu den für solche Darlehen üblichen [X.] habe ausgereicht werden sollen. Das Haustürwiderrufsgesetz seinicht anwendbar, weil die Initiative zum Abschluß des Darlehensvertra-ges vom Beklagten ausgegangen sei und der Hausbesuch eines [X.] der Klägerin auf vorhergehender Bestellung des Beklagten be-ruhe.Die Klägerin könne ihren Schaden nach der sogenannten [X.] ermitteln. Auszugehen sei dabei von demvertraglich vereinbarten Nominalzins von 7,39%, der wegen der [X.] Verwaltungskosten und des entfallenen Risikos um 0,2% auf7,19% zu kürzen sei. Diesem gekürzten Zinssatz sei als Vergleichszinsder Zinssatz einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der [X.] in [X.] öffentlicher Schuldner gegenüber zu stellen.Da der Beklagte das Darlehen nach zehn Jahren mit einer [X.] von sechs Monaten hätte kündigen können, sei auf den fürfestverzinsliche Papiere der öffentlichen Hand mit einer Laufzeit von10 ½ Jahren geltenden Zinssatz in Höhe von damals 6,44% abzustel-len. Der aus der Differenz von 0,75% zwischen beiden Zinssätzen re-sultierende finanzielle Nachteil der Klägerin sei unter Einstellung des- 6 -Wiederanlagezinssatzes von 6,44% [X.], so daß sich eineNichtabnahmeentschädigung in Höhe von 116.857,04 [X.] ergebe.Daneben könne die Klägerin zwar keine [X.] inHöhe von 802,50 [X.] verlangen, weil der Beklagte schon vor dem [X.] die Abnahme des Darlehens endgültig [X.]. Dieser Betrag stehe der Klägerin aber als Nichtabnahmeent-schädigung zu, weil ihr Klageantrag in Höhe von 105.057,45 [X.] dentatsächlich entstandenen Schaden nicht voll ausschöpfe.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allenPunkten stand.1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe eineNichtabnahmeentschädigung dem Grunde nach zu, trifft allerdings [X.] zu. Der Anspruch ist aber nicht gemäß § 326 Abs. 1 Satz [X.], sondern wegen positiver Vertragsverletzung begründet, weil [X.] die Erfüllung seiner Pflicht zur Abnahme des Darlehens nachden [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts bereits [X.] ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. [X.], Urteile vom16. Juni 1982 - [X.], [X.], 907, 908 und vom18. Dezember 1985 - [X.], [X.], 325, 326).Entgegen der Ansicht der Revision haben die Parteien einenwirksamen [X.]) Ob der Mitarbeiter der Klägerin bereits am 14. März 1996 eineauf den Abschluß eines Darlehensvertrages gerichtete [X.] abgegeben hat, bedarf keiner Entscheidung, weil diese Erklärungmangels Einhaltung der Schriftform gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 6Abs. 1 VerbrKrG nichtig wäre. Nach den [X.] [X.] des Berufungsgerichts ist der Darlehensvertrag aber dadurch zu-stande gekommen, daß die Klägerin den vom Beklagten am 14. März1996 unterzeichneten [X.] durch die schriftliche Darle-henszusage am 9. April 1996 angenommen hat. Die Annahme erfolgteinnerhalb der im [X.] genannten vierwöchigen [X.]. Die Vereinbarung dieser Frist verstößt nicht gegen § 10 Nr. 1AGBG ([X.], Urteil vom 24. März 1988 - [X.], [X.], 607,609; vgl. auch [X.], Urteil vom 6. März 1986 - [X.], [X.],577, 579). Der Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, daßdie vierwöchige Bindungsfrist durch eine Individualvereinbarung abbe-dungen worden ist. