Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. Xa ZB 14/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2120

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 195 49 795 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 a) Ein Merkmal, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist und dessen Streichung oder Ersetzung durch ein von der ursprünglichen [X.] gedecktes Merkmal zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führen würde, kann im Patentanspruch verbleiben, wenn seine Einfügung zu einer Einschränkung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung führt. b) Eine Einschränkung in diesem Sinne liegt vor, wenn das hinzugefügte [X.] eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert, die in den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist. c) Um in solchen Fällen sicherzustellen, dass aus der Einfügung des Merkmals Rechte nicht hergeleitet werden, bedarf es grundsätzlich nicht der Aufnahme eines entsprechenden Hinweises ("disclaimer") in die Patentschrift. [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 21. Oktober 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss des 19. [X.]s ([X.]) des Bundes-patentgerichts vom 12. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Patentgericht zurückverwiesen. Gründe: A. Das Patent 195 49 795 (Streitpatent) ist auf eine Teilanmeldung er-teilt worden, die aus der [X.] 195 43 372 vom 21. November 1995 abgetrennt wurde. [X.] betrifft eine [X.]. Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung: 1 "[X.] mit einem elektrisch leitenden Gehäuse (10), das eine mit einem Deckel (23) verschließbare Öffnung (22) aufweist, wobei innerhalb des Ge-häuses (10) eine Steckverbindung (8) zum elektrischen [X.] eines Kabels (9) vorgesehen ist, die Steckverbindung (8) von der verschließbaren Öffnung (22) her zugänglich ist, und wobei das Kabel (9) eine elektrisch leitende Hülse (18) [X.], welche mit dem Schirm des Kabels (9) elektrisch verbunden ist, dadurch [X.], dass - das Gehäuse (10) innerhalb der Öffnung eine an die Form der Hülse (18) angepasste Passung (19) aufweist, in welcher die Hülse (18) klemmbar ist - 3 - und dabei das Kabel (9) im [X.] senkrecht zur Längsachse X der [X.] verläuft; - eine Leiterplatte (6) mit elektrischen Bauelementen (7) innerhalb eines Raumes angeordnet ist, der von dem Gehäuse (10) umgeben wird, wobei das Gehäuse (10) [X.] aufweist, welche diese elektrischen Bau-elemente (7) auch bei geöffnetem Deckel (23) öffnungsseitig abdecken, [X.] in diese öffnungsseitigen [X.] die Passung (19) integriert ist." Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streit-patents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Das Patentamt hat das Streitpatent in geänderter Fassung aufrechterhalten. Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat das Patentgericht das Streitpatent unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in abermals geänderter Fassung aufrechterhalten (B[X.]E 51, 271). Der einzige Patentanspruch lautet in dieser Fassung (Änderungen ge-genüber der Fassung des erteilten Patents sind hervorgehoben): 2 "[X.] mit einem elektrisch leitenden Gehäuse (10), das eine mit einem Deckel (23) verschließbare Öffnung (22) aufweist, wobei innerhalb des Ge-häuses (10) eine Steckverbindung (8) zum elektrischen [X.] eines Kabels (9) vorgesehen ist, die Steckverbindung (8) von der verschließbaren Öffnung (22) her zugänglich ist, und wobei das Kabel (9) eine elektrisch leitende Hülse (18) [X.], welche mit dem Schirm des Kabels (9) elektrisch verbunden ist, dadurch [X.], dass das Gehäuse (10) innerhalb der Öffnung eine an die Form der Hülse (18) ange-passte, im Gehäuse angeordnete Passung (19) aufweist, in welcher die Hülse (18) klemmbar geklemmt ist und dabei das Kabel (9) im [X.] senkrecht zur Längsachse X der [X.] verläuft; eine Leiterplatte (6) mit elektrischen Bauelementen (7) innerhalb eines Raumes angeordnet ist, der von dem Gehäuse (10) umgeben wird, und sich auf der [X.] (6) weiterhin ein Teil (8.1) der Steckverbindung (8) befindet, mit dem ein an dem Kabel (9) befestigtes Teil (8.2) der Steckverbindung (8) korrespondiert, wobei das Gehäuse (10) so ausgebildet ist, dass ausschließlich das eine Teil (8.1) der Steckverbindung (8) bei geöffnetem Deckel (23) des Gehäuses (10) über eine wei-- 4 - tere Gehäuseöffnung (26) von außen zugänglich ist, während die weiteren elektri-schen Bauelemente (7) auf der Leiterplatte (6) sowie die Leiterplatte (6) selbst auch in geöffnetem Zustand des Deckels (23) vom Gehäuse (10) abgedeckt sind, und wobei bei geöffnetem Deckel (23) des Gehäuses (10) ein Verbindungselement in Form einer Schraube (2) zugänglich und betätigbar ist, das durch die Welle (1) ragt und mit dem eine Verbindung zwischen der Welle (1) und einem zu messen-den Körper zu realisieren ist, und wobei das Gehäuse (10) eine Hülse (20) [X.], die die Leiterplatte (6) und die elektrischen Bauelemente (7) vor mechani-scher Beschädigung schützt, wenn die Schraube (2) mit einem Werkzeug von der verschließbaren Öffnung (22) her betätigt wird, wobei das Gehäuse (10) Abdeck-bereiche aufweist, welche diese elektrischen Bauelemente (7) auch bei geöffnetem Deckel (23) öffnungsseitig abdecken, wobei in diese öffnungsseitigen [X.] die Passung (19) integriert ist." In die Beschreibung ist folgender Zusatz aufgenommen worden: 3 "Folgende Merkmale stellen eine unzulässige Änderung des Anspruches 1 dar: - 'innerhalb der Öffnung' in [X.] e) sowie die [X.] i): - 'wobei das Gehäuse (10) [X.] aufweist, welche diese elektri-schen Bauelemente (7) auch bei geöffnetem Deckel (23) öffnungsseitig ab-decken, wobei in diese öffnungsseitigen [X.] die Passung (19) integriert ist.'" Mit der vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Einsprechende geltend, das Streitpatent sei wegen unzulässiger Erweiterung zu widerrufen. Die Patentinhaberin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 4 - 5 - B. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung. 5 I. [X.] betrifft eine [X.]. 6 1. Vorrichtungen dieser Art dienen nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift zur Messung von Drehbewegungen einer Welle. Über ein [X.]kabel werden der [X.] eine Betriebsspannung zu-geführt und die [X.] abgenommen. Die im Stand der Technik [X.] Steckverbindungen zum [X.] dieser Leitung haben nach den Anga-ben in der Streitpatentschrift den Nachteil, dass sie die Baugröße der [X.] erheblich vergrößern oder keinen axialen [X.] ermögli-chen. 7 [X.] betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine [X.] zur Verfügung zu stellen, die kompakt aufgebaut und flexibel einsetzbar ist, eine sichere Schirmanbindung ermöglicht und ein-fach montierbar ist. 8 9 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der Fassung nach dem angefochtenen Beschluss eine [X.] mit folgenden Merkmalen vor: a) Die [X.] hat ein elektrisch leitendes [X.] (10), das eine mit einem Deckel (23) verschließbare Öffnung (22) aufweist. b) Innerhalb des Gehäuses (10) ist eine Steckverbindung (8) zum elektrischen [X.] eines Kabels (9) vorgesehen. - 6 - c) Die Steckverbindung (8) ist von der verschließbaren Öffnung (22) her zugänglich. d) [X.] (9) weist eine elektrisch leitende Hülse (18) auf, [X.] mit dem Schirm des Kabels (9) elektrisch verbunden ist. e) Das Gehäuse (10) weist innerhalb der Öffnung eine an die Form der Hülse (18) angepasste, im Gehäuse angeordnete Passung (19) auf, in welcher die Hülse (18) geklemmt ist. f) [X.] (9) verläuft im [X.] senkrecht zur Längsachse X der [X.]