Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. II ZR 148/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3576

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:12. Februar 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:jaBGHZ :[X.]: [X.] § 25 Abs. 1 Satz 1Das Tatbestandsmerkmal Fortführung der bisherigen Firma setzt nicht voraus,daß die verwendete Bezeichnung eine nach §§ 17 ff. [X.] zulässige Firmaist. Entscheidend ist, daß der prägende Teil der alten Firma, mit dem [X.] das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird (Fortführung [X.] vom 4. November 1991 - [X.], [X.], [X.], Urteil vom 12. Februar 2001 - [X.] - [X.] LG [X.]- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. Februar 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. Goette, [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 9. April 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin hat gegen die Kauffrau [X.]zwei [X.] über 69.687,08 DM und 1.745,-- DM, jeweils zuzüglich Zinsen, erwirkt,hinsichtlich derer sie die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen [X.] mit der Begründung begehrt, die Beklagte führe das [X.] Ss. unter der bisherigen Firma fort.[X.], die im Handelsregister nicht eingetragen war, vertriebLebensmittelzusätze, die sie nach vorgegebenen Rezepturen für die Abnehmermischte und ihnen auslieferte. Sie verwendete auf Briefköpfen die [X.] -"[X.] Handelsagentur Lieferant von Additiven für die [X.] derselben Bezeichnung, lediglich um den Zusatz "GmbH" ergänzt,handelt die am 5. Juni 1996 gegründete und am 13. September 1996 in [X.] eingetragene Beklagte unter der früheren Anschrift H. Ss. und Verwendung deren früherer Telefon- und Faxnummern mit Addi-tiven für die Lebensmittelindustrie.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt dieKlägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache.[X.] Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte das Han-delsgeschäft der [X.]fortgeführt hat. Jedenfalls habe sie deren [X.] nicht fortgeführt, so daß eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1Satz 1 HGB ausscheide. Die Benutzung der Wortfolge "[X.] von Additiven für die Lebensmittelindustrie" durch die Beklagtegenüge dafür nicht, weil es sich dabei nur um eine Geschäftsbezeichnung,nicht um eine Firma handele. [X.] sei nur anzunehmen, wenn [X.] einer nach §§ 17 ff. HGB für [X.] überhaupt möglichen Firmaübernommen werde. Da es sich bei der von [X.]betriebenen Firmaum die eines Einzelkaufmanns gehandelt habe, habe der Name der [X.] Kern der Firma gebildet. Diesen habe die Beklagte jedoch nicht über-nommen, die Initialen [X.] reichten insoweit nicht aus.Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. [X.] [X.] dann vor, wenn die verwendete Bezeichnung keine nach§§ 17 ff. [X.] mögliche Firma ist.I[X.] § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft die Haftung des Nachfolgers für [X.] des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers andie Kontinuität des Unternehmens. Diese tritt durch die Fortführung der [X.] außen in Erscheinung, weshalb nach dem Gesetz die [X.]eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung des Nachfolgers ist(vgl. Senat, Urt. v. 4. November 1991 Œ [X.], [X.], 911, 912).Ob [X.] anzunehmen ist, muß aus der Sicht des [X.] beurteilt werden (Senat aaO). Für dessen Sicht aber kommt esnicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oderder neuen oder beider Firmen an. Entscheidend ist allein, daß die unter dembisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem [X.] [X.] besitzt, daß der Verkehr siemit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eineFortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei spielen gewisse Änderungen deralten Firma keine Rolle, sofern der prägende Teil der alten Firma in der neuenbeibehalten ist (Senat aaO). Diese Grundsätze müssen auch dann gelten,wenn die Unzulässigkeit der tatsächlich geführten Firma darauf beruht, daß [X.] altem Recht als sogenannter Firmenkern geltende bürgerlicheFamilienname und Vorname des [X.] entgegen § 18 Abs. 1 HGB- 6 -a. [X.] nicht in ausgeschriebener, sondern in abgekürzter Form geführt wird.Auch dann kommt es für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB entscheidenddarauf an, ob [X.] der Bezeichnung, unter der das alteUnternehmen bekannt ist, von einem fortgeführten Bestandteil ausgeht, [X.] früherem, vom Gesetzgeber mit der [X.] inzwischen inzutreffender Anerkennung der Bedeutung derartiger "Zusätze" für [X.] des Unternehmens und seine Verkehrsgeltung geändertenFirmenrecht lediglich als [X.] galt.Nach diesen Kriterien muß die unveränderte [X.] [X.] "[X.] Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittel-industrie" durch die Beklagte als [X.] gemäß § 25 HGB [X.]. Denn die Zusammenstellung ihrer - mit einer Ausnahme - für sich ge-nommen unauffälligen einzelnen Bestandteile und die Verwendung desFremdworts "Additive" statt des im alltäglichen Sprachgebrauch üblichen deut-schen Begriffs "Zusätze" machen die Bezeichnung zum [X.]. Die Beifügung des Zusatzes "GmbH" [X.] 7 -II[X.] Die Zurückverweisung erfolgt, damit das Berufungsgericht die - ausseiner Sicht zutreffend - für entbehrlich angesehenen Feststellungen über [X.] der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann. Das gibt der Beklagten zugleich die Möglichkeit, dem [X.] ihre Bedenken gegen die Annahme vorzutragen, [X.]habe ihre Geschäfte im wesentlichen unter der Bezeichnung "[X.]Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie"betrieben.RöhrichtGoetteKurzwelly [X.]Münke

Meta

II ZR 148/99

12.02.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. II ZR 148/99 (REWIS RS 2001, 3576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3576

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