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, daß [X.] des Mitarbeiters der Klägerin vom 18. März 1996, die schrift-liche Darlehenszusage werde in drei bis vier Tagen erteilt, nicht ledig-lich eine unverbindliche Ankündigung darstellen, sondern eine rechts-wirksame Änderung des schriftlichen [X.]es bewirkensollte.b) Der Beklagte hat seinen [X.] vom 14. März 1996nicht wirksam gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB angefochten. Erist zur Abgabe dieser Willenserklärung nicht durch eine arglistige [X.] bestimmt worden. Nach seinem eigenen, im Revisionsverfahrenals richtig zu unterstellenden Vortrag hat der Angestellte der Klägerinihm vor Unterzeichnung des [X.]es nicht vorgetäuscht,durch die Unterzeichnung komme bereits am 14. März 1996 ein für [X.] verbindlicher Darlehensvertrag zustande. Der Angestellte- 8 -hat lediglich erklärt, daß sich die Klägerin für den Fall eines Vertrags-schlusses auf die im [X.] genannten Vertragsbedingungenfestlege. In diesem Sinn hat der Beklagte den Angestellten der [X.] verstanden. Als der Angestellte ihm am 18. März 1996 mitteilte,die Darlehenszusage werde zur [X.] vorbereitet und gehe ihm in [X.] vier Tagen zu, hat er sich mit dieser Ankündigung zufrieden gege-ben.c) Der Beklagte hat seinen [X.] vom 14. März 1996auch nicht wirksam widerrufen.aa) Er hatte kein Widerrufsrecht gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG, weildiese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf den vorliegendenDarlehensvertrag keine Anwendung findet. Der Kredit war von der Si-cherung durch ein Grundpfandrecht abhängig und sollte zu für grund-pfandrechtlich gesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wer-den. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stellt entscheidend auf die [X.] die sonstigen Kreditkonditionen ab (Senat, Urteil vom 18. [X.] - XI ZR 193/99, [X.] 2000, 1245, 1247). Insofern sind Abweichun-gen des Darlehensvertrages zwischen den Parteien von den für grund-pfandrechtlich gesicherte Kredite üblichen Bedingungen nicht erkenn-bar und vom Beklagten auch nicht konkret geltend gemacht worden. § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gilt unabhängig davon, ob der Gesetzgeber beidem Erlaß dieser Vorschrift von zutreffenden Erwägungen ausgegan-gen ist. Nach der Begründung des [X.] (BT-Drucks. 11/5462, [X.]) würde das Widerrufsrecht die taggenaue Refi-nanzierung vieler [X.], die eine Grundlage für deren günstigeVerzinsung darstellt, erheblich gefährden. In der Praxis ist aber die Zu-ordnung einer bestimmten Refinanzierungsmaßnahme einer Bank zueinem konkreten einzelnen Kreditgeschäft vielfach nicht möglich (Rös-- 9 -ler/[X.], [X.] 2000, 164, 166). Dieser Umstand ändert jedoch nichtsan der Verbindlichkeit des gesetzlichen Ausschlusses des Widerrufs-rechts bei [X.]n im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) Ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] standdem Beklagten jedenfalls deshalb nicht zu, weil die mündlichen [X.] am 14. März 1996 in seiner Wohnung auf seine vorherigeBestellung geführt worden sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Der [X.] hatte aus eigener Initiative eine Finanzierungsanfrage an dieKlägerin gerichtet und diese in telefonischen Vertragsverhandlungendurch den Hinweis auf ein Konkurrenzangebot zur Verbesserung [X.] angebotenen Darlehensbedingungen veranlaßt. Dies zeigt,daß er weder bei der telefonischen Verabredung des Besuches desMitarbeiters der Klägerin in seiner Wohnung noch während [X.] der Gefahr einer Überrumpelung ([X.]Z 109, 127, 134)ausgesetzt war. Der Abschluß des Darlehensvertrages fällt mithin nichtin den Schutzbereich des