. g) Eine Leiterplatte (6) mit elektrischen Bauelementen (7) ist [X.] eines Raumes angeordnet, der von dem Gehäuse (10) umgeben wird. [X.]) Auf der Leiterplatte (6) befindet sich ein Teil (8.1) der Steckver-bindung (8), mit dem ein an dem Kabel (9) befestigtes Teil (8.2) der Steckverbindung (8) korrespondiert. h) Das Gehäuse (10) ist so ausgebildet, dass ausschließlich das eine Teil (8.1) der Steckverbindung (8) bei geöffnetem Deckel (23) des Gehäuses (10) über eine weitere Gehäuseöffnung (26) von außen zugänglich ist, während die weiteren elektrischen Bauelemente (7) auf der Leiterplatte (6) sowie die Leiterplatte (6) selbst auch in geöffnetem Zustand des Deckels (23) vom Gehäuse (10) abgedeckt sind. - 7 - h1) Bei geöffnetem Deckel (23) des Gehäuses (10) ist ein Verbin-dungselement in Form einer Schraube (2) zugänglich und be-tätigbar, das durch die Welle (1) ragt und mit dem eine Verbin-dung zwischen der Welle (1) und einem zu messenden Körper zu realisieren ist. [X.]) Das Gehäuse (10) weist eine Hülse (20) auf, die die Leiterplatte (6) und die elektrischen Bauelemente (7) vor mechanischer Be-schädigung schützt, wenn die Schraube (2) mit einem Werk-zeug von der verschließbaren Öffnung (22) her betätigt wird. i) Das Gehäuse (10) weist [X.] auf, welche diese elektrischen Bauelemente (7) auch bei geöffnetem Deckel (23) öffnungsseitig abdecken. i1) In diese öffnungsseitigen [X.] ist die Passung (19) integriert. [X.] Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 11 Patentanspruch 1 enthalte in der erteilten Fassung Merkmale, die über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgingen. Der in der erteilten Fassung verwendete Begriff "[X.]" umfasse auch Anordnungen, bei denen mehrere Bereiche des Gehäuses die Bauelemente in einer nicht näher festgelegten Weise abdeckten. In der [X.] sei lediglich eine An-ordnung offenbart, bei der die elektrischen Bauelemente in einem umschlosse-nen Raum mit undurchbrochenen Wänden angeordnet seien. Ebenfalls nicht ursprünglich offenbart sei die Angabe, dass die im Gehäuse angebrachte [X.] innerhalb der Öffnung angeordnet sei. Eine Streichung dieser Merkmale scheide aus, weil damit der Schutzbereich des Streitpatents erweitert würde. - 8 - Dies führe jedoch nicht zum Widerruf des Streitpatents. Die in die Beschreibung aufgenommene Erklärung sei zulässig und ausreichend, um sicherzustellen, dass aus den unzulässigen Erweiterungen keine Rechte hergeleitet werden könnten. [X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht Stand. 12 1. Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass ein [X.], das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist und dessen Streichung oder Ersetzung durch ein von der ursprünglichen [X.] gedecktes Merkmal zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führen würde, im Patentanspruch verbleiben kann, wenn seine Einfügung zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands ge-führt hat. 13 14 a) Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist ein Patent grundsätzlich zu [X.], wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüng-lich eingereichten Fassung hinausgeht. Nach § 21 Abs. 2 [X.] ist das Schutz-recht mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechtzuerhalten, wenn der [X.] nur einen Teil des Patents betrifft. Im Fall des § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] muss der Gegenstand des Patents hierfür so eingeschränkt werden, dass er vom Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen gedeckt wird. Ist der Gegenstand des Patents gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise verallgemeinert worden, kann die [X.] grundsätzlich dadurch erfolgen, dass die unzulässige Verallgemeinerung aus dem Patentanspruch gestrichen wird. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offen-barten Merkmals dazu geführt hat, dass der Gegenstand des Patents einge-schränkt worden ist. Eine Rückgängigmachung dieser Einschränkung würde zu - 9 - einer Erweiterung des Schutzbereichs führen, die ihrerseits unzulässig ist, wie sich aus § 22 Abs. 1 [X.] ergibt. Die [X.] des [X.] hat aus der weitgehend gleichgelagerten Regelung in Art. 100 Buchst. c und Art. 138 Abs. 2 Buchst. d EPÜ die Schlussfolgerung gezogen, ein Patent dürfe in solchen Fäl-len nicht durch Streichung der beschränkenden Gegenstände aus den [X.] geändert werden. Das Patent könne im Einspruchsverfahren [X.] werden, wenn die betreffenden Merkmale durch andere (engere) [X.]e ersetzt werden könnten, für die die Anmeldung in der ursprünglich einge-reichten Fassung eine Grundlage biete ([X.], Entscheidung vom 2. Februar 1994 - [X.], [X.]. [X.] 1994, 541 = GRUR Int. 1994, 842 Rn. 13 ff. - Be-schränkendes Merkmal/Advanced Semiconductor Products). Ohne eine solche Änderung könne das Patent nur dann aufrechterhalten werden, wenn durch die Aufnahme des nicht offenbarten Merkmals lediglich der Schutz für einen Teil des Gegenstands der beanspruchten Erfindung ausgeschlossen werde und dieses Merkmal keinen technischen Beitrag zum Gegenstand der beanspruch-ten Erfindung leiste; in diesem Fall gehe der Gegenstand des Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hin-aus (aaO Rn. 16). Eine Änderung in dem zuletzt genannten Sinne (von ihr als "disclaimer" bezeichnet) sieht die [X.] als zulässig an, wenn sie dazu dient, die Neuheit wiederherzustellen, indem ein Anspruch ge-genüber dem Inhalt einer später veröffentlichten Patentanmeldung oder einer "zufälligen" Vorwegnahme abgegrenzt wird, oder einen Gegenstand [X.], der nach Art. 52 bis 57 EPÜ als nichttechnisch ("aus nichttechni-schen Gründen") vom Patentschutz ausgeschlossen ist ([X.], Entscheidung vom 8. April 2004 - [X.], [X.]. [X.] 2004, 413 = GRUR Int. 2004, 959 - Disclaimer/[X.]). 15 - 10 - Der [X.] hat für das [X.], in dem § 21 Abs. 1 und 2 [X.] aufgrund der Verweisung in § 22 [X.] entsprechend [X.] sind, entschieden, dass eine Nichtigerklärung des Patents nicht in [X.] kommt, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des [X.] Gegenstands führt. In solchen Fällen sei den berechtigten Interes-sen der Öffentlichkeit Genüge getan, wenn das einschränkende Merkmal im Patentanspruch verbleibe und zugleich dafür Sorge getragen werde, dass im Übrigen, also was die Entstehung von Patentrechten anbelange, aus der Ände-rung Rechte nicht hergeleitet werden könnten ([X.], Beschluss vom 5. Oktober 2000 - [X.], [X.], 140, 142 f. - [X.]). Diese [X.] wird in der Sache auch vom [X.] vertreten, das es in [X.] Fällen aber für erforderlich hält, die Ansprüche oder die Beschreibung um eine Erklärung ("nach Art eines Disclaimers") zu ergänzen, dass aus der unzu-lässigen Änderung Rechte nicht hergeleitet werden (vgl. nur B[X.], Urteil vom 18. August 1999 - 2 Ni 47/98, B[X.]E 42, 57 = [X.], 302, 304 ff.; Urteil vom 21. März 2001 - 2 Ni 42/99 ([X.]), B[X.]E 44, 123, 129 f.; Beschluss vom 17. August 2005 - 20 W (pat) 307/05, [X.], 487). Viele Stimmen in der Literatur teilen ebenfalls die Auffassung des [X.] (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 6. Auflage, § 21 Rn. 120; [X.]/[X.], [X.], 8. Auflage, § 21 Rn. 69). 16 b) Die in der Entscheidung "[X.]" geäußerte Auffassung gilt auch für das Einspruchsverfahren nach dem [X.]. 