Haustürwiderrufsgesetzes.2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Nich-tabnahmeentschädigung weisen hingegen Rechtsfehler auf.a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die [X.], die Klägerin könne ihren Nichtabnahmeschadennach der sogenannten [X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.]Z 136, 161,168 ff.; Urteil vom 1. Juli 1997 - [X.], [X.] 1997, 1799, 1801)kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oderdurch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nachder Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode be-- 10 -rechnen. Bei der von der Klägerin gewählten Aktiv-Passiv-Berech-nungsmethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebersals Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei [X.] tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar,die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigeworde-nen Beträge in sicheren [X.] ergibt. Der Differenzbetragist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und aufden [X.]punkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzin-sen ([X.]Z 136, 161, 171).bb) Der auf diese Weise berechnete Schaden darf - anders alsdie Revision meint - den auf die betreffende Darlehensart [X.] vergleichbarer Banken übersteigen. Der nachder Aktiv-Passiv-Methode ermittelte Schaden umfaßt in einer Positionsowohl den [X.], d.h. den der Bank entgangenen [X.], als auch den Zinsverschlechterungsschaden, d.h. ihren auseiner Wiederausleihe zu einem niedrigeren Zinssatz resultierendenSchaden ([X.]/[X.] [X.] 2000, 164, 173). Der von der Revisionangesprochene [X.] berücksichtigt dagegen einenZinsverschlechterungsschaden nicht und kommt deshalb als Obergren-ze für einen nach der Aktiv-Passiv-Methode ermittelten Schaden vonvornherein nicht in [X.]) Die Schadensberechnung nach der Aktiv-Passiv-Methodesetzt nicht voraus, daß der Darlehensgeber sich tatsächlich refinanzierthat. Sie beruht auf der Grundlage einer fiktiven Wiederanlage, für [X.] tatsächliche Refinanzierung unerheblich ist. Abgesehen davon ist- wie dargelegt - die Zuordnung einer bestimmten Refinanzierungsmaß-nahme zu einem konkreten Kreditgeschäft in der Praxis vielfach nichtmöglich. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht keine [X.] 11 -gen zu einer auf den Darlehensvertrag mit dem Beklagten bezogenenRefinanzierung der Klägerin getroffen.b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Art und Weise, in der [X.] die Schadenberechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode im einzelnen durchgeführt [X.]) Bei der Berechnung der Zinsen, die der Beklagte bei [X.] des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, hat das [X.] nicht berücksichtigt, daß es sich um ein Annuitäten-darlehen handelt, auf das während der Laufzeit monatlich neben Zins-auch Tilgungsleistungen erbracht werden, die die zu verzinsende [X.] reduzieren. Um dieser fortlaufenden Rückführung des zuverzinsenden Kapitals Rechnung zu tragen, ist bei der Berechnung [X.] nach der [X.] zu verfahren, bei der berücksich-tigt wird, daß Zins- und Tilgungszahlungen unterjährig zu verschiede-nen [X.]punkten an die Bank geflossen wären ([X.] WuB I E 3.-5.99).Der Berechnung ist, da der konkret vereinbarte Tilgungsverlauf zu [X.] ist, der vereinbarte Nominalzinssatz zugrunde zu legen([X.] Schleswig [X.] 1998, 861, 862 f.; [X.] [X.] 1996, 572,573; [X.]