17 Weder aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 noch aus § 22 Abs. 1 [X.] kann abgeleitet werden, dass ein Patent stets zu widerrufen ist, wenn sein Gegenstand gegen-über dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen durch Aufnahme eines darin nicht offenbarten Merkmals eingeschränkt worden ist. Aus den ge-nannten Vorschriften ergibt sich zwar, dass das Gesetz dem Gesichtspunkt des 18 - 11 - Vertrauensschutzes gegenüber der Öffentlichkeit hohes Gewicht einräumt. Gemäß § 21 Abs. 2 [X.] ist diesem Interesse aber schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn ein Verstoß gegen eines dieser Verbote durch ent-sprechende Beschränkung des Patents rückgängig gemacht wird. In der hier zu beurteilenden Situation kann dies dadurch geschehen, dass das nicht offenbar-te einschränkende Merkmal im Anspruch verbleibt, bei der Prüfung der Patent-fähigkeit aber jedenfalls insoweit außer Betracht zu lassen ist, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf. Schon damit ist si-chergestellt, dass das Merkmal für die Bestimmung des Schutzbereichs maß-geblich bleibt, der Rechtsbestand des Patents aber nicht auf technische Anwei-sungen gestützt wird, die in der Anmeldung nicht als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Eines Widerrufs des Patents bedarf es in dieser Konstellation folglich nicht. 19 Der [X.] verkennt nicht, dass diese Lösung jedenfalls im theoretischen Ansatz nicht mit der Auffassung der Großen Beschwerdekammer des [X.] in Einklang steht und in Fällen, in denen die Einfügung des Merkmals nicht zur Patentierung eines "[X.]" geführt hat, zu abweichenden Ergebnissen führen kann. Er vermag der Auffassung der [X.] aber jedenfalls für den Anwendungsbereich von §§ 21 und 22 [X.] nicht beizutreten. Die [X.] hat gesehen, dass die von ihr vertretene Auffassung zu harten Folgen für den Anmelder führen kann (aaO [X.]. [X.] 1994, 541 = GRUR Int. 1994, 842 Rn. 13 - [X.] Merkmal/Advanced Semiconductor Products). Sie sieht sich an einer abweichenden Lö-sung durch den verbindlichen Charakter von Art. 123 Abs. 1 und 2 EPÜ gehin-dert. Diesem Gesichtspunkt kommt nach Auffassung des [X.]s jedenfalls für das [X.] Recht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Wortlaut des [X.]es sieht für den Fall, dass die zur Ausräumung eines Widerrufs- oder [X.]s an sich erforderliche Streichung eines Merkmals aus dem Patentanspruch einen neuen [X.] entstehen ließe, weder in - 12 - die eine noch in die andere Richtung eine ausdrückliche Regelung vor. Deshalb ist unter Rückgriff auf allgemeine Auslegungskriterien zu ermitteln, ob die unzu-lässige Einfügung des Merkmals gemäß § 21 Abs. 1 [X.] zwingend zum voll-ständigen Widerruf führt oder ob den berechtigten Belangen der Öffentlichkeit nicht dadurch Genüge getan ist, dass - wie sich aus § 38 Abs. 2 [X.] ergibt - aus der Änderung Rechte nicht hergeleitet werden können. Diese Frage ist aus den bereits angeführten Gründen im zuletzt genannten Sinne zu entscheiden. Auch die [X.] hält die Belassung eines in den ursprüng-lich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. Dies bestätigt nach Auffassung des [X.]s, dass Art. 123 Abs. 1 und 2 EPÜ diesen Lösungsweg nicht kategorisch ausschließen. 20 2. Auf der Grundlage der vom Patentgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann die Einfügung der hier in Rede stehenden Merkmale nicht als bloße Einschränkung des angemeldeten Gegenstands angesehen werden. 