/[X.] [X.] 2000, 164, 173; [X.] 1994, 205, 213).Der effektive [X.] kann allenfalls dann zu korrekten Ergebnis-sen führen, wenn vertragsspezifische Tilgungsvereinbarungen unbe-rücksichtigt bleiben. Ein Abstellen auf den vereinbarten [X.] die weiteren Kosten entspricht im übrigen auch dem konkreten [X.], der Grundlage für die Berechnung des Effektivzinses ist.Der Zinsberechnung ist, wie das Berufungsgericht nicht [X.], ein [X.]raum von 10 ½ Jahren zugrunde zu legen. Da der Beklagteden Darlehensvertrag nach § 609 a Abs. 1 Nr. 3 BGB frühestens nach- 12 -zehn Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen konnte, ent-spricht dies dem [X.]raum der rechtlich geschützten Zinserwartung([X.]Z 104, 337, 343; 136, 161, 170).bb) Auch die Ermittlung der Rendite aus einer Wiederanlage [X.] die Nichtabnahme freigewordenen Darlehensbetrages durch [X.] ist [X.]) Das Berufungsgericht hätte die Rendite einer laufzeitkongru-enten Wiederanlage in [X.] zugrunde legen müs-sen und nicht auf die im Jahre 1996 um durchschnittlich 0,2% undneuestens (September 2000) sogar um 0,4% niedrigere Rendite fest-verzinslicher Wertpapiere der öffentlichen Hand zurückgreifen dürfen.Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. Juli 1997 ([X.]/96,[X.]Z 136, 161, 171) zwar selbst auf [X.] öffentlicherSchuldner abgestellt. Dies ist aber vor dem Hintergrund zu sehen, daßdie Differenz zwischen den Renditen aus Pfandbriefen und Kapital-markttiteln öffentlicher Schuldner damals deutlich geringer war. Da dieSicherheit von [X.] angesichts der besonderenSchutzbestimmungen des [X.] mit der von [X.] öffentlicher Schuldner durchaus vergleichbar ist, ist esBanken, wie die Revision zu Recht geltend macht, zumutbar, eine Wie-deranlage in Pfandbriefen vorzunehmen. Das gilt besonders für [X.] wie die Klägerin, die selbst Pfandbriefe emittiert haben.Die erforderliche Transparenz der Schadensberechnung ist auchdann gewährleistet, weil die Zinssätze von [X.] derKapitalmarktstatistik der [X.] sowie [X.] größerem Wirtschaftsteil entnommen werden können. Soweit [X.] bei der Wiederanlage von Tilgungsraten, die bei vertrags-- 13 -gemäßer Abwicklung in wenigen Tagen oder Wochen fällig gewordenwären, wegen der längeren Restlaufzeiten nicht auf [X.] zurückgreifen kann, bestehen keine Bedenken, für diese [X.]-räume auch eine Wiederanlage in Monats- oder sogar Tagesgeldernzuzulassen.(2) Auch bei der Berechnung der von der Klägerin bei einer Wie-deranlage in [X.] erwirtschafteten Rendite ist zuberücksichtigen, daß die Parteien ein Annuitätendarlehen vereinbarthaben. Der finanzielle Vorteil, den die Klägerin durch die [X.] dieses Darlehens erlangt hat, besteht in der Möglichkeit, jede Til-gungsrate bis zu dem [X.]punkt anzulegen, zu dem die Rate bei ord-nungsgemäßer Abwicklung des Darlehensvertrages an sie zurückge-flossen wäre. Da bei längeren Anlagezeiträumen regelmäßig höhereRenditen zu erzielen sind, durfte das Berufungsgericht bei den [X.] wenigen Tagen und 10 ½ Jahren liegenden [X.] von einem einheitlichen Wiederanlagezinssatz ausgehen. [X.], daß die Wiederanlagezinssätze am Anlagezeitraum zu orien-tieren sind, macht zugleich deutlich, daß die 15-jährige Zinsfestschrei-bung entgegen der Ansicht der Revision auf die Berechnung der [X.] einer laufzeitkongruenten Wiederanlage keinen Einfluß hat.(3) Die Erträge einer laufzeitkongruenten Wiederanlage sind an-hand des Nominalzinssatzes zu berechnen ([X.]/[X.] [X.] 2000,164, 173). Zur Berechnung der in der Kapitalmarktstatistik der [X.] veröffentlichten Renditen werden zwar alle für [X.] einer Anlage maßgeblichen Komponenten, d.h. neben dem [X.] auch die Periodizität der Zinszahlungen, der Kauf- undder Rückzahlungskurs sowie die Laufzeit und der [X.], her-angezogen (Kapitalmarktstatistik der [X.], [X.] -ber 2000, [X.]). Dies ermöglicht - wie die Angabe des [X.] - einen Vergleich der tatsächlichen Verzinsung von [X.]. Die veröffentlichten Renditen können der Berechnung [X.] einer laufzeitkongruenten Wiederanlage aber gleichwohl zu-grunde gelegt werden ([X.] [X.] 1996, 572, 573). Unter [X.] einer jährlichen Zinszahlung entspricht die in der Kapital-marktstatistik der [X.] ausgewiesene Rendite, aus-gehend von dem Kaufkurs und dem Nominalbetrag sowie dem Zinssatzdes [X.], weitestgehend dem Nominalzins, bezogen auf denangelegten Betrag. Selbst wenn zwischen Nominal- und [X.] bestünde und eine Bank der Berechnung ihrer fiktiven [X.] aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage statt des [X.] den höheren Effektivzinssatz zugrunde legen würde, ergäbesich daraus kein Nachteil für einen zum Schadensersatz verpflichtetenKunden. Da der Schaden sich aus der Differenz zwischen den vertrag-lich vereinbarten Zinsen und den Erträgen einer Wiederanlage ergibt,würde die Heranziehung des höheren Effektivzinssatzes zu [X.] der Wiederanlage und damit zu einem insgesamt niedrigerenSchaden führen.cc) Im Rahmen der Schadensberechnung sind angemessene Be-träge für ersparte Verwaltungsaufwendungen und für das [X.] in Abzug zu bringen (vgl. [X.]Z 136, 161, 171).Diese Kürzung kann jedoch nicht - wie das Berufungsgericht meint -durch die Bildung eines einheitlichen, beide Aspekte berücksichtigen-den prozentualen Abschlages erfolgen.(1) Dem entfallenden [X.] ist durch einen prozentua-len Abschlag Rechnung zu tragen. Dadurch wird berücksichtigt, daßdas Risiko und damit die Risikoprämie auch von der jeweiligen Höhe- 15 -der Schuld abhängen. Der Abschlag für die entfallende Risikovorsorgeist je nach den Risiken des konkreten Vertrages gemäß § 287 ZPO zuschätzen. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden Abschlä-ge zwischen 0,05% und 0,06% ([X.] Hamm [X.] 1998, 1811, 1812 und[X.] 2000, 1145; [X.] [X.] 1999, 1661, 1662) bzw. 0,014% ([X.]Schleswig [X.] 1998, 861, 863) [X.]) Im Gegensatz dazu hätte das Berufungsgericht die [X.] § 287 ZPO zu schätzenden Kosten der ersparten [X.] nicht in einem prozentualen Abschlag angeben dürfen.Der Verwaltungsaufwand gleichartiger Darlehen ist im wesentlichen vonder Höhe der konkreten Darlehenssummen unabhängig. Deswegen [X.] zwischen den Verwaltungskosten, die bei Durchführung einesDarlehensvertrages entstehen, und der Höhe der Darlehenssumme [X.] proportionale Beziehung. Die ersparten [X.] nicht als prozentuale Abschläge, sondern als absolute, von [X.] unabhängige Beträge anzusetzen ([X.][X.] 1999, 1661; [X.] Schleswig [X.] 1998, 861, 863). Dabei ist zu [X.], daß ein Darlehensvertrag hauptsächlich zu Beginn Ver-waltungsaufwand erfordert, während die weitere, meist EDV-mäßigeDurchführung in aller Regel keinen erheblichen Verwaltungsaufwandmit sich bringt.dd) Die sich ergebenden Beträge sind auf den [X.]punkt derZahlung der Nichtabnahmeentschädigung [X.]