21 a) Wie bereits dargelegt kommt der aufgezeigte Lösungsweg nur dann in Betracht, wenn die Einfügung des in den ursprünglich eingereichten Unterla-gen nicht offenbarten Merkmals eine Einschränkung des angemeldeten Ge-genstands bewirkt hat. Er scheidet aus, wenn die Hinzufügung des Merkmals dazu geführt hat, dass der Patentanspruch des erteilten Patents eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche Anmeldung, wenn das Patent also etwas schützt, das gegenüber dem der Fachwelt durch die [X.] Unterlagen [X.] ein "[X.]fl darstellt ([X.] aaO [X.], 140, 141 - [X.]). Ob es sich um eine Einschränkung im genannten Sinne oder um ein "Ali-ud" handelt, kann nicht allein nach formalen Kriterien entschieden werden. [X.] kann eine bloße Einschränkung nicht schon deshalb bejaht werden, 22 - 13 - weil alle in Betracht kommenden Ausführungsformen, die die Merkmale des Patentanspruchs in der erteilten Fassung aufweisen, formal auch unter den In-halt der ursprünglich eingereichten Unterlagen subsumiert werden können. [X.] ist vielmehr, ob mit der Hinzufügung des Merkmals lediglich eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert wird, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, oder ob [X.] ein technischer Aspekt angesprochen wird, der aus den ursprünglich einge-reichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch auch nur in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Diese Unterscheidung ist auch für das Einspruchsverfahren maßgeblich. Die Öffentlichkeit braucht nicht damit zu rechnen, dass etwas patentiert wird, das gegenüber dem der Fachwelt durch die ursprünglichen Unterlagen Offen-barten ein "[X.]fl darstellt. Ein solcher Patentanspruch gefährdet die Rechts-sicherheit für Dritte, die sich auf den Inhalt der Patentanmeldung in der einge-reichten und veröffentlichten Fassung verlassen ([X.] aaO [X.], 140, 141). Die Aufrechterhaltung eines mit dem Einspruch angegriffenen, sich von der [X.] in den ursprünglichen Unterlagen in anderer Weise als durch eine Konkretisierung unterscheidenden Patents mit der Maßgabe, dass das in Rede stehende Merkmal im Patentanspruch verbleibt, der Patentinhaber daraus aber keine Rechte herleiten kann, würde dazu führen, dass das Patent in der Fassung nach dem Einspruchsverfahren auf einen anderen Gegenstand gerich-tet ist als in der erteilten Fassung. Eine solche Änderung kann nicht mehr als nach § 21 Abs. 2 [X.] statthafte Beschränkung angesehen werden (vgl. schon [X.], Beschluss vom 23. Januar 1990 - [X.], [X.] 110, 123, 125 f. = GRUR 1990, 432, 433 - [X.]). 23 b) Das Patentgericht hat die Frage, ob die Einfügung der beiden von ihm als nicht in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart angesehe-nen Merkmale zu einer Konkretisierung oder zu einer unzulässigen Abänderung 24 - 14 - des ursprünglich offenbarten Gegenstands führt, nicht ausdrücklich behandelt. Die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen jedenfalls hinsicht-lich des Merkmals e nicht die rechtliche Schlussfolgerung zu, dass es sich um eine bloße Konkretisierung handelt. Das Patentgericht hat angenommen, in den ursprünglich eingereichten Unterlagen sei lediglich offenbart, dass die Passung (19), in der die Hülle (18) geklemmt ist, im Gehäuse (10) angeordnet ist, also bei geschlossenem Deckel (23) im Inneren des Gehäuses liegen muss. Weitergehende Angaben zur Lage der Passung seien der ursprünglichen Fassung der Anmeldung nicht zu [X.]. Deshalb sei die in Merkmal e enthaltene Angabe, dass sich die [X.] innerhalb der Öffnung befinde, nicht offenbart. Zwar zeige die bereits in der [X.] enthaltene Figur 2 eine innerhalb der Umfangskontur der Deckelöffnung angeordnete Passung. Der Fachmann könne dies der Anmel-dung aber nicht als zur Erfindung gehörend entnehmen, weil in der ursprüngli-chen Beschreibung darauf an keiner Stelle Bezug genommen werde. 25 26 Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Angabe "innerhalb der Öffnung" eine bloße Konkretisierung der vom Patentgericht als offenbart angesehenen Angabe "im Gehäuse" darstellt. Bei formaler Betrachtung liegt zwar eine Einschränkung vor, weil bestimmte Stellen innerhalb des Gehäuses als Anbringungsort für die Passung ausgeschlossen werden. Hieraus ergibt sich aber noch nicht, ob lediglich eine Konkretisierung der bereits in der Anmeldung offenbarten technischen Lehre erfolgt ist oder ob die Festlegung auf bestimmte Anbringungsorte innerhalb des Gehäuses eine von dieser Lehre zu unterschei-dende technische Fragestellung betrifft, so dass das zusätzliche Merkmal zur Patentierung eines "[X.]" führt. Zwar spricht einiges dafür, dass die Auswahl des konkreten Anbringungsorts aus Sicht des Fachmanns weitgehend durch den in der Streitpatentschrift (dort Abs. 8) als Vorteil der erfindungsgemäßen Vorrichtung angeführten Gesichtspunkt einer einfachen Montage des [X.] - schlusskabels bestimmt wird. Dieser Gesichtspunkt wurde aber bereits in der [X.] angeführt ([X.]. 1 Z. 64-67), ohne dass das Patentgericht daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich des [X.]sgehalts dieser Anmel-dung gezogen hat. Angesichts dessen kann der [X.] auf der Grundlage der bislang getrof-fenen Feststellungen nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich um eine bloße Einschränkung des angemeldeten Gegenstands handelt. Zwar kann der [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren sowohl die Streitpatentschrift als auch die zu Grunde liegende Anmeldung selbst auslegen, weil die Auslegung Rechtserkenntnis und deshalb nicht dem Tatrichter vorbehalten ist. Wie im Revisionsverfahren (dazu [X.], Urteil vom 31. Mai 2007 - [X.], [X.] 172, 298 = GRUR 2007, 1059 Rn. 38 - Zerfallszeitmessgerät) wird die Ausle-gung jedoch auf tatsächlicher Grundlage getroffen, zu der neben den objektiven technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen sowie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser Fachleute gehören, die das Verständnis des Anspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können. Die hierzu vom Patentgericht getroffenen Feststellungen reichen im Streitfall aus den dargelegten Gründen nicht zur abschließenden Beurteilung durch den [X.] aus. 27 c) Nach allem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sa-che gemäß § 108 Abs. 1 [X.] zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen ist. 28 - 16 - IV. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 29 1. Das Patentgericht wird in der wieder eröffneten Beschwerdeinstanz zunächst zu prüfen haben, ob die Einfügung der in Rede stehenden Merkmale in den Patentanspruch zu einer Einschränkung im oben genannten Sinne oder zur Patentierung eines "[X.]" geführt hat. 30 a) Hinsichtlich der in Merkmal e eingefügten Anweisung, die Passung (19) innerhalb der Öffnung anzuordnen, wird hierbei insbesondere zu klären sein, welche technische Funktion dieser Festlegung zukommt und ob dieser Aspekt vom [X.]sgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen um-fasst wird. In diesem Zusammenhang kann auch zu prüfen sein, ob die in [X.] dargestellte Ausgestaltung, die in Einklang mit Merkmal e steht, durch den in der Beschreibung der [X.] enthaltenen Hinweis, die [X.] (18) sei zur sicheren und einfachen Befestigung in einer Passung (19) des Gehäuses (10) geklemmt ([X.]. 2 Z. 65-67), bereits in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart wird. 31 32 b) Die Festlegung in Merkmal i, wonach das Gehäuse [X.] aufweist, die die auf der Leiterplatte (6) angebrachten elektrischen Bauelemen-te (7) auch bei geöffnetem Deckel (23) öffnungsseitig abdecken, hat das [X.] in der angefochtenen Entscheidung als Verallgemeinerung des ur-sprünglich offenbarten Gegenstands angesehen. Diese Beurteilung ist auf der Grundlage der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist allerdings kaum vereinbar mit der Annahme, die Einfügung von Merkmal i habe zu einer Einschränkung des angemeldeten Gegenstands geführt. Eine Aufrechterhaltung des Streitpatents