. Dabei ist deraktive Wiederanlagezins zugrunde zu legen. Auch in diesem Zusam-menhang ist aber zu berücksichtigen, daß es sich bei dem [X.] Darlehen um ein Annuitätendarlehen handelt, also der [X.] kontinuierlich abnimmt und der Kapitalstand des Darlehens sichentsprechend ändert. Auch wenn es einem Darlehensgeber kaum mög-- 16 -lich ist, Kapitalmarktanlagen mit den sich ändernden [X.] gebrochenen Restlaufzeiten zu erzielen, ist doch im Rahmen einerabstrakten Betrachtung die kontinuierliche Reduzierung der Darlehens-schuld durch fortschreitende Tilgung und die dadurch bedingte [X.] der [X.] zu berücksichtigen ([X.] Schleswig [X.] 1998,861, 863 f. m.w.Nachw.). [X.] ist dabei mit der realen [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.] [X.] 2000, 164, 176 f.).III.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO) und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1ZPO).Durch die Zurückverweisung erhält die Klägerin Gelegenheit, ei-ne den vorstehenden Grundsätzen entsprechende Neuberechnung ih-res Schadens vorzulegen. Für das weitere Verfahren wird auf folgendeshingewiesen:Das von der Klägerin verwendete sogenannte KAPO-Programmist grundsätzlich zur Berechnung einer Nichtabnahme- bzw. Vorfällig-keitsentschädigung geeignet. Es trägt insbesondere dem [X.], daß je nach Laufzeit der Darlehensraten unterschiedlicheRenditen der Wiederanlagen anzusetzen sind ([X.] WuB [X.]). Allerdings sind der Klägerin bei der Anwendung Fehler unter-laufen.- 17 -Die Klägerin ermittelt zunächst den gesamten [X.], [X.] die bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung zu zahlenden Zin-sen berechnet. Diese Berechnungsweise berücksichtigt zutreffend denrealen Zahlungsstrom und damit auch die Annuität. Fehlerhaft ist esallerdings, daß die Klägerin nicht die Differenz zwischen [X.]und Kapitalmarktrendite, sondern den Abzinsungszinssatz um die er-sparte Risikovorsorge gekürzt hat. Außerdem ist der [X.] nochzusätzlich um die ersparten jährlichen Verwaltungsaufwendungen zukürzen.Die Angaben der Klägerin über die zugrunde gelegten Wieder-anlagezinssätze sind keine ausreichende Grundlage für eine [X.]. Die Grundlagen der angewandten Computerprogramme sind sodeutlich zu machen, daß eine Überprüfung möglich ist (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] Rdn. 28). Die Schadensberechnung der Klägerin weist die [X.] aus, ohne anzugeben, welche Wiederanlage zugrundeliegt. Eine ausreichende Überprüfungsmöglichkeit besteht aber erstdann, wenn die Art der Wiederanlage genannt wird. Daher hätte dieKlägerin die für die Schadensberechnung herangezogenen Zinssätzeso genau bezeichnen müssen, daß eine Überprüfung anhand der [X.] oder anderer leicht zugänglicher Quellen möglich ist.Daß die Klägerin die für die einzelnen Wiederanlagezeiträume anzu-wendenden Zinssätze durch Interpolation ermittelt hat, begegnet keinenBedenken.Als weitere Schadensposition kann die Klägerin die Kosten gel-tend machen, die ihr durch die Berechnung der [X.] entstehen. Diese Kosten lassen sich kaum exakt beziffern undkönnen daher gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Da der [X.] -nungsaufwand nicht entscheidend von der Höhe der [X.], kann als Schadensersatz nicht ein bestimmter Prozentsatzdes Darlehens verlangt werden ([X.]Z 136, 161, 171). Vielmehr ist einabsoluter Betrag anzusetzen ([X.] Hamm [X.] 1998, 1811, 1812 und[X.] 1998, 1812, 1813; [X.] Schleswig [X.] 1998, 861, 865).Nobbe [X.] [X.] Dr. Müller Dr. Joeres

Meta

XI ZR 27/00

07.11.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. XI ZR 27/00 (REWIS RS 2000, 605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 605

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