erscheint bei dieser Aus-gangslage nur dann möglich, wenn der Gegenstand des Patents durch Einfü-gung der Merkmale h und [X.] wieder mit dem Inhalt der ursprünglich eingereich-ten Anmeldung in Einklang gebracht worden ist, wofür nach dem bisherigen - 17 - Sach- und Streitstand einiges spricht. Dann dürfte zu prüfen sein, ob Merkmal i im Hinblick auf die Einfügung der Merkmale h und [X.] gestrichen werden kann. c) Hinsichtlich des Merkmals i1 wird zu klären sein, ob die aus den Figu-ren 1 und 2 ersichtliche Anordnung der Passung (19) - eventuell zusammen mit dem in der Beschreibung enthaltenen Hinweis, die Passung sei derart im Ge-häuse angeordnet, dass das [X.]kabel im [X.] senkrecht zur [X.] der [X.] verlaufe ([X.]. 3 Z. 7-10) - aus der Sicht des Fachmanns die Schlussfolgerung zulässt, dass die Integration der Passung in einen öffnungsseitigen Abdeckungsbereich zur Erfindung gehört. Sollte dies zu verneinen sein, wird auch hinsichtlich dieses Merkmals zu prüfen sein, ob seine Einfügung den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung lediglich konkretisiert oder einen zusätzlichen technischen Aspekt betrifft und deshalb zur Patentierung eines "[X.]" geführt hat. 33 34 2. Sofern diese Prüfung ergibt, dass der Patentanspruch Merkmale enthält, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart sind und dass diese Merkmale lediglich zu einer Einschrän-kung des angemeldeten Gegenstands geführt haben, ist ein Hinweis der hier in Rede stehenden Art nicht erforderlich, aber auch nicht grundsätzlich zu [X.]. a) Ein Zusatz dieser Art ist nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass der Patentinhaber aus den in Rede stehenden Merkmalen Rechte nicht her-leitet. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz und ist auch ohne ent-sprechenden Hinweis in der Patentschrift in jedem nachfolgenden Nichtigkeits-verfahren zu beachten. Der ausdrücklichen Erwähnung dieses Umstands in der Patentschrift kann deshalb keine rechtsgestaltende, sondern allenfalls klarstel-lende Funktion zukommen. Eine solche Klarstellung ist nach Auffassung des [X.]s grundsätzlich nicht geboten. 35 - 18 - Bedarf für eine Klarstellung besteht auch nicht im Hinblick auf künftige Verletzungsverfahren. Hier gebietet der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu Gunsten Dritter gerade, das unzulässigerweise hinzugefügte Merkmal bei der Bestimmung des Schutzbereichs weiterhin zu berücksichtigen. Zwar ist theoretisch denkbar, dass der Patentinhaber aus einem solchen Merkmal auch in einem Verletzungsrechtsstreit Schlussfolgerungen zu seinen Gunsten ziehen könnte, etwa dergestalt, dass andere Merkmale im Hinblick auf dieses Merkmal in besonders weitem Sinne auszulegen sind. Diese Gefahr ist nach [X.] aus praktischer Sicht jedoch so gering, dass es auch unter diesem Aspekt grundsätzlich keines klarstellenden Hinweises in der [X.] bedarf. 36 b) Damit ist nicht schlechthin ausgeschlossen, dass der Anmelder zur Ausräumung von Bedenken Hinweise der in Rede stehenden Art in den Patent-anspruch oder (im Einspruchsverfahren) in die Beschreibung aufnimmt, und zwar unabhängig davon, ob der Hinweis ein oder mehrere Merkmale betrifft. Jedenfalls regelmäßig kann ein Patent jedoch nicht allein deshalb widerrufen oder für nichtig erklärt werden, weil es einen solchen Hinweis nicht enthält. 37 - 19 - V. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 [X.]). 38 [X.] [X.] [X.]

[X.] Schuster Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.08.2009 - 19 W(pat) 5/08 -

Meta

Xa ZB 14/09

21.10.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. Xa ZB 14/09 (REWIS RS 2010, 2120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2120

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